OT Gessenhausen
Lageplan: Rot = Zur Einziehung beabsichtigte Fläche; gelb = bereits neu gewidmete Verbindung öFW Nr. 179:
Inhaltsübersicht:
Markt Waging a. See
Vollzug des Wasserrechts;
Zutagefördern von Grundwasser aus dem Brunnen II Waging auf dem Grundstück Fl. Nr. 658/8 der Gemarkung Waging, Markt Waging a. See, durch den Markt Waging a. See/Gemeindewerke für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, wasserrechtliche Bewilligung — Nr. 54/25
Vollzug der Gemeindeordnung (GO);
Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung 2025 für den Markt Waging a. See — Nr. 55/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
1. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße“ im Verfahren nach § 13 a BauGB — Nr. 56/25
Erlass einer Innenbereichssatzung (Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung)
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB im Ortsteil Holzhausen für die
Grundstücke Fl.Nrn. 308, 267, 395/10 und 395/3 und 334 der Gemarkung Otting — Nr. 57/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
9. Änderung des Bebauungsplanes „Tettenhausen- Am Sandberg“ im Verfahren
nach § 13 a BauGB — Nr. 58/25
Gemeinde Taching a. See
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes;
Teilweise Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 138 „Hochwinkelweg in Gessenhausen“ — Nr. 59/25
Schulverband Otting-Wonneberg
Vollzug des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetztes (BaySchFG), des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und der Gemeindeordnung (GO);
Erlass einer Haushaltssatzung des Schulverbandes Otting-Wonneberg
für das Jahr 2026 — Nr. 60/25
Nr. 54/25
Vollzug des Wasserrechts
Zutagefördern von Grundwasser aus dem Brunnen II Waging auf dem Grundstück Fl. Nr. 658/8 der Gemarkung Waging, Markt Waging a. See, durch den Markt Waging a. See/Gemeindewerke für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, wasserrechtliche Bewilligung
Bekanntmachung des Landratsamtes Traunstein:
Mit Bescheid des Landratsamtes Traunstein vom 18.11.2025, Aktenzeichen 4.16-8631.01-180030, wurde das wasserrechtliche Gestattungsverfahren zum o. g. Vorhaben abgeschlossen.
Ausfertigungen dieses Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und der geprüften Planunterlagen liegen ab dem übernächsten Werktag, der auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung folgt, auf die Dauer von zwei Wochen in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Markt Waging a. See, Rathaus, Zi. Nr. 1.05, Salzburger Str. 1, 83329 Waging a. See während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.
Mit dem Ende dieser Auslegungsfrist gilt der Bescheid gemäß Art. 74 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) auch gegenüber allen weiteren Betroffenen als zugestellt, die keine Ausfertigung des Bescheides zugestellt erhalten haben.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Weitere Hinweise enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, die zusammen mit der Bescheidausfertigung ausliegt.
Diese Bekanntmachung und der Bescheid werden auch im Internet unter https://www.vgwaging.de unter der Rubrik Ver-/Entsorgungseinrichtungen/Wasser und Abwasser veröffentlicht.
Nr. 55/25
Nachtragshaushaltssatzung des Marktes Waging a. See
(Landkreis Traunstein) für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Waging a. See folgende Nachtragshaushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
Die Nachtragshaushaltssatzung wurde gem. Art. 65 Abs. 2 GO dem Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt, welche mit Schreiben vom 24.11.2025, Az. 5.20-940-240009 festgestellt hat, dass die Nachtragshaushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen enthält. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wurde nicht geändert.
Die Nachtragshaushaltssatzung der Marktgemeinde Waging a. See für das Jahr 2025 liegt ab dem Tag der Veröffentlichung der Nachtragshaushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1, 83329 Waging a. See, Zimmer 3.02, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf.
Nr. 56/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
1. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße“ im Verfahren nach § 13 a BauGB
Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans
Der Bauausschuss Waging a. See hat am 02.12.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „1. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße“ nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Der Geltungsbereich betrifft das Grundstück Fl.Nr. 257/7 der Gemarkung Waging. Das Grundstück befindet sich westlich der Seestraße und südöstlich des Anwesens Sonnblick 1 a. Einen Planteil gibt es für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße“ nicht.
Der Bebauungsplan „1. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße“ in der Fassung vom 13.08.2025 samt Begründung vom 14.08.2025 tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See (Zimmer-Nr. 2.04) während der Öffnungszeiten eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nr. 57/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Erlass einer Innenbereichssatzung (Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung) nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB im Ortsteil Holzhausen für die Grundstücke Fl.Nrn. 308, 267, 395/10 und 395/3 und 334 der Gemarkung Otting
Bekanntmachung
Inkrafttreten des Satzungsbeschlusses
Der Bauausschuss Waging a. See hat am 02.12.2025 in öffentlicher Sitzung die Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den Ortsteil „Holzhausen“ im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 308, 267, 395/10, 395/3 und 334 der Gemarkung Otting nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Im Einzelnen gilt der Lageplan der Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 22.09.2025.
