Durch Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2026 wird mit den – in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten – Vierteljahresbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 01.07.2026 fällig. Sollten sich Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, werden entsprechende Änderungsbescheide erstellt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Alle Steuerzahler, die bisher am Bankeinzugsverfahren (SEPA - Lastschriftmandat) nicht teilnehmen, werden gebeten, spätestens bis zu den genannten Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Den Vordruck für das SEPA Lastschriftmandat können Sie jederzeit in der Gemeindeverwaltung abholen bzw. auf der Internetseite der VG Waging a.See unter „Formulare und Online-Dienste“ erteilen.
Rechtsbehelfsbelehrung zur Grundsteuerfestsetzung
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
Sofern sich der Bescheid an mehrere Betroffene richtet, kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen beim Markt Waging a.See, der Gemeinde Taching a.See oder der Gemeinde Wonneberg, Salzburger Straße 1, 83329 Waging a.See.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München (Postfach 20 05 43, 80005 München) zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Zur Information: Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird in der Regel dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des Folgejahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Die dingliche Haftung des Grundstücks aufgrund gesetzlicher Regelungen bleibt hiervon unberührt. Anderslautende vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.