Der Rat der Gemeinde Wietze hat in seiner Sitzung am 18.12.2025 eine neue Realsteuerhebesatzsatzung beschlossen. Diese wurde im Amtsblatt Nr. 106 des Landkreises Celle vom 23.12.2025 bekannt gemacht und gilt ab dem Jahr 2026.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden durch die Realsteuerhebesatzsatzung, die Steuersätze für die Hundesteuer durch die Hundesteuersatzung und die Gebühren für die Straßenreinigung durch die Straßenreinigungsgebührensatzung für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 480 v.H. |
| b) für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) | 440 v.H. |
| Gewerbesteuer: | 450 v.H. |
| Hundesteuer | |
| a) für den ersten Hund | 54 Euro |
| b) für den zweiten Hund | 102 Euro |
| c) für jeden weiteren Hund | 168 Euro |
| d) für jeden Kampfhund | 660 Euro |
Die Reinigungsgebühr beträgt jährlich je Meter Straßenfront 0,85 Euro seit dem 01. Januar 2025.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist bei der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer, der Hundesteuer und der Straßenreinigungsgebühr damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung der Grundsteuer B- / Gewerbesteuer- / Hundesteuer- und Straßenreinigungsgebührenbescheide für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BStEl. 1 S. 965) - in der derzeit geltenden Fassung - die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen für die Straßenreinigung sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung der Hundehaltung gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer B, die Gewerbesteuer, die Hundesteuer und die Straßenreinigungsgebühr 2026 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer B, die Hundesteuer und die Straßenreinigungsgebühr in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16 in 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Auch wenn Sie Klage erheben, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgerecht zahlen. Wenn Sie verspätet zahlen, wird nach den gesetzlichen Vorschriften ein Säumniszuschlag erhoben.
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Gemeindeverwaltung und über die Rechte der Bürger nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über die Ansprechpartner in Datenschutzfragen können den Datenschutzhinweisen der Gemeinde Wietze entnommen werden. Diese können unter https://www.wietze.de/datenschutz heruntergeladen oder bei der Gemeinde Wietze angefordert werden.
Es besteht die Möglichkeit, die Steuern zu den jeweiligen Fälligkeiten durch die Gemeindekasse Wietze mittels SEPA-Lastschriftmandat einziehen zu lassen. Vordrucke für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates liegen im Rathaus der Gemeinde Wietze aus oder können von der Internetseite https://www.wietze.de heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeinde Wietze oder an den /die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter (-in) bei der Gemeinde Wietze. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.