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Gemeinde-Zeitung Waging a See
Ausgabe 4/2026
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
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Amtsblatt 04/2026

Inhaltsübersicht:

Markt Waging a. See

Vollzug der Gemeindeordnung;

Erlass einer Betriebssatzung für den Eigenbetrieb

„Gemeindewerke Waging a. See" ⇔ Nr. 18/26

Gemeinde Taching a. See

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

4. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling- Am Fischl"

im Verfahren nach § 13 a BauGB ⇔ Nr. 19/26

Gemeinde Wonneberg 

Vollzug der Gemeindeordnung (GO);

Haushaltssatzung der Gemeinde Wonneberg

für das Haushaltsjahr 2026 ⇔ Nr. 20 /26


Nr. 18/26
Vollzug der Gemeindeordnung

Erlass einer Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Gemeindewerke Waging a. See"

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Marktes Waging a. See „Gemeindewerke Waging a. See"

Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung, erlässt der Markt Waging a. See folgende Satzung:

§ 1

Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

(1)

Die Gemeindewerke des Marktes Waging a. See werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) des Marktes Waging a. See geführt.

(2)

Der Eigenbetrieb führt den Namen „Gemeindewerke Waging a. See". Der Markt Waging a. See tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet GWW.

(3)

Das Stammkapital der Gemeindewerke Waging a. See beträgt 500.000,00 €.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

(1)

Aufgabe der Gemeindewerke Waging a. See ist die die Versorgung des Gemeindegebietes mit Strom, Wasser und Wärme sowie die Entsorgung von Abwässern. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Errichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben der Gemeindewerke fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben der Gemeindewerke Waging a. See kann sich der Markt Waging a. See im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen.

(2)

Die Gemeindewerke Waging a. See können im Rahmen der Gesetze die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen.

(3)

Die Gemeindewerke sind im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalabgaberechtlichen Vorschriften – einschließlich Erlass von Bescheiden (z. B. Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen) und den diesen entsprechenden privatrechtlichen Entgelten (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte), sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.

(4)

Die Gemeindewerke Waging a. See sind für die ordnungsgemäße Führung und Betreuung der Sparten Strom, Wasser, Wärme und Abwasser im Gemeindegebiet des Marktes Waging a. See verantwortlich und zuständig. Die Organisation und die damit verbundenen Aufgabenbereiche unterliegen vollumfänglich und eigenständig bei den Gemeindewerken Waging a. See.

§ 3

Für die Gemeindewerke Waging a. See zuständige Organe

Zuständige Organe für die Angelegenheiten der Gemeindewerke sind:

Werkleitung (§ 4)

Werkausschuss (§ 5)

Marktgemeinderat (§ 6)

Erster Bürgermeister (§ 7)

§ 4

Die Werkleitung

(1)

Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter. Näheres zur Zuständigkeit und Vertretung ist in der Geschäftsordnung (vgl. Abs. 2 Nr. 1) zu regeln.

(2)

Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte der Gemeindewerke Waging a. See.

 

Laufende Geschäfte sind insbesondere:

 

1.

die selbständig verantwortliche Leitung der Gemeindewerke Waging a. See einschließlich Organisation und Geschäftsleitung (Erlass einer Geschäftsordnung)

 

2.

wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgüter des laufenden Bedarfs, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden

 

3.

die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen

 

4.

der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung

 

5.

Die Erhebung von öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelten. Die Anforderungen von Vorschüssen und Vorauszahlungen, die Ablösung der Beträge, sowie die Durchführung von Vollstreckungs- und Beitreibungsmaßnahmen. Die Entscheidung über Billigkeitsregelungen, soweit nicht der Werkausschuss zuständig ist (§ 5 Abs. 3 Nr. 8).

 

6.

Personalangelegenheiten, soweit diese nach § 7 Abs. 2 S. 2 mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters auf die Werkleitung übertragen werden.

(3)

Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Arbeitnehmer. Die Werkleitung ist auch zuständig für den Personaleinsatz.

(4)

Die Werkleitung bereitet in Angelegenheiten der Gemeindewerke die Beschlüsse des Marktgemeinderates und des Werkausschusses verwaltungsmäßig vor. Marktgemeinderat und Werkausschuss geben ihr in Angelegenheiten der Gemeindewerke die Möglichkeit zum Vortrag.

(5)

In Angelegenheiten der Gemeindewerke vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt oder notwendige Beschlüsse des Werkausschusses bzw. Marktgemeinderates vorliegen, die Gemeinde nach außen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(6)

Die Werkleitung hat dem Ersten Bürgermeister und dem Werkausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich vorzulegen.

§ 5

Zuständigkeit des Werkausschusses

(1)

Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen.

(2)

Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der Gemeindewerke tätig, die dem Beschluss des Marktgemeinderates unterliegen.

(3)

Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werksangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Marktgemeinderat (§ 6) oder der Erste Bürgermeister (§7) zuständig ist, insbesondere über:

 

1.

Den Erlass einer Dienstanweisung.

 

2.

Die Festsetzung allgemeiner Versorgungs- und Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge, ausgenommen den Erlass von Satzungen.

 

3.

Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 30.000 € übersteigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 EBV)

 

4.

Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 EBV), soweit sie den Betrag von 15.000 € übersteigen.

 

5.

Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 30.000 € überschreitet, sowie die Gewährung von Darlehen mit einem Gegenstandswert bis zu 10.000 € je Beschäftigten.

 

6.

Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 30.000 € überschreiten.

 

7.

Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 60.000 € übersteigt.

 

8.

Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall 10.000 € übersteigt.

 

9.

Die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 4.000 € im Einzelfall beträgt.

 

10.

Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Marktgemeinderat, der Erste Bürgermeister oder mit dessen Zustimmung die Werkleitung zuständig ist.

 

11.

Den Vorschlag an den Marktgemeinderat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.

 

12.

Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an die Mitglieder der Werkleitung und an Bedienstete der Gemeindewerke.

§ 6

Zuständigkeit des Marktgemeinderats

(1)

Der Marktgemeinderat beschließt über:

 

1.

Erlass und Änderung von Satzungen.

 

2.

Bestellung des Werkausschusses und seiner Mitglieder.

 

3.

Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder sowie die Regelung deren Dienstverhältnisse.

 

4.

Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes.

 

5.

Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.

 

6.

Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werkleitung.

 

7.

Die Rückzahlung von Eigenkapital.

 

8.

Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 250.000 € überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu.

 

9.

Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Gemeindewerke, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben.

 

10.

Die Änderung der Rechtsform der Gemeindewerke.

(2)

Der Marktgemeinderat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werkausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.

§ 7

Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters

(1)

Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Werkausschusses.

 

Er ist Dienstvorgesetzter der im Beamtenverhältnis stehenden Werkleitung und Vorgesetzter der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Werkleitung.

(2)

Der erste Bürgermeister ist zuständig für Personalangelegenheiten, die der Marktgemeinderat nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i. V. mit Art. 43 Abs. 2 GO übertragen hat, insbesondere für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst), bei Beschäftigten bis Entgeltgruppe 8 des TV-V oder bis zu einem entsprechenden Entgelt. Einzelne Befugnisse (z. B. für Saisonarbeitskräfte) können mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters auf die Werkleitung übertragen werden.

(3)

Der erste Bürgermeister erlässt anstelle des Marktgemeinderats und des Werkausschusses für die Gemeindewerke dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte.

§ 8

Beauftragung von Dienststellen der Gemeindeverwaltung

Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Ersten Bürgermeisters Fachdienststellen der Gemeindeverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.

§ 9

Verpflichtungserklärungen

(1)

Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren elektronischen Signatur versehen sein. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Gemeindewerke Waging a. See" durch den Vertretungsberechtigten.

(2)

Die Werkleitung unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag".

§ 10

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1)

Die Gemeindewerke sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Aufgabenerfüllung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen.

(2)

Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV).

(3)

Abweichend zu Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichtes, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind.

§ 11

Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr der Gemeindewerke ist das Kalenderjahr.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Gemeindewerke Waging a. See vom 18.12.1997 i. d. F. vom 15.11.2019 außer Kraft.

Waging a. See, 09.04.2026

Markt Waging a. See

Gez. Matthias Baderhuber, 1. Bürgermeister

______________________________________________________________________________

Nr. 19/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
4. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling- Am Fischl" im Verfahren nach § 13 a BauGB

Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans

Der Gemeinderat Taching a. See hat am 12.03.2026 in öffentlicher Sitzung die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling- Am Fischl" nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet.

 

 

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:

 

 

Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 06.03.2026.

Der Bebauungsplan „4. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling- Am Fischl" in der Fassung vom 06.03.2026 samt Begründung vom 06.03.2026 tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See (Zimmer-Nr. 2.04) während der Öffnungszeiten eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Waging a. See, den 08.04.2026

GEMEINDE TACHING A. SEE

gez. Stefanie Lang, 1. Bürgermeisterin

________________________________________________________

Nr. 20/26
Vollzug der Gemeindeordnung (GO);

Haushaltssatzung der Gemeinde Wonneberg (Landkreis Traunstein) für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Wonneberg folgende

Haushaltssatzung

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit ⇔ 3.294.800 € und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit ⇔ 1.574.000 € ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 200.000 € festgesetzt.

§ 5

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2026 in Kraft.

Nachrichtliche Angaben:

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern wurden in der Satzung vom 13.11.2024 wie folgt festgesetzt

1.

Grundsteuer

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) ⇔ 350 v. H.

 

b) für die Grundstücke (B) ⇔ 350 v. H.

2.

Gewerbesteuer ⇔ 330 v. H.

I.)

Die Haushaltssatzung wurde gem. Art. 65 Abs. 2 GO dem Landratsamt Traunstein als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt, welche mit Bescheid vom 16.02.2026, Gz. 5.20-940-250006, festgestellt hat, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält.

II.)

Die Haushaltssatzung der Gemeinde Wonneberg für das Jahr 2026 liegt ab dem Tag der Veröffentlichung der Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1, 83329 Waging a. See, Zimmer 3.02, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf.

Waging a. See, den 19.02.2026

GEMEINDE WONNEBERG

gez. Martin Fenninger, 1. Bürgermeister


VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT WAGING A.SEE

gez. Matthias Baderhuber, 1. Vorsitzender