Wir wollen Ihnen die Fragen beantworten, die alle Jahre zu Beginn der Winterszeit wegen der Schneeräum- oder Streupflicht auf Gehwegen und Gehsteigen immer wieder gestellt werden.
Wer ist verpflichtet, die Gehsteige bzw. Gehflächen von Eis und Schnee freizuhalten?
Alle Eigentümer (auch Miteigentümer) von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortschaft an öffentlichen Straßen angrenzenden (Vorderlieger) oder in sonstiger Weise durch sie erschlossen werden (Innenlieger).
Wer trägt die Kosten?
Der Eigentümer, der mit seinem Grundstück an die öffentliche Straße angrenzt.
Was versteht man unter Gehbahnen im Sinne der Räum- und Streupflicht?
| a) | die für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen und die selbständigen, nur dem Fußgängerverkehr dienenden öffentlichen Wege (Gehwege), |
| b) | wenn kein solcher Gehweg besteht, die von den Fußgängern benützten Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von mindestens 1,50 m. |
In welcher Zeit muss geräumt und gestreut werden?
In Waging und Taching: An Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
In Wonneberg: An Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Was hat der Räum- und Streupflichtige eigentlich zu tun?
| a) | die Gehbahnen soweit wie möglich von Schnee und Eis zu räumen |
| und | |
| b) | bei Schneeglätte oder Glatteis die Gehbahnen mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen. |
Was ist unter geeigneten Mitteln zu verstehen?
Sand, Splitt und Streusalz (letzteres soll nur sparsam verwendet werden). Nicht erlaubt sind ätzende Stoffe, Asche und grobe Schlacke.
Wie oft muss geräumt und gestreut werden?
Sooft dies zur Verhinderung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Wo darf das „Räumgut“ (Schnee oder Eis) gelagert werden?
Auf dem sogenannten Schrammbord, das ist ein 50 cm breiter Streifen am Gehbahnrand. Die Ablagerung des Räumgutes darf nur so erfolgen, dass der Verkehr nicht behindert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten.
Darf Schnee und Eis von privaten Garageneinfahrten und Privatgrundstücken auf die Straße gebracht werden?
Nein! Es ist untersagt, Eis und Schnee aus Privatgrundstücken auf öffentlichen Straßen zu lagern.
Muss der räumpflichtige auch das „Räumgut“ entfernen, das von Schneeräumfahrzeugen auf die Gehbahnen geworfen wird?
Es ist teilweise nicht zu vermeiden, dass Räumfahrzeuge gelegentlich Schnee und Eis auf die Gehwege werfen. In solchen Fällen hat der Räumpflichtige die Aufgabe seine Gehwegfläche freizumachen.
Ein wichtiger Hinweis für Waginger Gemeindebürger:
Splitt zum Streuen der Gehsteige und Gehbahnen kann jeden Werktag um 7.00 Uhr und 13.00 Uhr beim gemeindlichen Bauhof kostenlos abgeholt werden.
Abschließend einige Informationen zu den Winterdienstaufgaben der Gemeinden:
Ein optimaler Schneeräumdienst durch die Gemeinde kann nur gewährleistet werden, wenn die räumende Straße einwandfrei befahrbar ist. Immer häufiger kommt es jedoch vor, dass Bäume, Sträucher und Hecken, die unmittelbar neben einer Straße stehen, nicht oder nur sehr unregelmäßig zurückgeschnitten werden und in den Straßenbereich (einschl. Gehsteig) überhängen. Sind diese Überhänge schon im Sommer sehr behindernd, so wird dies im Winter infolge Schneedruck und Eisbildung noch erheblich verstärkt. Alljährliche Beschädigungen der gemeindlichen Schneepflüge (Lackschäden, abgebrochene Außenspiegel u.ä.) sind die Folge.
Die Verwaltungsgemeinschaft appelliert deshalb an alle Grundstückseigentümer, ihre Pflanzungen entlang der Gemeindestraße daraufhin zu überprüfen, ob Zweige in den Straßenbereich überhängen bzw. infolge Schneedruck in den Straßenbereich gedrückt werden können. Die festgestellten Überhänge sollten nach Möglichkeit sofort, in jedem Fall aber noch vor Wintereinbruch beseitigt werden. Gegebenenfalls ist eine Rücksprache mit der Gemeinde zweckmäßig. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Überhängen ergibt sich aus § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ein weiteres Problem beim Schneeräumdienst stellen die auf der Straße parkenden Fahrzeuge dar. Diese Fahrzeuge behindern die Räumfahrten erheblich und haben außerdem zur Folge, dass die Straßen nicht in der ganzen Breite freigemacht werden können. Die Fahrzeughalter werden deshalb dringend gebeten, während des Winters die Nacht über nicht in der Straße zu parken, sondern das Auto im Grundstück, auf den öffentlichen Parkplätzen oder auf einem anderen Platz abseits der öffentlichen Straßen abzustellen.
Entlang der Gemeindestraßen im Außenbereich sind Schneezeichen gesteckt. Bitte lassen Sie diese Schneezeichen stecken! Die Schneezeichen sind meistens die einzige Orientierungshilfe für den Schneepflugfahrer über den Verlauf der Straße. Wenn Sie ein Schneezeichen umfahren oder ein solches sehen, so stecken Sie es bitte umgehend wieder an seinen Platz!
Immer wieder gehen bei der Gemeinde Beschwerden darüber ein, dass der Bauhof bei einer Räumfahrt während des Tages die freigeschaufelten Garageneinfahrten zuschüttet. So ärgerlich diese Tatsache für manche Bürger auch sein mag, es ist leider im Hinblick auf die vorrangige Freihaltung der öffentlichen Straßen nicht zu vermeiden. Es bleibt dann nichts anderes übrig, als die Garagenausfahrt erneut freizuschaufeln.
Weitere Auskünfte gibt Ihnen gerne die Gemeindeverwaltung.