Die Einbeziehungssatzung für den Ortsteil „Holzhausen“ im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 308, 267, 395/10, 395/3 und 334 der Gemarkung Otting tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Die Einbeziehungssatzung kann einschließlich ihrer Begründung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Einbeziehungssatzung und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nr. 58/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
9. Änderung des Bebauungsplanes „Tettenhausen- Am Sandberg“ im Verfahren nach § 13 a BauGB
Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans
Der Bauausschuss Waging a. See hat am 02.12.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „9. Änderung des Bebauungsplanes „Tettenhausen- Am Sandberg“ nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 28.11.2025.
Der Bebauungsplan „9. Änderung des Bebauungsplanes „Tettenhausen – Am Sandberg“ in der Fassung vom 28.11.2025 samt Begründung vom 21.08.2025 tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See (Zimmer-Nr. 2.04) während der Öffnungszeiten eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nr. 59/25
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes;
Teilweise Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 138 „Hochwinkelweg in Gessenhausen“
Bekanntmachung
über die Absicht zur Einziehung von öffentlichen Straßen
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Teilw. Einziehung (Art. 8 BayStrWG)
1. Bekanntmachung
Es ist beabsichtigt, eine Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 138 "Hochwinkelweg in Gessenhausen" auf einer Länge von 210m einzuziehen. Die zur Einziehung vorgesehene Strecke beginnt südlich des neu gewidmeten öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 179 "Verbindungsweg im Hochwinkelfeld bei Gessenhausen" und endet mit Einmündung in den öffentlichen Feld- und Wadlweg Nr. 142 "Hochwinkelweg" (Fl.Nr. 990).
2. Lage
Die genaue Lage ergibt sich aus den nachfolgenden Lageplänen:
Übersichtslageplan:
3. Sonstiges:
Gründe für die Absicht der Einziehung:
Vgl. Beschluss des Gemeinderat Taching a.See vom 03.12.2025
Aufgrund der erfolgten Neu-Widmung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 179 "Verbindungsweg im Hochwinkelfeld bei Gessenhausen" und dem vorhandenen öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 142 "Hochwinkelweg" ist der südliche Bereich des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 138 "Hochwinkelweg in Gessenhausen" auf einer Länge von 210m entbehrlich. Auch kann eine Auflassung dieses Wegstückes gemäß einer Untersuchung zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in Gessenhausen dazu beitragen, dass das Oberflächenwasser nicht mehr gebündelt in Richtung Gessenhausen geleitet wird.
Die Bekanntmachung nach Nr. 1 kann während der üblichen Besuchszeiten im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1, 83329 Waging am See, 2. Stock, Zi.Nr. 2.03 in der Zeit vom 22.12.2025 bis 22.03.2026 eingesehen werden.
Dieses Vorhaben wir hiermit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetztes angekündigt. Dadurch soll allen Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb von drei Monaten etwaige Rechte geltend zu machen und Einwendungen vorzubringen.
Nr. 60/25
Vollzug des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetztes (BaySchFG), des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und der Gemeindeordnung (GO)
Haushaltssatzung
des Schulverbandes Otting-Wonneberg, Landkreis Traunstein
für das Haushaltsjahr 2026
Auf Grund Art. 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) und Art. 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt im
Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit — 371.000 Euro
und im
Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit — 12.600 Euro
ab.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
a) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbands umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage) wird auf 264.200 Euro festgesetzt (Umlagesoll).
b) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbands umgelegt werden soll (Investitionsumlage) wird auf 0 Euro festgesetzt (Umlagesoll).
c) Für die Bemessung der Umlage wird die Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2025 herangezogen (Bemessungsgrundlage).
d) Die Verbandsschule wurde am 1. Oktober 2025 von insgesamt 125 Schülern (ohne Gastschüler) besucht. Für die Bemessung der Schulverbandsumlage nach der Schülerzahl beträgt der Betrag je Schüler
im Verwaltungshaushalt — 2.113,60 Euro
im Vermögenshaushalt — 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Haushaltssatzung wurde gem. Art. 65 Abs. 2 GO dem Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt, welche mit Schreiben vom 10.12.2025, Az. 5.20-940-250006 festgestellt hat, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält.
Die Haushaltssatzung des Schulverbands Otting-Wonneberg für das Jahr 2026 liegt ab dem Tag der Veröffentlichung der Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1, 83329 Waging a. See, Zimmer Nr. 3.02, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf.