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Palling
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung –

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz). Mit dem Tag der Veröffentlichung treten dieselben Rechtswirkungen ein, als wäre an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen. Die Gemeinde Palling nutzt dieses Verfahren für die Festsetzung der Grundsteuer 2026 und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides in 2026 in individuellen Fällen – die Grundsteuer für das Jahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest. Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, haben die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2025 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen. Sollten sich die Grundsteuerhebesätze oder die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, werden Änderungsbescheide erteilt.

Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Jahreszahler gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz, haben den Gesamtbetrag der Steuer am 1. Juli 2026 zu entrichten. Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2026 zu den Fälligkeitsterminen zu überweisen. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Palling im Steueramt eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Palling, Bräuanger 1, 83349 Palling

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, 80335 München (Briefanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München) zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Zur Information bei Eigentümerwechsel:

Bei einem Eigentumswechsel tritt der steuerrechtliche Übergang nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes erst zum 1. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres ein. Dies bedeutet, dass der bisherige Eigentümer bis zum 31.12. des laufenden Jahres steuerpflichtig bleibt. Darüber hinaus bleibt die Steuerpflicht bestehen, bis der Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt (Zurechnungsfortschreibung) für den neuen Eigentümer vorliegt, §§ 9, 10 und 27 Grundsteuergesetz.

Palling, 08.01.2026
Gemeinde Palling
Franz Ostermaier
Erster Bürgermeister