Aufgrund der Verordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen
Gehbahnen, sind alle Eigentümer (auch Miteigentümer) von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortschaft an öffentlichen Straßen angrenzen oder in sonstiger Weise durch sie erschlossen werden, verpflichtet, die Gehsteige bzw. Gehflächen von Eis und Schnee freizuhalten. Dabei müssen die Eigentümer sooft räumen und streuen, bis keine Gefahr mehr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz besteht.
Die Gemeinde hat innerhalb der geschlossenen Ortslage alle Straßen und Plätze, mit Ausnahme der Kreis- und Staatsstraßen und außerhalb der geschlossenen Ortslage alle Gemeindestraßen zu räumen. Mit dieser Aufgabe ist der gemeindliche Bauhof beauftragt. Die Streupflicht besteht hierbei nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, z. B. bei Straßen mit stärkerem Verkehrsaufkommen und bei Gefällstrecken.
Ein optimaler Schneeräumdienst durch die Gemeinde kann nur gewährleistet
werden, wenn die räumende Straße einwandfrei befahrbar ist. Immer häufiger kommt es jedoch vor, dass Bäume, Sträucher und Hecken, die unmittelbar neben einer Straße stehen, nicht oder nur sehr unregelmäßig zurückgeschnitten werden und in den Straßenbereich (einschl. Gehsteig) überhängen. Alljährliche Beschädigungen der gemeindlichen Schneepflüge (Lackschäden, abgebrochene Außenspiegel u.ä.) sind die Folge. Die Gemeinde appelliert deshalb an alle Grundstückseigentümer, ihre Pflanzungen entlang der Gemeindestraße daraufhin zu überprüfen, ob Zweige in den Straßenbereich überhängen bzw. infolge Schneedruck in den Straßenbereich gedrückt werden können. Ein weiteres Problem beim Schneeräumdienst stellen die auf der Straße parkenden Fahrzeuge dar. Diese Fahrzeuge behindern die Räumfahrten erheblich und haben außerdem zur Folge, dass die Straßen nicht in der ganzen Breite freigemacht werden können. Die Fahrzeughalter werden deshalb dringend gebeten, während des Winters die Nacht über nicht im Straßenbereich zu parken, sondern das Auto im Grundstück, auf den öffentlichen Parkplätzen oder auf einem anderen Platz abseits der öffentlichen Straßen abzustellen. Immer wieder gehen bei der Gemeinde Beschwerden darüber ein, dass der Bauhof bei einer Räumfahrt während des Tages die freigeschaufelten Garageneinfahrten zuschüttet.
So ärgerlich diese Tatsache für manche Bürger auch sein mag, es ist leider im
Hinblick auf die vorrangige Freihaltung der öffentlichen Straßen nicht zu vermeiden. Es bleibt dann nichts anderes übrig, als die Garagenausfahrt erneut freizuschaufeln.
Wir möchten darauf hinweisen, dass Bäume, Sträucher und Hecken nicht in den öffentlichen Verkehrsgrund, z. B. auf Bürgersteige und Straßen hineinragen dürfen. Überhängende Äste und Zweige behindern und gefährden den öffentlichen Verkehr. Der Grundstückseigentümer hat daher zu prüfen, ob derartige Behinderungen von seinem Grundstück ausgehen. Bei Bürgersteigen ist eine Lichtraumhöhe von 2,50 m freizuhalten, bei Straßen von 4,50 m. Die freie Sicht auf Verkehrszeichen ist stets zu gewährleisten. Auch auf die Einhaltung ausreichender Sichtdreiecke bei Straßenmündungen ist zu achten.
Wer dieser Aufforderung gewissenhaft nachkommt, leistet einen wertvollen Beitrag zur Verkehrssicherheit in der Gemeinde!
Weitere Auskünfte gibt Ihnen gerne die Gemeindeverwaltung.