Aufgrund der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der z.Z. geltenden Fassung und der §§ 5, 6 und 8 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 29) in der z.Z. geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Wathlingen in seiner Sitzung am 13.12.2023 folgende 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser) der Samtgemeinde Wathlingen (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) beschlossen:
Zusammenfassung mit der 8. Änderungssatzung vom 13.12.2023
gültig ab 01.01.2024
(1) Die Samtgemeinde Wathlingen betreibt Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlage) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung als eine einheitliche öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 21.04.1997.
(2) Die Samtgemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
| 1. | Beiträge zur Deckung des Aufwandes für diese zentrale öffentliche Abwasseranlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Abwasserbeiträge), |
| 2. | Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz), |
| 3. | Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlage (Abwassergebühren). |
(1) Die Samtgemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile.
(2) Der Abwasserbeitrag deckt auch die Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Anschlussleitung vom Hauptsammler bis einschließlich Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück).
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die
| 1. | eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, |
| 2. | eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. |
(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die
Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(1) Der Abwasserbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet.
(2) Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden für das erste Vollgeschoss 30 % und für jedes weitere Vollgeschoss 20 % der Grundstücksfläche – in tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebieten (§ 7 BauNVO) für das erste Vollgeschoss 60 % und für jedes weitere Vollgeschoss 40 % der Grundstücksfläche – in Ansatz gebracht.
Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i.S. der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.
(3) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken,
| 1. | die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist, | |
| 2. | die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und | |
| a) | mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, - sofern sie nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen – die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist; | |
| b) | mit der Restfläche im Außenbereich liegen, – sofern sie nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen – die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist; | |
| 3. | die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen sowie bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, - sofern sie nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen – die Fläche im Satzungsbereich, wenn diese baulich oder gewerblich genutzt werden kann; | |
| 4. | für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und die nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen, | |
| a) | wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, | |
| b) | wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft; | |
| 5. | die über die sich nach Nr. 2 lit. b) oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht; | |
| 6. | für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Wochenendhausgebiet oder eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe) oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 75 % der Grundstücksfläche; | |
| 7. | für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt; | |
| 8. | die im Außenbereich liegen und bebaut sind, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt; | |
| 9. | die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und für die durch eine rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt) eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt) bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die abwasserrelevant nicht nutzbar sind. | |
(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt bei Grundstücken
| 1. | Die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (Abs. 3 Nr.1 und Nr. 2) | ||
| a) | die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; | ||
| b) | für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird; | ||
| c) | für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird; | ||
| d) | auf denen nur Garagen, Stellplätze oder eine Tiefgaragenanlage errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene, | ||
| e) | für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, wenn | ||
| aa) | für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, | ||
| bb) | für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss, | ||
| cc) | sie in anderen Baugebieten liegen, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) – c); | ||
| 2. | für die durch Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping-, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe) oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, die Zahl von einem Vollgeschoss; | ||
| 3. | auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) und e) sowie nach Nr. 2 oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c); | ||
| 4. | für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (Abs. 3 Nr. 3 bis Nr. 5), wenn sie | ||
| a) | bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, | ||
| b) | unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend | ||
| vorhandenen Vollgeschosse; | |||
| 5. | die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und bebaut sind, die Zahl der Vollgeschosse der angeschlossenen Baulichkeit; | ||
| 6. | die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und aufgrund einer rechtsverbindlichen Fachplanung (vgl. Abs. 3 Nr. 9) abwasserrelevant nutzbar sind, | ||
| a) | die höchste Zahl der durch die Fachplanung zugelassenen Vollgeschosse, | ||
| b) | die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, wenn die Fachplanung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, | ||
| jeweils bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Nr. 9. | |||
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur Feststellung der Zahl der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
| 1. | Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind; |
| 2. | die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
(1) Der Beitragssatz für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage beträgt 10,86 €/m².
(2) Die Beitragssätze für die Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen Abwasseranlage werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen Satzung festgelegt.
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage für das zu entwässernde Grundstück.
(2) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.
In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.
Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln.
Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
Stellt die Samtgemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grund-stück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss oder nach dessen Beseitigung einen neuen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasseranlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Samtgemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
§§ 6, 8 und 10 dieser Satzung gelten entsprechend. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses.
Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage wird eine Abwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.
(1) Die Abwassergebühr besteht aus einer Grundgebühr und einer Mengengebühr.
