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Nachrichten aus Wietze
Ausgabe 25/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Wietze

Aufgrund des § 55 des Nds. Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBI. S. 9), in der zur Zeit gültigen Fassung, i.V.m. §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Wietze in seiner Sitzung am 21.11.2024 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Gemeinde Wietze.

(2) Spezielle Regelungen in weiteren gültigen Vorschriften der Gemeinde Wietze, insbesondere Satzungen, Verordnungen und Allgemeinverfügungen, haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen Straßen und Anlagen.

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Rampen, Treppenanlagen und Unterführungen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen öffentlicher Verkehr tatsächlich stattfindet, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und dem Ausbauzustand. Zu den öffentlichen Straßen gehören:

1.

die Straßenkörper im Sinne des Nds. Straßengesetzes (NStrG) mit dem Straßenzubehör, Rad- und Gehwege und Seitenräume,

2.

der Luftraum über dem Straßenkörper,

3.

Anlagen zur Einfriedung und Beleuchtung,

4.

technische Anlagen aller Art, zum Beispiel Fahrradabstellanlagen und sonstiges Zubehör,

5.

Verkehrsinseln und Seitenstreifen sowie Böschungen und Stützmauern, Lärmschutzanlagen,

6.

Anlagen, die dem Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

(3) Zu den öffentlichen Anlagen gehören:

1.

Park- und Grünanlagen einschließlich der Straßen, Wege und Plätze innerhalb dieser Anlagen, sowie Flächen, die dem Gemeinbedarf dienen,

2.

Wälder, Wander- und Uferwege,

3.

Friedhöfe und Gedenkplätze,

4.

Freizeitanlagen, wie Grillplätze, Bouleplätze sowie Flächen, die der Erholung dienen,

5.

oberirdische Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Nds. Wassergesetz (NWG),

6.

Schulhöfe,

7.

Grünflächen und Anpflanzungen einschließlich des Wurzelbereichs, auch soweit sie nicht zum Betreten bestimmt sind,

8.

Kinderspiel- und Bolzplätze.

§ 3

Grundsätze der Benutzung von Straßen und Anlagen

(1) Öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen dürfen nur im Rahmen des Gemeingebrauchs und ihrer Zweckbestimmung unter Beachtung der Verkehrsvorschriften, des Wegerechts, und der jeweiligen Benutzungsordnungen benutzt werden.

(2) Jede Person hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gefährdet, belästigt oder in der Benutzung gemäß Abs. 1 nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar, beeinträchtigt oder behindert werden.

§ 4

Missbrauch öffentlicher Einrichtungen

(1) Es ist verboten,

a)

Schachtdeckel und Abdeckungen von öffentlichen Versorgungseinrichtungen unbefugt zu öffnen sowie

b)

Hydranten und Einlauföffnungen für die Straßenkanäle zu verstopfen oder zu verunreinigen.

(2) Abwasser jeder Art dürfen nicht in Gossen, Kanaleinläufe, Kanalschächte, auf öffentliche Straßen und Waldgrundstücke gegossen oder eingeleitet werden.

(3) Es ist verboten, Straßen, Wege oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Flächen zu verunreinigen.

(4) Das Anheften, Bekleben, Beschreiben oder Beschmieren von am oder im Verkehrsraum stehenden Gebäuden, Einfriedungen, Masten, Bänken, Buswartehallen, Verteilerschränken und Bäumen ist verboten. Dies gilt auch für das Anbringen von Plakaten und Schildern sowie für das Aufstellen von Plakattafeln.

(5) Fahrzeuge aller Art, Wohnwagen und Anhänger und sonstige Gegenstände dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht gereinigt werden. Zudem ist auch das Waschen von Fahrzeugen aller Art, Wohnwagen und Anhängern auch auf privaten Grundstücken ohne die dafür erforderliche Abwasserreinigungsanlage nicht zulässig.

