Titel Logo
Gemeinde-Zeitung Waging a See
Ausgabe 2/2023
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Amtliche Bekanntmachung-Nr. 09/23


Nr. 09/23

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Marktgemeinde Waging a. See, betreffend das Grundstück mit der Fl.Nr. 85/4 Gem. Tettenhausen, (Erweiterung der WA-Darstellung im Gebiet „Tettenhausen - Am Sandberg“ um eine Bauparzelle)

Bekanntmachung

der Genehmigung des Flächennutzungsplanes

Der Gemeinderat des Marktes Waging a. See hat am 28.07.2022 in öffentlicher Sitzung die 16. Änderung des Flächennutzungsplans i.d. Fassung vom 11.04.2016 samt Begründung festgestellt.

Die 16. Änderung umfasst die Erweiterung der WA-Darstellung im Gebiet „Tettenhausen - Am Sandberg“ um eine Bauparzelle. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgendem Kartenausschnitt:

Mit Bescheid vom 11.01.2023, Gz. 4.40-FLNPL-12-2016, hat das Landratsamt Traunstein die 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktgemeinde Waging a. See für das Gebiet „Tettenhausen – Am Sandberg“ (betreffend Fl.Nr. 85/4 der Gemarkung Tettenhausen) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 16. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan samt Begründung, in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde (Markt Waging a. See) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Waging a.See, den 26.01.2023

MARKT WAGING A.SEE

gez. Matthias Baderhuber, 1. Bürgermeister