Räumlicher Geltungsbereich Veränderungssperre
Der Gemeinderat Palling hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 17.07.2025 für den Bebauungsplan „Tyrlbrunn-Nordwest“ die Aufstellung beschlossen. Zur Sicherung der Bauleitplanung, hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 17.07.2025 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen.
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I Nr.S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09.12.2024 (BVBl. S. 573), erlässt die Gemeinde Palling folgende
Der Rat der Gemeinde Palling hat in seiner Sitzung am 17.07.2025 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet im Bereich des Ortsteils Tyrlbrunn den Bebauungsplan „Tyrlbrunn-Nordwest“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird diese Veränderungssperre erlassen.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Veränderungssperre ergibt sich aus dem in der Anlage beigefügten Lageplan des gemeindlichen Bauamtes, Stand 11.07.2025, Maßstab 1 : 1243, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Satzung darstellt. Hiervon sind folgende Flurnummern betroffen: Fl.-Nrn. 2059T, 2212T, 2224, 2224/1T, 2224/2T, 2227T, 2241T, 2315T, 2319T, 2336, 2336/1, 2336/2T, 2336/3T, 2390T, 2390/1 und 2423T Gemarkung Freutsmoos.
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
| 1. | Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und |
| 2. | Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten |
| 3. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre durch Gemeinderatsbeschluss eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(1) Die Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
(2) Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Anlage gem. § 2
Räumlicher Geltungsbereich