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Palling
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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2026/09

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes „Katzwalchen“ der Gemeinde Palling für die Fläche der Fl.-Nrn. 2105/3 und 2105/4 Gemarkung Palling

Die Gemeinde Palling hat mit Beschluss vom 07.08.2025 die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Katzwalchen“ für die Flächen der Fl.-Nrn. 2105/3 und 2105/4 Gemarkung Palling als Satzung mit Begründung in der jeweiligen Fassung vom 07.07.2025 beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Katzwalchen“ in Kraft. Jedermann kann den Plan mit Begründung sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wie sie in der der 9. Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung, Zimmer Bauamt, Bräuanger 1, 83349 Palling, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Palling, den 26.01.2026/He
Franz Ostermaier
Erster Bürgermeister