Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111) hat der Rat der Samtgemeinde Wathlingen in seiner Sitzung am 13.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
Die Samtgemeinde Wathlingen stellt Unterkünfte als öffentliche Einrichtungen zur Aufnahme und vorübergehenden Unterbringung
| a) | von obdachlosen Personen im Rahmen der Gefahrenabwehr (§ 11 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - NPOG in der jeweils geltenden Fassung), |
| b) | von Ausländer*innen, die im Rahmen des Niedersächsischen Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG) vom 11. März 2004 in der jeweils geltenden Fassung der Samtgemeinde Wathlingen zugewiesen werden, |
| c) | von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 5. August 1997 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung. |
(1) Unterkünfte im Sinne dieser Satzung sind die bereitgestellten Notunterkünfte und Wohnungen der Anlage 1.
(2) Die Samtgemeinde Wathlingen kann weitere eigene Unterkünfte oder angemietete Objekte für die Unterbringung der in § 1 genannten Personen zur Verfügung stellen. Solange die Unterkünfte für den Satzungszweck genutzt werden, sind sie Teil der öffentlichen Einrichtung. Während dieser Zeit ist diese Satzung anzuwenden. Obdachlosenunterkünfte sind nicht für eine dauernde Wohnnutzung bestimmt.
(3) Benutzer*innen im Sinne dieser Satzung sind die in den Unterkünften lebenden Personen.
(4) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
(5) Die Unterbringung erfolgt durch die Zuteilung eines Unterkunftsplatzes in einer Unterkunft. Der konkrete Unterkunftsplatz wird durch die Samtgemeinde Wathlingen bestimmt.
(1) Unterzubringende Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung in eine Unterkunft eingewiesen. Sie bezieht sich nur auf die in der Verfügung genannten Personen. Im Einzelfall kann die Unterkunft ohne vorherige schriftliche Einweisungsverfügung zur Verfügung gestellt werden. Die schriftliche Einweisungsverfügung ist nächstmöglich rückwirkend nachzuholen. Die Einweisungsverfügung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, z.B. einer Befristung.
(2) Auf die Aufnahme in einer Obdachlosenunterkunft oder auf ein Verbleiben in dieser oder einen bestimmten Unterkunftsstandard besteht kein Rechtsanspruch. Die Samtgemeinde Wathlingen kann dem Obdachlosen jederzeit eine andere Unterkunft zuweisen.
(3) Das Beziehen von Obdachlosenunterkünften ohne vorherige Einweisung durch die Samtgemeinde Wathlingen ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt. Ebenso ist das Zelten/Campieren bzw. Aufstellen von Wohnwagen auf dem Gelände der Unterkünfte nicht gestattet.
(4) Das Benutzungsverhältnis endet
| a) | mit Auszug des*der Benutzer*in, |
| b) | durch den Widerruf der Einweisung durch die Samtgemeinde Wathlingen, |
| c) | durch den Verzicht und die Rückgabe der Unterkunft durch den*die Benutzer*in, |
| d) | durch Aufgabe der Unterkunft (als Aufgabe der Unterkunft gilt, wenn der*die Benutzer*in die Unterkunft länger als dreißig Tage ohne Unterbrechung nicht benutzt) durch den*die Benutzer*in, |
| e) | durch den Tod des*der Benutzer*in. |
(5) Der Verzicht der Unterkunft und der Auszug durch den*die Benutzer*in ist gegenüber der Samtgemeinde Wathlingen schriftlich zu erklären. Die Rückgabe eines Unterkunftsschlüssels gilt als Verzichtserklärung.
(1) Die Zuweisung einer Unterkunft kann widerrufen werden, insbesondere wenn
| a) | der*die Benutzer*in nicht mehr unter den in § 1 genannten Personenkreis fällt, |
| b) | der*die Benutzer*in anderweitig eine Unterkunftsmöglichkeit oder ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht oder zur Verfügung gestellt werden kann, |
| c) | der*die Benutzer*in eine andere Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert (fehlende Mitwirkung), |
| d) | die aktuelle Unterbringungsform nicht geeignet ist (verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe), |
| e) | die Unterkunft nicht mehr ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt oder sie lediglich zur Aufbewahrung von Hausrat verwendet wird, |
| f) | der*die Benutzer*in eine oder mehrere Personen ohne eine entsprechende Zuweisung aufgenommen hat oder übernachten lässt, |
| g) | der*die Benutzer*in Gewalt gegen andere Unterkunftsbewohner*innen, Mitarbeiter*innen der Unterkunft, Besucher*innen der Unterkunft sowie Mitarbeiter*innen der Samtgemeinde Wathlingen angewendet hat oder diese bedroht oder genötigt hat, |
| h) | der*die Benutzer*in nicht mehr zur selbstständigen Haushaltsführung in der Lage ist oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Unterkunft verbleiben kann, |
| i) | der*die Benutzer*in gegen Bestimmungen dieser Satzung, die Hausordnung der Betreiber, der*des Vermieters*in oder der Samtgemeinde Wathlingen verstößt, |
| j) | der*die Benutzer*in Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Unterkunftsbewohner*innen oder Mitarbeiter*innen oder Nachbar*innen führen, |
| k) | die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Abbau-, Renovierungs-, Sanierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss, |
| l) | die Unterkunft geschlossen wird oder bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Samtgemeinde Wathlingen und dem Dritten beendet wird, |
| m) | in der bestehenden Unterkunft Umstrukturierungen notwendig sind oder die Kapazität verändert wird, |
| n) | der*die Benutzer*in Sachbeschädigungen an der Unterbringungseinrichtung, der Ausstattung, den Anlagen oder den zum Gebrauch überlassenen Gegenständen vornimmt, |
| o) | die bisherige Unterkunft durch Ein- oder Auszug oder Tod oder Geburt von Haushaltsangehörigen unter- oder überbelegt ist, |
| p) | gegen § 6 Abs. 4 verstoßen wird. |
(2) Die Samtgemeinde Wathlingen kann den Widerruf der Zuweisung mit einem befristeten oder dauerhaften Haus- und Grundstücksverbot verbinden.
(1) Das bereitgestellte Mobiliar und die sonstigen Einrichtungsgegenstände gehören zum Inventar der jeweiligen Unterkunft.
(2) Das Halten von Tieren ist in den Unterkünften grundsätzlich nicht gestattet. Abweichend davon kann die Samtgemeinde Wathlingen das Halten eines Tieres ausnahmsweise, im Einzelfall oder wenn dies aus medizinischen Gründen (z. B. Assistenz-Tiere) erforderlich ist, erlauben.
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den zugewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
(2) Der*die Benutzer*in sind berechtigt, die zugewiesenen Räume zu benutzen und die gemeinschaftlichen Einrichtungen mitzubenutzen. Das Benutzungsrecht ist nicht übertragbar. Eine Untervermietung oder die Aufnahme Dritter ist nicht zulässig. Verwandtenbesuche für eine längere Zeit als eine Woche bedürfen der Zustimmung der Samtgemeinde Wathlingen. Familiäre Veränderungen sowie längere Abwesenheit aus der Unterkunft sind der Samtgemeinde Wathlingen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der*die Benutzer*in ist verpflichtet, die ihm / ihr zugewiesene Unterkunft samt dem überlassenen Inventar pfleglich und schonend zu behandeln und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in einem der normalen Abnutzung entsprechendem Zustand herauszugeben. Das von der Samtgemeinde Wathlingen zur Verfügung gestellte Inventar darf nicht ohne vorherige Zustimmung der Samtgemeinde Wathlingen entfernt, veräußert, unsachgemäß gelagert oder anderweitig dem Verlust ausgesetzt werden.
(4) Den Benutzer*innen ist das Aufstellen und/oder Anbringen von Gegenständen aller Art (insbesondere Firmentafeln und Schildern) am und/oder im Unterkunftsgebäude und/oder auf dem Unterkunftsgelände nicht gestattet.
(5) Der*die Benutzer*in ist verpflichtet, der Samtgemeinde Wathlingen, unverzüglich Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft mitzuteilen.
