Der Rat der Gemeinde Wietze hat in seiner Sitzung am 26.06.2025 den Satzungsbeschluss für die Einbeziehungssatzung Wietze Nr. 38 „Nördlich Gochermannsweg“ gefasst.
Hiermit wird darüber informiert, dass die Einbeziehungssatzung Wietze Nr. 38 „Nördlich Gochermannsweg“ gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.November 2017 (BGBI. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung im Amtsblatt für den Landkreis Celle bekannt gemacht worden ist. Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Celle tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Anwendung dieser Satzung erstreckt sich auf die in der nachfolgenden Planzeichnung im Maßstab 1:5000 dargestellten (schwarz-weiß gestrichelt umrandeten) Flurstücke Nrn. 76/27 und 76/33, Flur 8 der Gemarkung Wietze.
Der Anwendungsbereich wird in der nachfolgenden Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt.
Die Einbeziehungssatzung „Nördlich Gochermannsweg“ einschließlich Begründung und Umweltbeitrag kann im Rathaus der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1 – 3, 29323 Wietze, Zimmer OG56, während der Sprechzeiten
| Dienstag | 08.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 08.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| (sonstige Termine nach Vereinbarung) |
von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Satzung auch Auskunft verlangen. Die Auslegung ist unbefristet.
Die das Verfahren betreffenden Unterlagen können auch im Internet unter https://www.wietze.de/rathaus-politik/plaene/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Zusätzlich wird die vorgenannte Satzung auch über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/portal (Suchbegriff: Gemeinde Wietze) veröffentlicht.
Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:
Unbeachtlich werden
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung Wietze Nr. 38 „Nördlich Gochermannsweg“ schriftlich gegenüber der Gemeinde Wietze unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Außerdem kann gemäß § 10 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Kommunalverfassungsgesetz bei der Einbeziehungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde Wietze unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind.