Inhaltsübersicht:
Markt Waging a. See
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
3. Änderung des Bebauungsplanes „Anger Nord“ im Verfahren nach § 13 a
BauGB — Nr. 01/25
Gemeinde Taching a. See
Vollzug der Gemeindeordnung (GO);
Haushaltssatzung der Gemeinde Taching a. See für das Haushaltsjahr 2025 — Nr. 02/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
4. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling-Südwest“ im Verfahren nach
§ 13 a BauGB — Nr. 03/25
Gemeinde Wonneberg
20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wonneberg —
für den Bereich „Enzersdorf Nord“ — Nr. 04/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes für den Bereich
„Enzersdorf Nord“ — Nr. 05/25
4. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Enzersdorf nach
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB — Nr. 06/25
Nr. 01/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
3. Änderung des Bebauungsplanes „Anger Nord“ im Verfahren nach § 13 a BauGB
des Satzungsbeschlusses
Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See hat am 14.01.2025 die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Anger Nord“, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet.
Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 07.11.2024.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft und liegt mit Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis auf Vorschriften:
Die in den Festsetzungen und der Begründung in Bezug genommenen Bestimmungen, Normen und Richtlinien liegen in der Verwaltungsgemeinschaft aus.
Nr. 02/25
Vollzug der Gemeindeordnung (GO);
Haushaltssatzung der Gemeinde Taching a. See für das Haushaltsjahr 2025
(Landkreis Traunstein)
für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Taching a. See folgende
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit — 5.762.200 € und
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit — 2.515.500 € ab.
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 595.100 € festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 300.000 € festgesetzt.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2025 in Kraft.
Nachrichtliche Angaben:
Die Hebesätze für nachstehende Gemeindesteuern wurden in der Satzung vom 18.11.2024 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) — 350 v. H.
b) für die Grundstücke (B) — 350 v. H.
2. Gewerbesteuer — 330 v. H.
Die Haushaltssatzung wurde gem. Art. 65 Abs. 2 GO dem Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 12.12.2024, Gz. K.20-940-240009 den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen gemäß Art. 71 Abs. 2 GO genehmigt.
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Taching a. See für das Jahr 2025 liegt ab dem Tag der Veröffentlichung der Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1, 83329 Waging a. See, Zimmer 3.02, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf.
Nr. 03/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
4. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling-Südwest“ im Verfahren nach § 13 a BauGB
des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat Taching a. See hat am 21.11.2024 die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling-Südwest“, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet.
Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 21.11.2024.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft und liegt mit Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis auf Vorschriften:
Die in den Festsetzungen und der Begründung in Bezug genommenen Bestimmungen, Normen und Richtlinien liegen in der Verwaltungsgemeinschaft aus.
Nr. 04/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wonneberg für den Bereich „Enzersdorf Nord“
über den Aufstellungsbeschluss zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB sowie über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Gemeinderat Wonneberg hat am 10.12.2024 beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich „Enzersdorf Nord“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB zu ändern und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet.
Im Einzelnen gilt der Lageplan des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 25.11.2024.
Der Änderungsbereich befindet sich an der Gemeindeverbindungsstraße von Enzersdorf nach Hellmannsberg. Zudem befindet sich der Änderungsbereich nördlich der Gebäude Enzersdorf 1, 1 a und 2.
Die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Darstellung einer Wohnbaufläche, vorliegend eines allgemeinen Wohngebietes. Ziel der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Erlangung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für die Ausweisung eines Baugebietes. Der Geltungsbereich der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich nördlich des Ortsteils Enzersdorf und betrifft die Grundstücke Fl.Nrn. 2220, 2227/2 sowie 2227 der Gemarkung Wonneberg und erstreckt sich über eine Fläche von ca. 8,4 ha.
