Nr. 14/24
Benutzungsordnung
der Kläranlage Waginger See
des Marktes Waging a. See
zur Direktannahme von
Fäkalschlamm und Klärschlamm
– Kläranlagenbenutzungsordnung –
I. Öffentliche Einrichtung
Der Markt Waging a. See besorgt nach dieser Benutzungsordnung die Beseitigung des in Abwasserbehandlungsanlagen anfallenden Fäkalschlamms und Klärschlamms.
II. Berechtigte
Zur Benutzung der gemeindlichen Kläranlage ist berechtigt, werden in einer Kleinkläranlage oder Kläranlage anfallenden Schlamm durch ein Fachunternehmen anliefern lässt.
III. Anlieferung
| (1) | Folgende Stoffe können angeliefert werden: | |
|
| a) | Abwasser aus dem häuslichen Bereich |
|
| b) | Fäkalschlamm |
|
| c) | Klärschlamm |
| (2) | Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichen Abwassers, der in der Abwasserbehandlungsanlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet oder eingebracht werden soll. | |
| (3) | Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht. | |
| (4) | Die Übernahme erfolgt im Zulaufkanal der Kläranlage. | |
| (5) | Anlieferungstermine und -mengen sind vorher mit dem Personal der Kläranlage abzustimmen. | |
| (6) | Eine Annahmeverpflichtung seitens der Gemeinde besteht nicht, wenn Störungen in der Anlage oder andere betriebliche Gründe eine Annahme nicht zulassen. Schadensersatzansprüche können aus einer begründeten Annahmeverweigerung nicht geltend gemacht werden. | |
IV. Entgelt
| (1) | Das Entgelt bemisst sich nach der Menge des angelieferten Fäkalschlamms und Klärschlamm. |
| (2) | Das Übernahmeentgelt für Fäkalschlamm und häuslichem Abwasser beträgt 37,90 Euro/m³. |
| (3) | Das Übernahmeentgelt für Klärschlamm ergibt sich aus den Polymerkosten, Stromkosten, Personalkosten, Betriebskosten und Entsorgungskosten. Hierzu wird eine Abrechnung erstellt in denen die Kosten pro m³ errechnet werden. Das Entgelt errechnet sich anschließend an der angelieferten Menge und den Kosten pro m³. |
V. Entgeltpflichtiger
Zur Zahlung des Entgelts ist verpflichtet, wer das Abwasser aus dem häuslichen Bereich, Fäkalschlamm oder Klärschlamm an die Kläranlage anliefert.
VI. Abrechnung, Fälligkeit
| (1) | Bei Anlieferung wird ein Lieferschein an der Kläranlage erstellt. |
| (2) | Das Entgelt wird durch die Gemeinde bestimmt. |
| (3) | Das Entgelt wird innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. |
VII. Haftung
| (1) | Die Benutzenden liefern die zu beseitigende Stoffe auf eigene Kosten und eigene Gefahr an. Für Schäden am Eigentum der Gemeinde, die nachweislich auf die Anlieferung von Stoffen durch den Benutzenden zurückzuführen sind, haften diese. |
| (2) | Die Berechtigten tragen die Verantwortung und Haftung dafür, dass das angelieferte Gut keine vom Einleitungsverbot der jeweils gültigen Entwässerungssatzung (EWS) des Markt Waging am See über die Abwasserbeseitigung erfassten Stoffe enthält. |
VIII. Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Waging a. See, den 22.03.2024
MARKT WAGING A. SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Bürgermeister