Die Grundgebühr dient der Abgeltung der Inanspruchnahme einer Vorhalteleistung und ist unabhängig vom Maß der tatsächlichen Benutzung zu zahlen. Die Grundgebühr wird je Wasserzähler und in Abhängigkeit der Nenndurchflussmenge der Wasserzähler entsprechend der Staffelung in § 15 Ziffer 1 erhoben. Für Zweit-/Unterzähler, die dem Nachweis von nicht eingeleitetem Abwasser dienen, z. B. Gartenbewässerung, wird keine Grundgebühr erhoben. Die Mengengebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die im Erhebungszeitraum (§ 18) in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten
| 1. | die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, |
| 2. | die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, |
| 3. | die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung. |
(3) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Samtgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(4) Die Wassermengen nach Abs. 2 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige der Samtgemeinde für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§ 18 Abs. 1) innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Samtgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Samtgemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Satz 2 bis 4 sinngemäß. Die Samtgemeinde kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
(1)
| 1. | Die Grundgebühr beträgt monatlich je Wasserzähler mit einer Nenndurchflussmenge von: |
| Qn 1,5 3,00 Euro | |
| Qn 2,5 5,00 Euro | |
| Qn 6 12,00 Euro | |
| Qn 10 20,00 Euro | |
| Qn 15 30,00 Euro | |
| Qn 40 80,00 Euro | |
| 1.1. | Die Mengengebühr beträgt 2,85 Euro je cbm. |
| 2. | Die Grundgebühr für Verbundzähler entspricht der eines Wasserzählers mit einer Nenndurchflussmenge von Qn 40. |
(2) Für den Einbau eines Zweitwasserzählers (§ 14 Abs. 5) hat der Gebührenpflichtige die Vorbereitungen durch Einbau einer Zählereinbaustrecke QN 2,5 mit Längenausgleichsverschraubung, nach der zzt. geltenden Trinkwasserverordnung, durch einen Sachkundigen erbringen zu lassen. Danach wird auf Antrag der Zweitwasserzähler durch ein Beauftragen der Samtgemeinde Wathlingen eingebaut.
(3) Für den Einbau des Zweitwasserzählers (Zähler, Arbeitslohn, An- und Abfahrt), das Ablesen und Abrechnen sowie der kostenlose Austausch des Zählers im Rahmen des Eichgesetzes wird eine monatliche Gebühr erhoben.
Die Gebühr beträgt monatlich je Zweitwasserzähler mit einer Nenndurchflussmenge von:
Qn 1,5; 2,5 und größer als Qn 2,5 3,20 Euro
(4) Der Abwasserzähler/Zweitwasserzähler bleibt im Eigentum der Samtgemeinde Wathlingen. Sie ist jederzeit berechtigt diesen durch den von ihr Beauftragten wieder entfernen zu lassen.
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 21 Abs. 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Samtgemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres, so ist der Restteil des Jahres der Erhebungszeitraum.
(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Ende des Erhebungszeitraums. Erlischt die Gebührenpflicht vor Ablauf des Erhebungszeitraums, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Ende der Gebührenpflicht.
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 (Wechsel des Gebührenpflichtigen) entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Gebührenpflichtigen mit Beginn des auf den Übergang der Gebührenpflicht folgenden Kalendervierteljahres und für den neuen Gebührenpflichtigen mit dem Ende des Kalenderjahres.
(4) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 1), gilt als Berechnungs-grundlage für den Er-hebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht. In den Fällen, in denen die Gebühr nur für einen Teil eines Jahres zu berechnen ist (z.B. Wechsel des Gebührenpflichtigen), ist die nach Satz 1 festzustellende Abwassermenge zeitanteilig zugrunde zu legen.
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Samtgemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Samtgemeinde den Verbrauch schätzen.
(3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
(4) Mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie der Entgegennahme
der zu entrichtenden Abgabe wird die Stromversorgung Osthannover GmbH (SVO) in Celle beauftragt.
(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Samtgemeinde bzw. dem von ihr Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2) Die Samtgemeinde bzw. der von ihr Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
(3) Soweit sich die Samtgemeinde bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabenpflichtigen zu dulden, dass sich die Samtgemeinde bzw. der von ihr nach § 19 Abs. 4 Beauftragte zur Feststellung der Abwassermengen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 die Verbrauchsdaten von dem Dritten mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt.
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Samtgemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Samtgemeinde schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 NDSG) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 NDSG (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücks-bezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung; Wasserverbrauchsdaten) durch die Samtgemeinde zulässig.
(2) Die Samtgemeinde darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekanntgewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z.B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
(1) Ordnungswidrig i.S. von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 der Samtgemeinde die Wassermengen für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb der folgenden zwei Monate anzeigt; |
| 2. | entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 keinen Wasserzähler einbauen läßt; |
| 3. | entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 trotz Aufforderung der Samtgemeinde den Verbrauch des ersten Monats nicht mitteilt; |
| 4. | entgegen § 20 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; |
| 5. | entgegen § 20 Abs. 2 verhindert, dass die Samtgemeinde bzw. der von ihr Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert; |
| 6. | entgegen § 21 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt; |
| 7. | entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen; |
| 8. | entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
Diese Abgabensatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung vom 22.07.1997 i.d.F. vom 11.12.2019 außer Kraft.