§ 5

Verkehrsbehinderung oder -gefährdungen

(1) Stacheldraht oder ähnlich scharfe oder spitze Gegenstände dürfen an öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen nicht so angebracht werden, dass Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können.

(2) Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Anpflanzungen müssen stets so weit zurückgeschnitten werden, dass sie nicht die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und -einrichtungen, Hinweisschilder, Hausnummern, Straßennamensschilder und Hydranten verdecken. In diesem Zusammenhang ist auch die Straßenbeleuchtung entsprechend freizuschneiden. In öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen hineinragende Zweige von Bäumen und Sträuchern sind über den Fahrbahnen, Seitenstreifen usw. bis zu einer Höhe von 4,50m und über den Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50m zu beseitigen. Trockene Äste und Zweige über dem Straßenraum sind unabhängig von der Höhe unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die Höhe von Anpflanzungen, Zäunen, Stapeln, Haufen und anderen mit dem Grundstück nicht verbundenen Einrichtungen an Straßeneinmündungen und -kreuzungen (Sichtflächen) darf 0,80 m - gemessen von der Fahrbahndecke am Straßenrand- nicht überschreiten. Die Schenkellänge der Sichtdreiecke betragen bei Straßen mit einer Richtgeschwindigkeit von 50 km/h sowie bei Straßen mit einer Richtgeschwindigkeit von 30 km/h, in die eine Straße einer höheren Richtgeschwindigkeit mündet, - gemessen vom Schnittpunkt der Straßengrenzen- mindestens je 10 m. Sofern für Sichtfelder in besonderen Vorschriften (z.B. Baupläne) oder durch die Baugenehmigungsbehörde bzw. Straßenbaubehörde im Einzelfall andere Maße festgesetzt sind, gelten diese Maße.

§ 6

Markisen

Markisen, Sonnendächer, Werbeeinrichtungen, Fahnen, Wimpel und dergleichen dürfen, wenn sie herabgelassen sind, nicht tiefer als 2,50 m über dem Gehweg hängen und nicht die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Straßenschilder verdecken. Sie müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 0,50 m zu den zur Fahrbahn hin gelegenen Gehwegbegrenzungen haben.

§ 7

Hausnummern

(1) Nach Zuteilung der Hausnummern durch die Gemeinde Wietze hat die Beschilderung der Grundstücke durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Als Hausnummernschilder sind dunkle Ziffern auf hellem Grund oder helle Ziffern auf dunklem Grund zu verwenden. Die Ziffern müssen mindestens 10 cm hoch sein. Anstelle von Nummernschildern sind auch schmiedeeiserne oder andere erhabene Ziffern auf hellem Grund oder Hausnummernleuchten zulässig.

(2) Bei einer Änderung der bisherigen Hausnummer darf die alte Hausnummer in einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter Farbe oder rotem Klebestreifen so durchzustreichen, dass die alte Hausnummer noch lesbar bleibt. Nach Ablauf eines Jahres ist die alte Hausnummer zu entfernen.

(3) Die Hausnummern sind an der straßenseitigen Grundstückseinfriedung im Bereich des Grundstückszuganges gut sichtbar anzubringen. Liegt das Hauptgebäude weniger als 10m hinter der Straßenfluchtlinie, können sie auch an der Straßenseite des Hauptgebäudes neben oder in der Nähe der Eingangstür angebracht werden. Die Hausnummern sind stets in einem gut einsehbaren und lesbaren Zustand zu halten. Befindet sich der Haupteingang an der Rückseite oder an der Seite des Gebäudes und soll von der Möglichkeit der Anbringung der Hausnummern am Haupteingang Gebrauch gemacht werden, so ist die Hausnummer an der Straßenseite, an der dem Hauseingang nächste Ecke anzubringen.

(4) Bei Reihenhäusern, deren Eingänge sich seitlich zu Straßen befinden, sind an der vorderen Hausfront oder neben der Zuwegung die Hausnummernschilder für alle durch die Zuwegung erschlossenen Häuser anzubringen.