(6) Dem*der Benutzer*in sind Veränderungen baulicher Art an der Unterkunft nicht gestattet. Unterkunftsspezifische Regelungen können im Rahmen der jeweiligen Haus- oder Benutzungsordnung getroffen werden. Der*die Benutzer*in haftet für Schäden, die aufgrund von Veränderungen an der Unterkunft entstehen und stellt die Samtgemeinde Wathlingen von Ansprüchen Dritter frei.
(7) Bei Zuwiderhandlung gegen die Absätze 2, 3 und 5 wird der*die Benutzer*in zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufgefordert. Kommt sie / er dieser Aufforderung nicht nach, kann die Samtgemeinde Wathlingen im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten dem*der Benutzer*in den ursprünglichen Zustand herstellen.
(8) Die Samtgemeinde Wathlingen ist berechtigt, die Verkehrsflächen im Außen- und Innenbereich mit technischen Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen auszustatten.
(9) Die Samtgemeinde Wathlingen ist berechtigt, Gegenstände, die Flucht- und Rettungswege, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich, blockieren oder andere Benutzer*innen beeinträchtigen, jederzeit ohne Ankündigung zu entfernen.
(10) Die Anmeldung und Ausübung eines Gewerbes in den Unterkünften ist nicht gestattet.
(11) In den Unterkünften ist der Konsum von Betäubungsmitteln und sonstigen Drogen nicht gestattet.
(1) Die*der Benutzer*in der Unterkünfte haben Rücksicht aufeinander zu nehmen und sich so zu verhalten, dass die Mitbewohnenden oder Nachbarn nicht gestört oder in unzumutbarer Weise belästigt werden. Musizieren, Rundfunk- und Fernsehempfang, das Abspielen von Tonträgern über Zimmerlautstärke sowie andere unangemessene Geräuschbelästigungen sind zu unterlassen.
(2) Die Samtgemeinde Wathlingen übt das Hausrecht in den Unterkünften durch ihre Beauftragten aus. Diese haben das Recht, die Unterkünfte jederzeit zu betreten und zu überprüfen. In der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr gilt dies nur in besonders begründeten Fällen. Die Beauftragten haben ferner das Recht den Benutzern*innen Weisungen zu erteilen. Das gilt ebenfalls gegenüber Besuchern, denen ggf. auch Hausverbot erteilt werden kann.
(3) Das Eigentum der Samtgemeinde Wathlingen ist sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Die*der Benutzer*in sind verpflichtet, in den Unterkunftsräumen für Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung zu sorgen.
(4) Vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der dazugehörigen Ausstattungsstücke sind sachgemäß zu behandeln und vor Verstopfung zu bewahren.
(5) Abfall ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen sortiert in den für die Unterkünfte bestimmten Müllbehältern zu entsorgen. Das Ablagern von Abfall außerhalb der Abfallbehälter auf dem Gelände der Unterkünfte oder in den Nebengebäuden ist verboten. Rechtswidrig abgelagerter Abfall wird auf Kosten der Verursacher entfernt.
(6) Das Abstellen von abgemeldeten Kraftfahrzeugen (z. B. Motorräder, PKW, LKW) und Anhängern auf dem Grundstück ist untersagt. Bodenverunreinigungen durch giftige oder sonstige schädliche Substanzen, z. B. durch Öl, sind unzulässig. Des Weiteren ist das Abbrennen von Plastik und ähnlichen Materialien (einschließlich Kupferkabel) untersagt. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.
(7) Übergebene Schlüssel und Zubehörteile sind sorgfältig aufzubewahren und zu behandeln; bei Verlust ist die*der Benutzer*in haftbar.
(8) Auftretendes Ungeziefer ist durch die Benutzenden auf eigene Kosten mit geeigneten Mitteln zu bekämpfen. Die durch Unterlassung entstehenden Schäden und Kosten gehen zu Lasten der Benutzer*in.
(9) Bei Frostgefahr sind die Benutzenden verpflichtet, die Wasserleitungen und sonstigen frostgefährdeten Anlagen in den Unterkünften und den dazugehörigen Nebenräumen vor dem Einfrieren zu schützen.
(10) Die*der Benutzer*in haben auf ihre Kosten die benutzten Anlagen und Einrichtungen in den von ihnen genutzten Räumen im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Zerbrochene Glas- und Spiegelscheiben sind vom Benutzer zu ersetzen. Für den Ersatz der durch natürlichen Verschleiß trotz ordnungsgemäßer Instandhaltung unbrauchbar gewordenen mitbenutzten Anlagen und Einrichtungen hat der Benutzer nicht zu sorgen.
(11) Kann bei Leitungsverstopfung der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden, so ist die Samtgemeinde Wathlingen berechtigt, die Kosten für die Beseitigung des Schadens anteilig nach den entrichteten Gebühren auf alle Benutzungsberechtigten der Unterkunft umzulegen.
(12) Jeden in den benutzten Räumen entstehenden Schaden hat die*der Benutzer*in unverzüglich der Samtgemeinde Wathlingen anzuzeigen. Zeigt der Benutzer Schäden, für die er nicht selbst beseitigungspflichtig ist, nicht rechtzeitig an, so ist er für jeden durch die nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ersatzpflichtig.
(13) Die*der Benutzer*in haften für alle Schäden, die in den überlassenen Räumen und in den gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen durch Eigenhandlung oder Unterlassung der in ihrer Gemeinschaft lebenden Personen oder durch Gäste schuldhaft verursacht werden. Die Haftung Dritter wird davon nicht berührt. Rückständige Kosten zur Beseitigung von Schäden, für die der Benutzenden haftet, werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Unterkünfte durch Dritte zugefügt werden, haftet die Samtgemeinde Wathlingen nicht.
(14) Eine Haftung der Samtgemeinde Wathlingen besteht auch nicht für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Benutzer*innen. Insbesondere haftet die Samtgemeinde Wathlingen nicht für gesundheitliche Beeinträchtigungen, die dadurch entstehen, dass die Unterkunft aufgrund der geistigen oder körperlichen Verfassung der Benutzer*innen nicht geeignet ist.
(1) Jede*r Benutzer*in ist verpflichtet, auf sein Eigentum selbst zu achten. Die Samtgemeinde Wathlingen haftet nicht für gestohlenes oder beschädigtes Eigentum der Benutzenden.
(2) Unter den Öfen, Herden sowie an ihren Rückwänden und Seiten darf kein brennbares Material gelagert oder zum Verkleiden der Wände angebracht werden.
(1) Die bauliche Unterhaltung der Unterkünfte obliegt der Samtgemeinde Wathlingen. Bauliche Veränderungen in den Unterkünften sowie das Errichten von Ställen, Schuppen und dergleichen auf dem Unterkunftsgelände durch die*der Benutzer*in bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Wathlingen.
(2) Veränderungen an Öfen, Herden und Abzugsrohren und die Einrichtung von Ölfeuerungsanlagen sowie das zusätzliche Aufstellen weiterer Öfen sind nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde Wathlingen zulässig.
(3) Die Samtgemeinde Wathlingen kann bauliche Veränderungen und Ausbesserungen ohne Zustimmung der Benutzenden, bei dringender Gefahr auch in deren Abwesenheit, vornehmen lassen. Die Durchführung solcher Arbeiten ist von den Benutzern nach vorheriger Mitteilung zu dulden.
(1) Ein beabsichtigter Auszug ist der Samtgemeinde Wathlingen spätestens 3 Tage vorher mitzuteilen. Die Unterkunft ist besenrein zu übergeben. Ausgeliehene Schlüssel, Geräte und Zubehörteile sind abzugeben.
(2) Die*der Benutzer*in hat beim Auszug aus der Unterkunft alle eingebrachten Gegenstände zu entfernen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Gemeinde die Unterkunft auf seine Kosten räumen und Gegenstände von Wert verwahren. Die Gemeinde haftet nicht für den Zustand, die Verschlechterung, den vollständigen oder teilweisen Untergang oder Verlust solcher Gegenstände.
(3) Rückständige und die entstehenden Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
(1) Die Benutzer*innen sind verpflichtet, der Samtgemeinde Wathlingen über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieser Satzung, die Erhebung der Benutzungsgebühr, insbesondere über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben.
(2) Die Benutzer*innen sind verpflichtet, status- und aufenthaltsrechtliche Änderungen sowie Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, die nach Bezug der Unterkunft eintreten, unverzüglich der Samtgemeinde Wathlingen mitzuteilen.
