Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Wathlingen hat am 13.12.2023 die Aufstellung der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung bekanntgemacht.
Der Planbereich dieser Änderung befindet sich im Norden der Gemeinde Adelheidsdorf, Ortsteil Adelheidsdorf westlich der Hannoverschen Straße (Kreisstraße 84) und nördlich der Kapelle
Er wird im Folgenden im Maßstab 1:5.000 dargestellt.
Ziel und Zweck der Planung:
Durch diese Änderung soll zur Deckung des örtlichen Eigenbedarfs eine kleinflächige Ergänzung und damit Abrundung der Ortslage Adelheidsdorfs ermöglicht werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung vom 11. März 2024 bis einschließlich 10. April 2024 in der Bauabteilung der Samtgemeinde Wathlingen, 1. OG, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen,
während der Dienststunden
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| Montag – Freitag | 08.00 - 12.00 Uhr |
| Dienstag | 14.00 - 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 14.00 - 17.30 Uhr |
öffentlich ausgelegt.
Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt. Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Homepage der Samtgemeinde Wathlingen https://www.wathlingen.de einsehbar.
Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter
https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Samtgemeinde
Wathlingen in die Suchmaske ein.
Die umweltrelevanten Belange werden im Umweltbericht abgehandelt, der einen gesonderten Teil der Begründung bildet.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.
Der Entwurf mit Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail info@buero-keller-hannover.de ), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) oder mündlich während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Hinweis: Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.