§ 8

Lärmbekämpfung

Zur Bekämpfung des von Geräten und Maschinen ausgehenden Lärms gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9

Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten, dass Personen nicht gefährdet, behindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch Heulen, Bellen oder ähnliche Geräusche die Anlieger in ihrer Ruhe stören. Tierhalter und die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Tieren beauftragten Personen müssen für den Umgang mit den Tieren geeignet sein.

(2) Hundehalter und die mit der Führung und Beaufsichtigung von Hunden beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Hund

a)

Personen oder andere Tiere anspringt,

b)

Straßen oder Anlagen beschädigt oder mit Kot verunreinigt. Bei Verunreinigung ist der Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung des Hundes beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. Es ist verboten Kotbeutel außerhalb von Abfallbehältnissen zu entsorgen.

(3) Auf Kinderspiel- und Bolzplätze dürfen keine Hunde mitgenommen werden.

§ 10

Spielplätze

(1) Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen ist es auf Kinderspiel- und Bolzplätzen verboten,

a)

gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzubringen, insbesondere Alkohol, Drogen, Tabakwaren, Farbspraydosen und Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes,

b)

Glas jeglicher Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen oder einzugraben,

c)

mit Motor- oder Elektrofahrzeugen aller Art, E-Scootern oder Fahrrädern zu fahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderfahrräder mit einer Radgröße bis einschließlich 24 Zoll und elektrische Krankenfahrstühle.

(2) Die Benutzung der Kinderspielplätze ist Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gestattet. Maßgeblich sind die von der Gemeinde Wietze aufgestellten Benutzungshinweise.

§ 11

Offene Feuer im Freien und Grillen

(1) Offene Feuer, insbesondere das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen nach § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Pflanzenabfallverordnung, sind grundsätzlich verboten.

(2) Ausgenommen von dem generellen Verbot sind Osterfeuer als Brauchtumsfeuer. Die Osterfeuer sind bei der Gemeinde Wietze anzuzeigen. Die Anzeige ist mindestens einen Monat vor dem Ereignis vorzunehmen und soll unter Beifügung eines Lageplans erfolgen. Stehen gesetzliche Regelungen der Durchführung des Osterfeuers entgegen, ist die Durchführung zu untersagen. Osterfeuer in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten bedürfen einer gesonderten naturschutzbehördlichen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind der Betrieb ortsfester und transportabler Grillgeräte zur Speisenzubereitung sowie die Nutzung von handelsüblichen zugelassenen Feuerstellen, Wärme- und Lichtquellen.

(4) Auf allen öffentlichen Plätzen, Spiel- und Bolzplätzen besteht Grillverbot.

(5) Jedes zulässige Feuer im Freien ist andauernd durch mindestens eine erwachsene Person zu beaufsichtigen.

§ 12

Ausnahmegenehmigungen

(1) Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Wietze und können unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erteilt werden. Sie ersetzen nicht nach anderen Bestimmungen des öffentlichen Rechts erforderliche Erlaubnisse sowie privatrechtliche Gestattungen. Die Erlaubnis der Gemeinde Wietze ist für Kontrollen vorzuhalten.

(2) Ausnahmeanträge sind rechtzeitig, in der Regel drei Wochen vor dem ausschlaggebenden Anlass, schriftlich zu stellen.

(3) Ausnahmeregelungen können sich auch durch zugelassene Sondernutzungen ergeben.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 3 bis 11 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Wer als Aufsichtspflichtiger von Personen unter 14 Jahren fahrlässig oder vorsätzlich duldet, dass diese gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung verstoßen, handelt ebenfalls ordnungswidrig.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 14

Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt spätestens 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft, soweit sie nicht durch eine andere Gefahrenabwehrverordnung ersetzt wird.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die vorherige Gefahrenabwehrverordnung vom 31.12.2005 tritt außer Kraft.

Wietze, den 22.11.2024
Gemeinde Wietze
Wolfgang Klußmann
Bürgermeister