Aufstellung zur 11. Änderung des Bebauungsplanes "Palling-Südwest": Änderung Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat Palling hat mit Beschluss v. 28.11.2024 die Aufstellung zur 11. Änderung des Bebauungsplanes „Palling Südwest“ beschlossen. Nach Überlegungen der Planerstellerin Fr. Weiler-Heyers und der Antragssteller wurde das Bauvorhaben nun nochmals umgeplant. So soll nun das ursprüngliche Vorhaben in zwei separate Einfamilienhäuser auf der Fl.-Nr. 716/18 Gem. Palling umgesetzt werden. Für die Fl.-Nr. 716 Gem. Palling wird ebenfalls bauleitplanerisch ein Einfamilienhaus geplant. Durch diese Änderung ergeben sich drei voneinander unabhängige Bauparzellen, die somit eine vollständige Teilung zulassen. Weiter gliedern sich die drei EFH in die bestehende Umgebungsbebauung besser ein.
Der Gemeinderat stimmte der Änderung des Aufstellungsbeschlusses zu und beauftragte die Verwaltung, den Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplanes weiter in geänderter Form fortzuführen.
Es wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes für Oberweißenkirchen Wohnheim für den Bereich der Fl-Nrn. 170T, 172/3, 172/5, 202/11T, 203T und 204T Gemarkung Kirchberg, beantragt.
Mit dieser Änderung soll für die Fläche, die derzeit mit einem Wohnheim, Werkstätten, zwei Einfamilienhäusern (Wohngruppe und Büro) sowie weiteren unbebauten Flächen, der dringend erforderliche Neubau des Wohnheims sowie ein Personal-Wohnhaus und einem Dreispänner (alternativ zwei Zweifamilienhäuser) für Wohnbebauung ermöglicht werden. Hierzu wurde im Vorfeld bereits ein Ortstermin mit dem Gemeinderat durchgeführt und ein Rahmenplan erstellt.
Im südlichen Änderungsbereich soll ausschließlich für „Wohnen“ ein Dreispänner (wie im Plan dargestellt) bzw. nach Wunsch des Vorhabensträgers zwei Zweifamilienhäuser entstehen.
Zur Übernahme der Kosten wurde bereits mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen. Hierfür soll ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Im Parallelverfahren muss hierzu auch der Flächennutzungsplan geringfügig geändert werden. Dies betrifft im Wesentlichen den Neubau des Wohnheimes und der Personalwohnungen.
Es wurde kein Beschluss gefasst – der Tagesordnungspunkt wurde vertagt und wird in der nächsten Sitzung erneut behandelt.
Die Gemeinde Palling wurde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB an folgenden Bauleitplanungen beteiligt:
Der Gemeinderat sah keine Erforderlichkeit, zu den o. g. Bauleitplanverfahren eine Stellungnahme abzugeben.
Die Gewährleistung der Hardware des Servers im Rathaus läuft Ende 2025 ab, daher müssen die Hardware sowie die dazugehörige erforderliche Software des Servers getauscht und an die aktuellen Sicherheitsstandards angepasst werden. Die Umstellung soll vom 18. - 19.11.2025 erfolgen, wobei das Rathaus in diesem Zeitraum geschlossen werden muss.
Der Gemeinderat beschloss, die vorliegenden Angebote für die Beschaffung der erforderlichen Hard- und Software sowie die zugehörigen Dienstleistungen, anzunehmen. Die Gesamtkosten belaufen sich auf voraussichtlich 32.416,40 EUR brutto.
Im Gemeinderat wurde über den Entwurf zum Neuerlass der Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der Gemeinde Palling (Stellplatzsatzung) beraten, sowie über die Möglichkeit, einen entsprechenden Ablösungsbetrag je Stellplatz festzulegen.
Mehr Informationen hierzu finden Sie unter „Informationen aus dem Rathaus“
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.02.2025 folgenden Beschluss gefasst:
Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Palling wird ab der Amtsperiode 2026 (01. Mai 2026) berufsmäßiger Bürgermeister. Die „Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts“ ist entsprechend zu überarbeiten und zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die „Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts“ wurde entsprechend dieses Beschlusses überarbeitet und in der letzten Sitzung vom Gemeinderat genehmigt. Die Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft, gleichzeitig tritt dann die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 21.09.2020 außer Kraft.