(3) Zur Bearbeitung der Einweisung und zur weiteren Betreuung werden in Verbindung mit dieser Satzung personenbezogenen Daten, sofern sie im Einzelfall benötigt werden, durch die Samtgemeinde Wathlingen erfasst und verarbeitet.
(1) Für die Benutzung der in § 2 Abs. 1 genannten Unterkünfte werden von den Gebührenschuldnerinnen / Gebührenschuldnern Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Gebührenschuldner*innen sind die Benutzer*innen der in § 2 Abs. 1 genannten Unterkünfte. Ehepaare und Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben sind Gesamtschuldner, sofern sie gemeinsam in derselben Unterkunft untergebracht sind. Bei minderjährigen Kindern sind die Personensorgeberechtigten Gebührenschuldner*innen.
(1) Die Nutzungsgebühr wird monatlich erhoben.
(2) Die Nutzungsgebühren für Unterkünfte richtet sich nach der Referenzmiete für angemessene Unterkunft entsprechend der Mietwerttabelle des Landkreises Celle für die Städte Celle und Bergen sowie die kreisangehörigen Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung für die Region 2 (Flotwedel, Hambühren, Lachendorf, Wathlingen, Wietze, Winsen). Sie beinhaltet alle Nebenkosten inklusive Strom- und Heizkostenanteil und wird pauschal festgesetzt.
(3) Einzelpersonen oder Bedarfsgemeinschaften gelten als einzeln untergebracht, unabhängig davon, ob die zur Verfügung gestellte Unterbringung oder das Zimmer mit einer anderen Person oder Bedarfsgemeinschaft geteilt werden muss.
(4) Bei Ein- und Auszug im laufenden Kalendermonat werden die Nutzungsgebühren nach tatsächlichen Kalendertagen berechnet. Bei Bemessung der Nutzungsgebühr gelten der Tag des Nutzungsbeginns und der Tag des Nutzungsendes jeweils als voller Tag.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Eintritt des Benutzungsverhältnisses gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 und endet an dem Tag, an dem das Benutzungsverhältnis gemäß § 3 Abs. 4 endet.
(2) Bei Abwesenheit bleibt die Gebührenpflicht bestehen, bis das Benutzungsverhältnis gemäß § 3 Abs. 4 d endet.
(3) Bei Einzug oder Auszug während eines laufenden Monats werden die Benutzungsgebühren nach Kalendertagen berechnet. Bei der Bemessung der Benutzungsgebühr gelten der Tag des Benutzungsbeginns und der Tag des Benutzungsendes jeweils als ein voller Tag. Für die Fälle, wo das Benutzungsverhältnis nach § 3 Abs. 4 d und e endet, ist die Benutzungsgebühr eines vollen Monats zugrunde zu legen.
(4) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Benutzungsgebühr des laufenden Monats wird am 01. des laufenden Monats fällig. Beginnt das Benutzungsverhältnis nicht zum 01. eines Monats, wird die anteilige Benutzungsgebühr für diesen Monat sofort fällig.
(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, können nach §§ 64, 65 in Verbindung mit den §§ 66, 67 und 69 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der jeweils geltenden Fassung ein Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang angeordnet und festgesetzt werden. Die Kosten der Zwangsmittel trägt der*die Benutzer*in; sie werden im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 in der jeweils geltenden Fassung handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | entgegen § 5 Abs. 2 Tiere in der Unterkunft hält, |
| b) | entgegen § 6 Abs. 2 Satz. 3 die Unterkunft untervermietet / Dritte in der Unterkunft aufnimmt, |
| c) | entgegen § 7 Abs. 10 ein Gewerbe in der Unterkunft anmeldet / ausübt, |
| d) | entgegen § 7 Abs. 11 in den Unterkünften Betäubungsmittel oder sonstige Drogen konsumiert. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 10 Abs. 5 NKomVG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000.-Euro geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Die Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Obdachlosenunterkünfte der Samtgemeinde Wathlingen vom 10.05.2016 sowie die Satzung über die Errichtung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Samtgemeinde Wathlingen vom 15.12.2004 treten mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.