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Nachrichten aus Wietze
Ausgabe 25/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Aus dem Rathaus wird berichtet - Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Gemeinde Wietze

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der derzeit gültigen Fassung, und §§ 1, 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Wietze in seiner Sitzung am 21.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Zweck und Rechtsnatur der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

(1) Die Gemeinde Wietze stellt Unterkünfte als öffentliche Einrichtung zur Verfügung, um ausländische Flüchtlinge aufzunehmen, das Asylbewerberleistungsgesetz umzusetzen und obdachlose Personen im Rahmen der Gefahrenabwehr unterzubringen.

(2) Unterkünfte im Sinne dieser Satzung sind die von der Gemeinde bereitgestellten oder angemieteten Wohnungen.

§ 2

Aufnahme

(1) Die Einweisung in eine Obdachlosen- oder Flüchtlingsunterkunft erfolgt durch Verfügung der Gemeinde Wietze und gilt nur für die in der Verfügung genannten Personen. Durch die Einweisung wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Die Unterkünfte sind nicht für eine dauerhafte Wohnnutzung vorgesehen. Eingewiesene Obdachlose oder Flüchtlinge sind berechtigt, die zugewiesenen Räume sowie die gemeinschaftlichen Einrichtungen zu nutzen. Die Aufnahme Dritter ist nicht gestattet. Verwandtenbesuche von mehr als einer Woche Dauer bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Wietze. Familiäre Veränderungen sowie längere Abwesenheit aus der Unterkunft sind der Gemeinde Wietze unverzüglich mitzuteilen.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Obdachlosen- oder Flüchtlingsunterkunft oder auf Verbleib in dieser. Die Gemeinde Wietze kann dem Obdachlosen oder Flüchtling jederzeit eine andere Unterkunft zuweisen. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Unterkunftsstandard besteht nicht.

(3) Das Beziehen von Obdachlosen- oder Flüchtlingsunterkünften ohne vorherige Einweisung durch die Gemeinde Wietze ist untersagt.

§ 3

Allgemeine Pflichten und Haftung

(1) Die Benutzer der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte haben Rücksicht aufeinander zu nehmen und sich so zu verhalten, dass Mitbenutzer oder Nachbarn nicht gestört oder in unzumutbarer Weise belästigt werden. Musizieren, Rundfunk- und Fernsehempfang, das Abspielen von Tonträgern über Zimmerlautstärke hinaus sowie andere unangemessene Geräuschbelästigungen sind zu unterlassen.

(2) Die Anordnungen der von der Gemeinde Wietze beauftragten Personen sind zu befolgen. Dies gilt auch für Besucher, denen bei Bedarf Hausverbot erteilt werden kann.

(3) Das Eigentum der Gemeinde Wietze ist sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Die Benutzer der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sind verpflichtet, die Unterkunftsräume zu reinigen und für ausreichende Lüftung zu sorgen.

(4) Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der dazugehörigen Ausstattungsstücke sind sachgemäß zu behandeln und vor Verstopfung zu bewahren.

(5) Abfall ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen in den für die Unterkünfte bestimmten Müllbehältern zu entsorgen. Dies gilt insbesondere für die Mülltrennung. Sperrige Gegenstände dürfen nicht in die Abfallbehälter geworfen werden. Das Ablagern von Abfall außerhalb der Abfallbehälter auf dem Gelände der Unterkünfte ist verboten. Rechtswidrig abgelagerter Abfall wird auf Kosten der Verursacher entfernt. Sperrmüll ist über die Sperrmüllabfuhr zu entsorgen. Das Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück sowie auf nicht gewidmeten gemeindeeigenen Zuwegungen ist untersagt. Bodenverunreinigungen durch giftige oder schädliche Substanzen, z.B. Öl, sind unzulässig.

(6) Übergebene Schlüssel und Zubehörteile sind sorgfältig aufzubewahren und zu behandeln. Bei Verlust haftet der Benutzer.

(7) Auftretendes Ungeziefer ist vom Benutzer auf eigene Kosten zu bekämpfen. Schäden, die durch unterlassene Bekämpfung entstehen, gehen zu Lasten des Nutzers.

(8) Bei Frostgefahr sind die Benutzer verpflichtet, die Wasserleitungen und sonstige frostgefährdete Anlagen in den Unterkünften und den dazugehörigen Nebenräumen vor dem Einfrieren zu schützen.

(9) Die Benutzer der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte haben die benutzten Anlagen und Einrichtungen in den von ihnen genutzten Räumen auf eigene Kosten in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Zerbrochenes Fensterglas ist vom Benutzer zu ersetzen. Für den Ersatz von mitbenutzten Anlagen und Einrichtungen, die durch natürlichen Verschleiß trotz ordnungsgemäßer Instandhaltung unbrauchbar geworden sind, ist der Benutzer nicht verantwortlich.

