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Wathlinger RegionsEcho
Ausgabe 11/2025
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Im Sinne des Hochwasserschutzes

Öffentliche Bekanntmachung

Im Bereich der Samtgemeinde Wathlingen wird mit der

Räumung der Gewässer III. Ordnung

begonnen.

Damit die Grabenräumung zügig und problemlos durchgeführt werden kann, sind alle Anliegenden aufgefordert, sich auf die Arbeiten einzustellen. Insbesondere sind abgestellte Maschinen bzw. Geräte von den BöschungenName des Fotografen der Gräben zu entfernen. Damit vorhandene Beregnungsbrunnen nicht beschädigt werden, sind diese unbedingt deutlich zu kennzeichnen.

Die Anliegenden und Hinterliegenden haben gemäß Unterhaltungsverordnung des Landkreises:

  • die Befahrung der Gewässerränder in einem 5,00 m breiten Streifen entlang der Böschungskante zu dulden und zu gewährleisten,

  • das Einebnen des Aushubs zu dulden,

  • im Räumstreifen vorhandene Hindernisse zu entfernen;

  • vorhandene Einrichtungen zu markieren oder sichtbar freizustellen,

  • Zäune in einem Abstand von min. 1,00m von der oberen Böschungskante zu setzen, diese dürfen eine max. höhe von 1m nicht überschreiten,

  • Querzäune mit mindestens 4m breiten, leicht öffnenden Durchfahrten zu versehen (Die Durchfahrten sind in der Zeit der Räumung unverschlossen zu halten),

  • Schäden, die durch nicht Vorhandensein von Durchfahrten entstehen, selbst zu verantworten,

  • zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es zur Unterhaltung erforderlich ist,

  • verrohrte Auffahrten bzgl. einer Gewichtsbeschränkung zu kennzeichnen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Unterhaltungsordnung können vom Landkreis Celle als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

i.A.
gez. Krumbholz
Samtgemeinde Wathlingen
Die Samtgemeindebürgermeisterin Wathlingen, den 01.10.2025