Nr. 33/23
Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG);
Änderung der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages
Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Taching a. See folgende
Satzung
zur Änderung der Satzung
für die Erhebung des Kurbeitrages
Änderung
Die Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages vom 25.10.2021 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| „(2) | Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag | ||
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| 1. | in der Zeit vom 01.10. bis 31.05. eines jeden Jahres (Nebensaison) | |
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| - | für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr — 0,50 € |
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| - | für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr — 0,75 € |
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| 2. | in der Zeit vom 01.06. bis 30.09. eines jeden Jahres (Hauptsaison) | |
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| - | für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr — 0,80 € |
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| - | für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr — 1,25 €. |
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| 3. | Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.“ | |
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Waging a. See, den 30.11.2023
GEMEINDE TACHING A.SEE
gez. Stefanie Lang, 1. Bürgermeisterin