Die 18 Beregnungsverbände Ahnsbeck, Beedenbostel, Bergen, Bonstorf, Celle-Nord, Celle-Süd, Eldingen, Eldingen-Süd, Eschede, Flotwedel, Hambühren-Wietze, Hermannsburg-Müden, Höfer, Hohne, Langlingen, Neu-Lutterloh, Wathlingen und Winsen/A. haben Anträge auf langfristige Erteilung von Erlaubnissen gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Förderung von Grundwasser zu Beregnungszwecken, jeweils für ihr Verbandsgebiet, gestellt.
Die Grundwasserentnahme soll dabei aus insgesamt 2.563 Brunnen mit einer maximalen Entnahmemenge von ca. 31,9 Mio. m³ / Jahr erfolgen, die sich folgendermaßen nach Verbandsgebieten untergliedert:
| Beregnungsverband | Beantragte Entnahme / Jahr | Brunnenanzahl |
| Ahnsbeck | 2.181.105 m³ | 123 |
| Beedenbostel | 600.976 m³ | 25 |
| Bergen | 3.574.920 m³ | 146 |
| Bonstorf | 337.504 m³ | 16 |
| Celle-Nord | 2.440.800 m³ | 159 |
| Celle-Süd | 902.928 m³ | 157 |
| Eldingen | 1.121.643 m³ | 35 |
| Eldingen-Süd | 1.525.203 m³ | 48 |
| Eschede | 3.136.329 m³ | 158 |
| Flotwedel | 3.006.384 m³ | 471 |
| Hambühren-Wietze | 969.864 m³ | 93 |
| Hermannsburg-Müden | 3.004.232 m³ | 162 |
| Höfer | 1.373.931 m³ | 53 |
| Hohne | 1.489.488 m³ | 114 |
| Langlingen | 1.812.152 m³ | 285 |
| Neu-Lutterloh | 120.968 m³ | 7 |
| Wathlingen | 2.367.440 m³ | 285 |
| Winsen/A. | 1.941.840 m³ | 226 |
Die Beantragung der Erlaubnisse ist erfolgt, da die alten Entnahmeerlaubnisse abgelaufen sind. Die beantragten Mengen liegen über den bisher erlaubten Mengen.
Nähere Einzelheiten sind aus den begründenden Unterlagen zu den Vorhaben ersichtlich.
Gemäß § 9 des Nds. Wassergesetzes (NWG) in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) werden die beantragten Vorhaben hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Die Auslegung erfolgt durch
| 1. | Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Landkreises Celle, siehe http://www.landkreis-celle.de/feldberegnung und |
| 2. | digitale Bereitstellung der Unterlagen in den u. g. Rathäusern der Kommunen in Stadt und Landkreis Celle. |
Die Unterlagen können dazu in der Zeit von
Freitag, den 20.02.2026, bis einschließlich Freitag, den 20.03.2026
eingesehen werden.
In folgenden Rathäusern kann die Einsichtnahmen mittels bereitgestellter Bildschirmgeräte (Stationärer PC, Leseterminal, Laptop, o.ä.) im Rahmen der dortigen Öffnungszeiten erfolgen:
| Kommune | Adresse | Raum |
| Stadt Bergen | Deichend 3-7, 29303 Bergen | 13 (1.OG) |
| Stadt Celle | Am Französischen Garten 1, 29221 Celle | 259 |
| Gemeinde Eschede | Am Glockenkolk 1, 29348 Eschede | 29 (OG) |
| Gemeinde Faßberg | Große Horststr. 40-44, 29328 Faßberg | 18 (OG) |
| Gemeinde Hambühren | Versonstr. 7, 29313 Hambühren | Gemeindebücherei |
| Gemfr. Bezirk Lohheide | Kirchweg 8, 29303 Lohheide | Besprechungsraum |
| Gemeinde Südheide Rathaus Hermannsburg | Am Markt 3, 29320 Südheide | 0.11 |
| Gemeinde Südheide Rathaus Unterlüß | Urwaldschneise 1, 29345 Unterlüß | 1 |
| Gemeinde Wietze | Neue Mitte 1-3, 29323 Wietze | 57 (OG) |
| Gemeinde Winsen/A. | Am Amtshof 5, 29308 Winsen/A. | 0.04 |
| Samtgem. Flotwedel | Am Alten Bahnhof 3, 29342 Wienhausen | 52 (1.OG) |
| Samtgem. Lachendorf | Oppershäuser Str. 1, 29331 Lachendorf | 302-304(Vorzimmer) |
| Samtgem. Wathlingen | Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen | 20 (1.OG) |
Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Celle, Untere Wasserbehörde, Trift 27, 29221 Celle bzw. per E-Mail über das Funktionspostfach Feldberegnungsverfahren@lkcelle.de oder bei jeder der auslegenden Kommunen Einwendungen erheben.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können innerhalb dieser Frist Stellungnahmen abgeben.
Hinweise:
| 1. | Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkung der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden. |
| 2. | Einwendungen müssen den Namen und die vollständige Anschrift der Einwenderin / des Einwenders enthalten und unterschrieben sein. Es wird dabei ebenso vorausgesetzt, dass aus Ihnen zumindest der geltend gemachte Belang sowie die Art der befürchteten Beeinträchtigung hervorgehen. |
|
| Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von Ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG). |
| 3. | Sollten fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden, findet nach Ablauf der Auslegungsfrist ein Erörterungstermin statt, dessen Zeitpunkt zu gegebener Zeit ortsüblich bekannt gemacht wird. |
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| Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter sowie Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. |
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| Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen der späteren Entscheidung über die Einwendungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
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| Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. |
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| Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. |
| 4. | Zur Bearbeitung der Einwendungen werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der einwendenden Person(en) verarbeitet (§ 88 WHG, Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 3 Nds. Datenschutzgesetz). |
| 5. | Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. |
| 6. | Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die verfahrensführende Behörde entschieden. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, werden über die Gründe unterrichtet. |
| 7. | Maßgeblich ist der Inhalt der im Internet unter http://www.landkreis-celle.de/feldberegnung veröffentlichten Unterlagen. |