Markt Waging a. See
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
28. Änderung des Bebauungsplanes „Waging West“ — Nr. 06/26
Information über das FFH-Lebensraumtypenmonitoring
von 2026 bis 2028 — Nr. 07/26
Gemeinde Taching a. See
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes für den Bereich
„Tengling Nord“ — Nr. 08/26
Information über das FFH-Lebensraumtypenmonitoring
von 2026 bis 2028 — Nr. 09/26
Gemeinde Wonneberg
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wonneberg
für den Bereich „Enzersdorf Nord“ — Nr. 10/26
Information über das FFH-Lebensraumtypenmonitoring — Nr. 11/26
von 2026 bis 2028
Nr. 06/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
28. Änderung des Bebauungsplanes „Waging West“
Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See hat in seiner Sitzung am 04.02.2026 die Aufstellung der 28. Änderung des Bebauungsplanes „Waging West“ beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 13a Abs. 2 mit Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Der Geltungsbereich des Änderungsverfahrens befindet im Bereich der Anwesen Rosenstraße 13 und 13 a. Im Osten grenzt das Anwesen Rosenstraße 11 an. Im Westen grenzt der Geltungsbereich im Bereich des Anwesens Rosenstraße 15 an.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 20.01.2026.
Ziele und Zwecke der Planung
Das Grundstück Fl.Nr. 504/6 der Gemarkung Waging wurde geteilt. Dadurch werden nicht mehr alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten. Mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes sollen die Festsetzungen so angepasst werden, dass die bestehende Bebauung wieder mit dem Bebauungsplan übereinstimmt. Im Rahmen dieses Bebauungsplanänderungsverfahren wird nicht nur die GRZ (Grundflächenzahl) sondern auch die GFZ (Geschoßflächenzahl) und die Baugrenze angepasst.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und Begründung jeweils in der Fassung vom 20.01.2026 sind im Internet auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See unter der Internetseite
https://www.vgwaging.de/bauen/wirtschaft/bauleitplanung/markt-waging-a-see
während der Dauer der nachfolgenden Frist
von 16.02.2026 bis einschließlich 17.03.2026
veröffentlicht.
Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1 in 83329 Waging a. See, II Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden ausgelegt.
Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) zu dem Entwurf abgeben (§ 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse unter https://www.vgwaging.de/ unter der Rubrik Bauen/ Wirtschaft, Bauleitplanung des Marktes Waging a. See eingestellt.
Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Waging a. See, den 05.02.2026
MARKT WAGING A. SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Bürgermeister
Nr. 07/26
Information über das FFH-Lebensraumtypenmonitoring
von 2026 bis 2028
Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht, der die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage dieser Berichte die Fortschritte bei der Verwirklichung in der FFH-RL genannter Ziele.
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhaltungszustand der Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten in Deutschland über ein Stichprobenverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren. Das Monitoring der Lebensraumtypenerfolgt in Bayern an festen Stichprobenflächen, die jetzt turnusmäßig wieder untersucht werden müssen. Die Probeflächen können sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-Gebieten liegen.
In Ihrem Gemeinde- bzw. Stadtgebiet befindet sich mindestens eine Probefläche eines oder mehrerer Lebensraumtypen. Diese Probefläche soll im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von April 2026 bis Oktober 2028 begangen und bewertet werden. Eine genaue Terminierung der Begehung ist aus arbeits- und wettertechnischen Gründen vorab nicht möglich. Die Untersuchungen haben keinerlei Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke.
Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Arten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Umwelt. Für Wald-Lebensraumtypen und manche Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zuständig.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre untere Naturschutzbehörde beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der kreisfreien Stadt zur Verfügung.
Waging a. See, den 05.02.2026
MARKT WAGING A. SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Bürgermeister
______________________________________________________________________________
Nr. 08/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes für den Bereich „Tengling Nord“
Der Gemeinderat Taching a. See hat am 15.01.2026 beschlossen, einen Bebauungs- und Grünordnungsplan für den Bereich „Tengling Nord“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
Der Beschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan rot umrandet.
Der Geltungsbereich befindet sich nördlich der Graf-Törring-Straße und westlich der Oberen Dorfstraße (ST 2105). Zudem befindet sich der Geltungsbereich südwestlich der Gemeindeverbindungsstraße in Richtung Mönchspoint. Der Geltungsbereich grenzt im Nordwesten an landwirtschaftliche Flächen an.
Ziele und Zwecke der Planung
Die Gemeinde möchte Bauland zum Bau von Eigenheimen schaffen.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB findet derzeit nicht statt. Sobald ein konkreter Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht erarbeitet wurde, wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch im Internet unter http://www.vgwaging.de unter der Rubrik Bauen/Wirtschaften; Bauleitplanung der Gemeinde Taching a. See veröffentlicht.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Waging a. See, den 03.02.2026
GEMEINDE TACHING A. SEE
gez. Stefanie Lang, 1. Bürgermeisterin
Nr. 09/26
Information über das FFH-Lebensraumtypenmonitoring
von 2026 bis 2028
Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht, der die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage dieser Berichte die Fortschritte bei der Verwirklichung in der FFH-RL genannter Ziele.
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhaltungszustand der Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten in Deutschland über ein Stichprobenverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren. Das Monitoring der Lebensraumtypenerfolgt in Bayern an festen Stichprobenflächen, die jetzt turnusmäßig wieder untersucht werden müssen. Die Probeflächen können sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-Gebieten liegen.
In Ihrem Gemeinde- bzw. Stadtgebiet befindet sich mindestens eine Probefläche eines oder mehrerer Lebensraumtypen. Diese Probefläche soll im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von April 2026 bis Oktober 2028 begangen und bewertet werden. Eine genaue Terminierung der Begehung ist aus arbeits- und wettertechnischen Gründen vorab nicht möglich. Die Untersuchungen haben keinerlei Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke.
Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Arten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Umwelt. Für Wald-Lebensraumtypen und manche Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zuständig.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre untere Naturschutzbehörde beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der kreisfreien Stadt zur Verfügung.
Waging a. See, den 03.02.2026
GEMEINDE TACHING A. SEE
gez. Stefanie Lang, 1. Bürgermeisterin
______________________________________________________________________________
Nr. 10/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wonneberg für den Bereich „Enzersdorf Nord“
Der Gemeinderat Wonneberg hat am 24.06.2025 in öffentlicher Sitzung die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes i. d. Fassung vom 25.11.2024 samt Begründung vom 25.11.2024 gefertigt vom Bautechnischen Büro Michael Frumm-Mayer aus Weibhausen sowie den Umweltbericht in der Fassung vom 23.06.2025 gefertigt vom Landschaftsarchitekten Mühlbacher und Hilse PartGmbB festgestellt.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan in der Fassung vom 25.11.2024 maßgebend.
Die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Darstellung einer Wohnbaufläche, vorliegend eines allgemeinen Wohngebietes. Ziel der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Erlangung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für die Ausweisung eines Baugebietes. Der Geltungsbereich der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich nördlich des Ortsteils Enzersdorf und betrifft die Grundstücke Fl.Nrn. 2220, 2227/2 sowie 2227 der Gemarkung Wonneberg und erstreckt sich über eine Fläche von ca. 0,84 ha.
Mit Bescheid vom 08.01.2026, Gz. 4.40-FNP-27-2024, hat das Landratsamt Traunstein die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wonneberg für den Bereich „Enzersdorf Nord“ genehmigt (§ 6 Abs. 1 BauGB). Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung nach § 6a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Waging a. See, den 03.02.2026
GEMEINDE WONNEBERG
gez. Martin Fenninger, 1. Bürgermeister
Nr. 11/26
Information über das FFH-Lebensraumtypenmonitoring
von 2026 bis 2028
Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht, der die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage dieser Berichte die Fortschritte bei der Verwirklichung in der FFH-RL genannter Ziele.
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhaltungszustand der Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten in Deutschland über ein Stichprobenverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren. Das Monitoring der Lebensraumtypenerfolgt in Bayern an festen Stichprobenflächen, die jetzt turnusmäßig wieder untersucht werden müssen. Die Probeflächen können sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-Gebieten liegen.
In Ihrem Gemeinde- bzw. Stadtgebiet befindet sich mindestens eine Probefläche eines oder mehrerer Lebensraumtypen. Diese Probefläche soll im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von April 2026 bis Oktober 2028 begangen und bewertet werden. Eine genaue Terminierung der Begehung ist aus arbeits- und wettertechnischen Gründen vorab nicht möglich. Die Untersuchungen haben keinerlei Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke.
Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Arten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Umwelt. Für Wald-Lebensraumtypen und manche Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zuständig.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre untere Naturschutzbehörde beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der kreisfreien Stadt zur Verfügung.
Waging a. See, den 03.02.2026
GEMEINDE WONNEBERG
gez. Martin Fenninger, 1. Bürgermeister
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT WAGING A.SEE
gez. Matthias Baderhuber,
1. Vorsitzender