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Wathlinger RegionsEcho
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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6. Satzung zur Änderung der Satzung der Samtgemeinde Wathlingen über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) vom 01.03.1984

(Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) vom 01.03.1984

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der z.Z. geltenden Fassung und § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 29) – zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.11.2005 (Nds. GVBl. S. 342) und des § 149 Abs. 4 des Niedersächsischen Wasser-gesetzes (NWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.06.2004 (Nds. GVBl. S. 171) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.12.2004 (Nds. GVBl. S. 664) hat der Rat der Samtgemeinde Wathlingen in seiner Sitzung am 13.12.2023 folgende 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Samtgemeinde Wathlingen rückwirkend zum 01.01.2022 über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für die Grundstücksabwasseranlagen) vom 01.03.1984 beschlossen.

Zusammenfassung mit den 6 Änderungssatzungen

Stand 01.01.2022

§ 1

Allgemeines

Die Samtgemeinde Wathlingen betreibt die Abwasserbeseitigung aus Grundstücksabwas-seranlagen (abflusslosen Gruben und Hauskläranlagen) als öffentliche Einrichtung nachMaßgabe ihrer Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 15.12.1983. Für die Inan-spruchnahme dieser Einrichtung erhebt die Samtgemeinde Benutzungsgebühren nach Maß-gabe dieser Satzung.

§ 2

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Grundgebühr für die dezentrale Entsorgung beträgt jährlich 100,00 Euro, je ge-nehmigter Kleinkläranlage bzw. abflussloser Grube.

(2) Die Mengengebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung

a) aus Kleinkläranlagen  —  70,00 €

b) aus abflusslosen Sammelgruben  —  40,00 €

je angefangenen Kubikmeter eingesammelten Abwassers/Fäkalschlamms.

§ 3

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des Grundstücks. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel der Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Samtgemeinde entfallen, neben dem neuen Verpflichteten.

§ 4

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem ersten des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und dies der Samtgemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

§ 5

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Be-scheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2) Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

§ 6

Auskunftspflicht sowie Zugangsrecht

(1) Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Den Beauftragten der Samtgemeinde ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen auf den Grundstücken gelegenen Grundstücksabwasseranlagen zu gewähren.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer entgegen § 6 die für die Gebüh- renrechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Samtgemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vor- schriften vom 01.03.1984 i.d.F. vom 19. Dezember 2019 außer Kraft.

Wathlingen, 13.12.2023
gez. Claudia Sommer
Samtgemeindebürgermeisterin