(10) Sämtliche Fenster und Eingangstüren, einschließlich der Treppenhäuser, sind bei Sturm, starkem Regen, Schnee oder Kälte zu schließen. Auch bei längerer Abwesenheit sind die Fenster und Haustüren geschlossen zu halten.

(11) Schäden, die in den benutzten Räumen auftreten, sind der Gemeinde Wietze unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Benutzer die rechtzeitige Anzeige, so haftet er für alle weiteren Schäden, die durch die Verzögerung verursacht werden.

(12) Die Benutzer haften für alle Schäden, die in den überlassenen Räumen und in den gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen durch eigenes Verhalten, durch Personen, die in ihrer Gemeinschaft leben, oder durch Gäste schuldhaft verursacht werden. Die Haftung Dritter bleibt davon unberührt. Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Unterkünfte durch Dritte zugefügt werden, haftet die Gemeinde Wietze nicht.

(13) Beauftragte der Gemeinde Wietze sind werktags zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr berechtigt, die Unterkünfte zum Zwecke der Besichtigung und Prüfung ihres Zustandes zu betreten. Bei dringender Gefahr ist ihnen das Betreten zu jeder Tages- und Nachtzeit zu gestatten.

§ 4

Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsleistungen

(1) Jeder Benutzer ist verpflichtet, auf sein Eigentum selbst zu achten. Die Gemeinde Wietze haftet nicht für gestohlenes oder beschädigtes Eigentum der Benutzer.

(2) Die Türen der Unterkunft sind zum Schutz der Bewohner vor Unbefugten in der Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr verschlossen zu halten.

(3) Veränderungen an den Elektro-, Wasser-/Abwasser- und Heizungsanlagen sind untersagt. Das zusätzliche Aufstellen weiterer Öfen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde zulässig.

(4) Der Gasanschlussraum ist stets verschlossen zu halten. Zutritt zu diesem Raum haben nur die Bediensteten der Gemeinde Wietze.

(5) Die Beheizung der Räumlichkeiten erfolgt ausschließlich über die vorhandenen Heizkörper. Die Verwendung von Heizlüftern, Heizstrahlern oder das Heizen mit geöffnetem Backofen ist untersagt.

(6) Jegliche Haltung von Tieren ist untersagt. Kleintierhaltung ist nur in Ausnahmefällen, wie Zwangsräumung oder Verlust der Wohnung durch Umwelteinflüsse, oder nach Ermessen der Gemeinde und nach vorheriger Absprache zulässig.

§ 5

Bauliche Veränderungen

(1) Bauliche Veränderungen in den Unterkünften durch die Benutzer sind verboten. Es ist untersagt, Bauten, insbesondere Schuppen, Garagen oder Kleintierställe, auf den Grundstücken der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte zu errichten oder aufzustellen. Unter Öfen, Herden sowie an deren Rückwänden und Seiten darf kein brennbares Material gelagert oder zur Verkleidung der Wände angebracht werden.

(2) Das Anbringen von Schildern, Kästen, Antennen etc. darf nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Wietze und nach deren Anweisung erfolgen.

(3) Die Gemeinde Wietze kann bauliche Veränderungen und Ausbesserungen ohne Zustimmung der Benutzer, bei dringender Gefahr auch in deren Abwesenheit, vornehmen lassen. Solche Arbeiten sind von den Benutzern nach vorheriger Mitteilung zu dulden.

§ 6

Trockenplätze

(1) Bei der Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie Trockenplätze ist eine einvernehmliche Regelung unter den Bewohnern zu erreichen.

(2) Die Trockenplätze sind sofort nach Gebrauch zu reinigen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.

§ 7

Ende des Benutzungsverhältnisses

(1) Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Auszug des Nutzungsberechtigten aus der Unterkunft oder die Aufhebung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses.

(2) Die Unterkunft ist besenrein und mängelfrei zu übergeben. Ausgeliehene Schlüssel, Geräte und Zubehörteile sind zurückzugeben.

(3) Der Benutzer hat beim Auszug aus der Unterkunft alle eingebrachten Gegenstände zu entfernen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Gemeinde die Unterkunft auf seine Kosten räumen, reinigen und Gegenstände von Wert verwahren. Die Gemeinde haftet nicht für den Zustand, die Verschlechterung, den vollständigen oder teilweisen Untergang oder Verlust solcher Gegenstände.

§ 8

Benutzungsgebühr

(1) Für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Zahlungspflichtig ist die Person, die von der Gemeinde durch Verfügung in die Obdachlosen- oder Flüchtlingsunterkunft eingewiesen wurde. Eine Familie, die als Bedarfsgemeinschaft auftritt, haftet als Gesamtschuldner.

