Nr. 27/23
Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und der Gemeindeordnung (GO);
Änderung der Geschäftsordnung der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
Die Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Veraltungsgemeinschaftsordnung (VGemO), des Art. 26 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) folgende
Änderung der Geschäftsordnung
§ 1
Änderung
Die Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See vom 18.11.2014 wird wie folgt geändert:
§ 16 erhält folgende neue Fassung:
„§ 16
Einladung zur Sitzung
| (1) | Die Vertreter in der Gemeinschaftsversammlung und der Leiter der Geschäftsstelle werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. |
| (2) | Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. |
| (3) | Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Abs. 1 Satz 1 zur Verfügung gestellt. |
| (4) | Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage. In dringenden Fällen kann der Gemeinschaftsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen (Art. 32 Abs. 1 KommZG). Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. |
| (5) | Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte die Ladung rechtzeitig an seinen Stellvertreter weiterzugeben. |
| (6) | Wird die Gemeinschaftsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mitglieder beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen (Art. 33 Abs. 1 Satz 3 KommZG). Entsprechendes gilt für Wahlen (Art. 33 Abs. 3 KommZG, in Abweichung von Art. 51 Abs. 3 GO).“ |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Waging a. See, den 26.10.2023
VG WAGING A. SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Vorsitzender