Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
Amtliche Bekanntmachungen
Inhaltsübersicht:
Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
Vollzug der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO), des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und der Gemeindeordnung (GO);
Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft für das Jahr 2025 — Nr. 38/24
Gemeinde Taching a. See
Vollzug der Gemeindeordnung (GO), des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes
(KAG) des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des Gewerbesteuergesetztes (GewStG)
Erlass einer Hebesatzsatzung — Nr. 39/24
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
5. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling-Südwest“
Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
und der öffentlichen Auslegung über die Änderung eines
Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren
nach § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB — Nr. 40/24
Gemeinde Wonneberg —
Vollzug der Gemeindeordnung (GO), des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes
(KAG) des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des Gewerbesteuergesetztes (GewStG)
Erlass einer Hebesatzsatzung — Nr. 41/24
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
4. Änderung des Bebauungsplanes „Egerdach“ im Verfahren nach § 13 a BauGB;
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses — Nr. 42/24
Nr. 38/24
Vollzug der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO), des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und der Gemeindeordnung (GO);
Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft für das Jahr 2025
Aufgrund der Art. 8 Abs. 2 und 10 VGemO sowie Art. 40 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Verwaltungsgemeinschaft folgende Haushaltssatzung:
Haushaltssatzung
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
|
| im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit — 2.704.000 € und |
|
| im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit — 350.000 € ab. |
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 2.074.200 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden nach dem Stand vom 31.12.2023 auf 10.976 Einwohner festgesetzt.
3. Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 188,98 € festgesetzt.
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 150.000 € festgesetzt.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2025 in Kraft.
Die Haushaltssatzung wurde gemäß Art. 65 Abs. 2 GO dem Landratsamt Traunstein als Rechts-aufsichtsbehörde vorgelegt, welche mit Schreiben vom 26.11.2024, Az. K.20-940-240009 festgestellt hat, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält.
Die Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See für das Jahr 2025 liegt ab dem Tag der Veröffentlichung der Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Zimmer Nr. 3.02, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf.
Nr. 39/24
Vollzug der Gemeindeordnung (GO), des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des Gewerbesteuergesetztes (GewStG)
Erlass einer Hebesatzsatzung
Satzung
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
der Gemeinde Taching a. See
(Hebesatzsatzung)
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) sowie § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erlässt die Gemeinde Taching a. See folgende Satzung:
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) — 350 v. H.
2. Grundsteuer B (für Grundstücke) — 350 v. H.
3. Gewerbesteuer — 330 v.H.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Nr. 40/24
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
5. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling-Südwest“
Öffentliche Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung
über die Änderung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB
Der Gemeinderat Taching a. See hat in seiner Sitzung am 21.11.2024 die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling-Südwest“ beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 13a Abs. 2 mit Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Der Geltungsbereich befindet sich im Hofanger im Ortsteil Tengling. Zudem befindet sich das Gebiet südlich des Gebäudes Hofanger 3.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 29.10.2024
Ziele und Zwecke der Planung
Der bestehende Bebauungsplan wird den heutigen Anforderungen an den sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie dem landesplanerischen Ziel der vorrangigen Nutzung des Innenbereichs nicht mehr gerecht. Daher soll mit der Änderung des Bebauungsplans auch auf dem Grundstück Fl.Nr. 202/2 eine zweigeschoßige Bebauung, wie auf den benachbarten Grundstücken, ermöglicht werden.
Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung in der Fassung vom 29.10.2024 sind im Internet auf der Homepage der Gemeinde Taching a. See unter der Internetseite
https://www.vgwaging.de/bauen/wirtschaft/bauleitplanung/gemeinde-taching-a-see
während der Dauer der nachfolgenden Frist
von 16.12.2024 bis einschließlich 15.01.2025
veröffentlicht.
Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1 in 83329 Waging a. See, II Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden ausgelegt.
Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) zu dem Entwurf abgeben (§ 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse unter https://www.vgwaging.de/ unter der Rubrik Bauen/ Wirtschaft, Bauleitplanung der Gemeinde Taching a. See eingestellt.
Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Nr. 41/24
Vollzug der Gemeindeordnung (GO), des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des Gewerbesteuergesetztes (GewStG)
Erlass einer Hebesatzsatzung
Satzung
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
der Gemeinde Wonneberg
(Hebesatzsatzung)
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) sowie § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erlässt die Gemeinde Wonneberg folgende Satzung:
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) — 350 v. H.
2. Grundsteuer B (für Grundstücke) — 350 v. H.
3. Gewerbesteuer — 330 v.H.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Nr. 42/24
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
4. Änderung des Bebauungsplanes „Egerdach“ im Verfahren nach § 13 a BauGB
Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat Wonneberg hat am 12.11.2024 die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Egerdach“, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet.
Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 12.11.2024.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft und liegt mit Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis auf Vorschriften:
Die in den Festsetzungen und der Begründung in Bezug genommenen Bestimmungen, Normen und Richtlinien liegen in der Verwaltungsgemeinschaft aus.
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT WAGING A.SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Vorsitzender