(2) Die Benutzungsgebühr richtet sich nach den angemessenen Kosten der Unterkunft für leistungsberechtigte Personen gemäß SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Kosten werden anhand der Mietwerttabelle des Landkreises Celle für die Städte Celle und Bergen sowie die kreisangehörigen Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Die Gebühr umfasst sämtliche Nebenkosten, ausgenommen Strom- und Heizkosten, und wird pauschal pro Kopf festgesetzt.

(3) Bei Unterbringung einer Familie, die als Bedarfsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohneinheit oder in einem abgeschlossenen Haushalt untergebracht ist, wird die Benutzungsgebühr bis zur Höchstgrenze der angemessenen Kosten der Unterkunft gemäß der genannten Mietwerttabelle des Landkreises Celle für die entsprechende Personenzahl festgesetzt.

(4) Die Benutzungsgebühren für die Beheizung der Unterkunft orientieren sich an der Angemessenheitsgrenze des Landkreises Celle auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels und werden pauschal pro Kopf festgesetzt.

(5) Für Haushaltsenergie (Strom) wird zusätzlich je Kalendermonat ein Pauschalbetrag erhoben. Dieser orientiert sich an den Höchstsätzen gemäß § 28 SGB XII und den relevanten Bestimmungen zur Fortschreibung der Regelbedarfe und Regelbedarfsstufen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9

Erhebung der Benutzungsgebühr

(1) Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Voraus, erstmals am dritten Tage nach dem Beginn des Benutzungsrechtes, danach jeweils bis zum dritten Tage eines jeden Monats fällig und an die Gemeindekasse Wietze zu zahlen.

(2) Bei Erhebung von Teilbeträgen wird für jeden angefangenen Tag der Benutzung Tag genau berechnet. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühr für den fortlaufenden Monat zu entrichten.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

Die Unterkunft ohne vorherige Einweisung durch die Gemeinde Wietze bezieht (§ 2 Abs. 3).

2.

Dritte in die Unterkunft aufnimmt oder Verwandtenbesuche von mehr als einer Woche ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde Wietze zulässt (§ 2 Abs. 1).

3.

Die Pflichten zur Rücksichtnahme gegenüber anderen Benutzern oder Nachbarn verletzt, insbesondere durch unzumutbare Lärmbelästigung (§ 3 Abs. 1).

4.

Anordnungen der von der Gemeinde Wietze beauftragten Personen nicht befolgt oder Besuchern den Zutritt zur Unterkunft ermöglicht, denen Hausverbot erteilt wurde (§ 3 Abs. 2).

5.

Das Eigentum der Gemeinde Wietze nicht sachgemäß behandelt, insbesondere durch Missachtung der Reinigungspflicht oder der Verpflichtung zur sachgemäßen Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 3 Abs. 3 und 4).

6.

Abfall nicht ordnungsgemäß entsorgt oder sperrige Gegenstände unzulässig in Abfallbehältern deponiert bzw. Abfall außerhalb der vorgesehenen Behälter ablagert (§ 3 Abs. 5).

7.

Übergebene Schlüssel oder Zubehörteile verliert oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt (§ 3 Abs. 6).

8.

Auftretendes Ungeziefer nicht auf eigene Kosten bekämpft (§ 3 Abs. 7).

9.

Bei Frostgefahr die Wasserleitungen und frostgefährdeten Anlagen nicht schützt (§ 3 Abs. 8).

10.

Schäden in den genutzten Räumen nicht unverzüglich der Gemeinde Wietze anzeigt (§ 3 Abs. 11).

11.

Die Unterkunfts- oder Außentüren während der festgelegten Zeiten nicht verschließt (§ 4 Abs. 2).

12.

Veränderungen an den Elektro-, Wasser-/Abwasser- oder Heizungsanlagen vornimmt oder zusätzliche Öfen ohne Zustimmung der Gemeinde aufstellt (§ 4 Abs. 3).

13.

Tiere ohne vorherige Absprache mit der Gemeinde hält oder nicht genehmigte bauliche Veränderungen vornimmt (§ 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1).

14.

Gemeinschaftliche Einrichtungen wie Trockenplätze nicht ordentlich hinterlässt (§ 6 Abs. 2).

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Die bisherigen Satzungen über die Errichtung und Benutzung einer Obdachlosenunterkunft in der Gemeinde Wietze vom 01.01.2002, die Benutzungsordnung für die Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wietze vom 04.03.1995 und die Nutzungsentgeltsatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wietze vom 01.01.2002 werden gleichzeitig aufgehoben.

Wietze, den 22.11.2024
Gemeinde Wietze
Wolfgang Klußmann
Bürgermeister