Die vom Gemeinderat Wonneberg beschlossene 20. Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus dem Planentwurf des Planungsbüro M. Frumm-Mayer aus Weibhausen vom 25.11.2024. Der Entwurf der 20. Flächennutzungsplanänderung kann zusammen mit der Begründung jeweils in der Fassung vom 25.11.2024 sowie dem Umweltbericht gefertigt von Landschaftsarchitekten PartGmbB Mühlbacher und Hilse aus Traunstein in der Fassung vom 25.11.2024 in der Zeit vom
27.01.2025 bis einschließlich 28.02.2025
im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, II. Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Auf Wunsch werden die Ziele und Zwecke der Planung erläutert. Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Wonneberg den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter http://www.vgwaging.de unter der Rubrik Bauen/Wirtschaften; Bauleitplanung der Gemeinde Wonneberg veröffentlicht.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Nr. 05/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes für den Bereich „Enzersdorf Nord“
zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB sowie über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Gemeinderat Wonneberg hat am 10.12.2024 beschlossen, den für den Bereich „Enzersdorf Nord“ einen Bebauungs- und Grünordnungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Beschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet.
Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungs- und Grünordnungsplanes in der Fassung vom 25.11.2024.
Der Geltungsbereich befindet sich teilweise direkt an der Gemeindeverbindungsstraße von Enzersdorf nach Hellmannsberg. Zudem befindet sich der Änderungsbereich nördlich der Gebäude Enzersdorf 1, 1 a und 2.
Ziele und Zwecke der Planung
Die Gemeinde möchte Bauland zum Bau von Eigenheimen und Wohnungen für heimische Bürger schaffen, um der Abwanderung von Arbeitnehmern aus der Gemeinde rechtzeitig entgegen zu wirken. Im Gemeindebereich stehen derzeit kaum Bauplätze für heimische Bauwerber zur Verfügung. Die Grundeigentümer der beiden betroffenen Grundstücke sind bereit, der Gemeinde die nicht für den Eigenbedarf benötigten Grundstücke für das Einheimischen Modell zu verkaufen.
Der vom Gemeinderat Wonneberg beschlossene Bebauungs- und Grünordnungsplanes ergibt sich aus dem Planentwurf des Planungsbüro M. Frumm-Mayer aus Weibhausen vom 25.11.2024.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Form einer Planauflage statt. Der Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplanes kann zusammen mit der Begründung jeweils in der Fassung vom 25.11.2024 sowie dem Umweltbericht gefertigt von Landschaftsarchitekten PartGmbB Mühlbacher und Hilse aus Traunstein in der Fassung vom 25.11.2024 in der Zeit vom
27.01.2025 bis einschließlich 28.02.2025
im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, II. Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Auf Wunsch werden die Ziele und Zwecke der Planung erläutert. Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Wonneberg den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter http://www.vgwaging.de unter der Rubrik Bauen/Wirtschaften; Bauleitplanung der Gemeinde Wonneberg veröffentlicht.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Nr. 06/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
4. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Enzersdorf nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB
über die öffentliche Auslegung eines Satzungsentwurfes
Der Gemeinderat Wonneberg hat in seiner Sitzung am 10.12.2024 die 4. Änderung der Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Ortsteil Enzersdorf beschlossen.
Das Änderungsverfahren wird als Nachverdichtung nach dem § 34 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 34 Abs. 6 und § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 2156/1 der Gemarkung Wonneberg soll für einen Einheimischen Bauland geschaffen werden. Zudem soll auf dem Grundstück Fl.Nr. 2156/2 der Gemarkung Wonneberg die Garage zu Wohnzwecken überbaut werden.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Der Geltungsbereich befindet sich an der Gemeindeverbindungsstraße von Enzersdorf nach Hellmannsberg sowie westlich des Anwesens Enzersdorf 13.
Maßgebend ist der Entwurf der Innenbereichssatzung mit Begründung jeweils in der Fassung vom 27.11.2024.
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf der 4. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil „Enzersdorf“ mit Begründung jeweils in der Fassung vom 27.11.2024 sind im Internet auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See unter der Internetseite
https://www.vgwaging.de/bauen/wirtschaft/bauleitplanung/gemeinde-wonneberg
während der Dauer der nachfolgenden Frist
von 27.01.2025 bis einschließlich 27.02.2025
veröffentlicht. Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1 in 83329 Waging a. See, II Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden ausgelegt.
Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) zu dem Entwurf abgeben § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 i.V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Innenbereichssatzung unberücksichtigt bleiben können.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse unter https://www.vgwaging.de/ unter der Rubrik Bauen/ Wirtschaft, Bauleitplanung der Gemeinde Wonneberg eingestellt.
Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT WAGING A.SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Vorsitzender