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Gemeinde-Zeitung Waging a See
Ausgabe 1/2023
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
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Amtliche Bekanntmachung-Nr. 02/23


Nr. 02/23

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbe- und Mischgebiet – An der Ottinger Straße II“ mit integriertem Grünordnungsplan

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses

gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See hat am 30.03.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gewerbe- und Mischgebiet – An der Ottinger Straße II“ mit integriertem Grünordnungsplan, betreffend folgender Flurnummern 348/4, 448, 448/4, 449/2, 452 und 453 der Gemarkung Waging a. See, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan:

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan in der Fassung vom 24.03.2022 mit der Begründung, Umweltbericht und immissionsschutztechnischen Gutachten, sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweis auf Vorschriften:

Die in den Festsetzungen und der Begründung in Bezug genommenen Bestimmungen, Normen und Richtlinien liegen in der Verwaltungsgemeinschaft aus.

Waging a. See, den 13.12.2022

MARKT WAGING A.SEE

gez. Matthias Baderhuber, 1. Bürgermeister