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Palling
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

13/2025

BEKANNTMACHUNG

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zur Landrätin oder zum Landrat am 29.06.2025

Das Wählerverzeichnis zur Wahl der Landrätin oder des Landrats 2025 für die Gemeinde Palling wird in der Zeit von Dienstag, 10.06.2025 bis Freitag, den 13.06.2025 im Rathaus der Gemeinde Palling, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1, Bräuanger 1, 83349 Palling für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme zu folgenden Zeiten bereitgehalten:

Dienstag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, zusätzlich Dienstag und Donnerstag von 13.30 bis 16.30 Uhr.

Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der o. g. Einsichtsfrist bei der Gemeinde Palling, Einwohnermeldeamt, Zimmer-Nr. 1, Bräuanger 1, 83349 Palling Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 08.06.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer einen Wahlschein hat, kann in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

Einen Wahlschein auf Antrag erhält ebenso eine wahlberechtigte Person, die nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat oder ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist oder ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.

Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 27.06.2025, 15.00 Uhr in der Gemeinde Palling, Einwohnermeldeamt, Zimmer-Nr. 1, Bräuanger 1, 83349 Palling schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschien noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich einen Stimmzettel für die bevorstehende Wahl, einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel, einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung von Wahlunterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

8. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Palling, den 27.05.2025
Gez.
Franz Ostermaier
Erster Bürgermeister