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Gemeinde-Zeitung Waging a See
Ausgabe 2/2024
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
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Amtliche Bekanntmachung-Nr. 09/24


Nr. 09/24

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wonneberg für den Bereich Unterwendling, (Ausweisung eines Sondergebiets „Photovoltaik – Freiflächenanlage“)

Bekanntmachung

der Genehmigung des Flächennutzungsplanes

Der Gemeinderat Wonneberg hat am 14.11.2023 in öffentlicher Sitzung die 19. Änderung des Flächennutzungsplans i.d. Fassung vom 14.11.2023 samt Begründung mit Umweltbericht festgestellt.

Die 19. Änderung umfasst die Ausweisung eines Sondergebietes gem. § 11 Abs. 2 BauNVO für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage im Bereich Unterwendling. Der Geltungsbereich der 19. Änderung betrifft die Flurnummer 1266/0 der Gemarkung Wonneberg und erstreckt sich über eine Fläche von ca. 55.000 qm. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgendem Kartenausschnitt:

Mit Bescheid vom 15.12.2023, Gz. 4.40-FNP-7-2022, hat das Landratsamt Traunstein die 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Wonneberg für den Bereich Unterwendling, (Ausweisung eines Sondergebiets „Photovoltaik – Freiflächenanlage“) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 19. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan samt Begründung, in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde (Markt Waging a. See) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Waging a. See, den 31.01.2024

GEMEINDE WONNEBERG

gez. Martin Fenninger, 1. Bürgermeister