Markt Waging a. See
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes;
Antrag auf erneute wasserrechtliche Bewilligung
für das Zutagefördern von Grundwasser aus dem Brunnen II — Nr.24 /25
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
Widmung der Ortsstaße „Steghäuslweg“ — Nr. 25 /25
Vollzug des Feiertagsgesetzes (FTG); — Nr. 26 /25
Zensus 2022: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz) Maria Himmelfahrt
Gemeinde Taching a. See
Vollzug des Feiertagsgesetzes (FTG); — Nr. 27 /25
Zensus 2022: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz) Maria Himmelfahrt
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
2. Änderung des Bebauungsplanes „Thalwies II“ im Verfahren nach
§ 13 a BauGB — Nr. 28 /25
Gemeinde Wonneberg
Vollzug des Feiertagsgesetzes (FTG); — Nr. 29 /25
Zensus 2022: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz) Maria Himmelfahrt
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
4. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Enzersdorf
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB — Nr. 30 /25
Nr. 24/25
Wasserrecht;
Zutagefördern von Grundwasser aus dem Brunnen II Waging auf dem Grundstück Fl. Nr. 658/8 der Gemarkung Waging a. See, Markt Waging a. See, für die öffentliche Wasserversorgung;
Antrag auf erneute wasserrechtliche Bewilligung wegen Ablaufs der bisherigen Bewilligung
Die Gemeindewerke Waging des Marktes Waging a. See betreiben auf dem Grundstück Fl. Nr. 658/8 der Gemarkung Waging den Brunnen II Waging für die öffentliche Wasserversorgung. Die bisherige wasserrechtliche Bewilligung gilt noch bis 31.10.2025. Am 05.02.2025 wurde eine erneute wasserrechtliche Bewilligung beantragt. Die maximale Entnahme von 650 m3/d, 18.500 m3/Monat- und 220.000 m3/a bleibt unverändert. Aufgrund der möglichen Pumpenleistung ist eine max. Momentanentnahme von 33 l/s beantragt.
Das Vorhaben dient der öffentlichen Wasserversorgung und damit dem Wohle der Allgemeinheit. Die mit der Ausführung des Vorhabens verbundene Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf der vorherigen Erlaubnis oder Bewilligung durch die Kreisverwaltungsbehörde.
Für das Vorhaben wurde bereits im wasserrechtlichen Verfahren zur geltenden Bewilligung die allgemeine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt und das Ergebnis öffentlich bekannt gemacht. Ein Neuvorhaben oder ein Änderungsvorhaben i. S. d. § 7 bzw. § 9 UVPG liegt nicht vor. Eine neuerliche Vorprüfung nach UVPG ist daher im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Das Landratsamt Traunstein beabsichtigt, über den Antrag im förmlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gem. §§ 8, 10, 11, WHG zu entscheiden.
Das Vorhaben und die Auslegung des Plans werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich im Internet unter https://www.vgwaging.de unter der Rubrik Ver-/Entsorgungseinrichtungen / Wasser und Abwasser veröffentlicht.
Die für das wasserrechtliche Verfahren entscheidungserheblichen Unterlagen (Plan) liegen ab Montag, den 26.05.2025 auf die Dauer eines Monats, also bis einschließlich Mittwoch, 25.06.2025
auf Zimmer Nr. 1.05 des Rathauses in 83329 Waging a. See, Salzburger Str. 1 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht auf.
Die Unterlagen sind während der Auslegungsdauer auch auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Waging unter https://www.vgwaging.de unter der Rubrik Ver-/Entsorgungseinrichtungen / Wasser und Abwasser zugänglich.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis Mittwoch, 09.07.2025 (Einwendungsfrist) schriftlich oder zur Niederschrift
| • | beim Landratsamt Traunstein (Anhörungsbehörde) in 83278 Traunstein, Dienstgebäude Kernstraße 4, Zimmer EG 06, bzw. 83276 Traunstein, Postfach 15 09, |
| oder | |
| • | bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Rathaus, in 83329 Waging a. See, Salzburger Str. 1, Zimmer Nr. 1.05 |
Einwendungen gegen den Plan erheben.
Anerkannte Umweltschutzvereinigungen können ebenfalls innerhalb der oben genannten Frist Stellung zum Vorhaben nehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass
| 1. | Einwendungen rechtswirksam nur innerhalb der genannten Einwendungsfrist und nur bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen vorgebracht werden können; |
| 2. | mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; |
| 3. | im Falle einer mündlichen Verhandlung nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; |
| 4. | der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher in der Gemeinde, in der auch die Auslegung erfolgt ist, ortsüblich bekannt gemacht wird und die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt werden; |
| 5. | die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin auch durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind; |
| 6. | bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermins auch ohne ihn verhandelt werden kann. |
| 7. | Alternativ zu einem Erörterungstermin in Präsenz ist es auch möglich, eine Onlinekonsultation durchzuführen. Bei einer Online-Konsultation wird den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit gegeben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern (vgl. Art. 27c BayVwVfG). |
Waging, den 08.05.2025
Markt Waging a. See
Matthias Baderhuber, 1. Bürgermeister
Nr. 25/25
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
Widmung der Ortsstaße „Steghäuslweg“
1. Straßenbezeichnung:
| Bezeichnung der Straße: | Steghäuslweg |
| Flur-Nummer(n): | 288/9, Gemarkung Waging |
| Anfangspunkt: | im Westen Einmündungsbereich Geppinger Straße (Fl.Nr. 304/7) |
| Endpunkt: | im Osten Einmündungsbereich Geppinger Straße (Fl.Nr. 304/7) |
| Länge: | 0,180 km und 0,040 km |
Im Bereich des Marktes Waging am See; Landkreis Traunstein
Die genaue Lage ergibt sich aus den nachfolgenden Lageplänen:
2. Verfügung:
Die unter 1. Bezeichnete neugebaute Straße wird zur Ortsstraße gewidmet.
Widmungsbeschränkung: keine
3. Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast):
Markt Waging am See
4. Wirksamwerden:
Wirksamwerden der Verfügung: 01.07.2025
5. Sonstiges:
Gründe für die Widmung: Beschluss des Bauausschusses des Marktes Waging am See vom 05.02.2025 (TOP 7)
Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburgerstraße 1, 83329 Waging am See, 2. Stock, Zi. Nr. 2.04 in der Zeit vom 26.05.2025 bis 10.06.2025 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 200543, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
| - | Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! |
| - | Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. |
| - | Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. |
Waging a. See, den 14.05.2025
MARKT WAGING A. SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Bürgermeister
Nr. 26/25
Vollzug des Feiertagsgesetzes;
Zensus 2022: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) Maria Himmelfahrt
Mit Schreiben vom 30.04.2025 hat das Bayer. Landesamt für Statistik mitgeteilt, dass mit den Ergebnissen des Zensus 2022 eine neue Datenbasis für die bayernweite Feststellung der Religionszugehörigkeit vorliegt. Es wurde festgestellt, dass sich in der Marktgemeinde Waging a. See zur bisherigen Regelung keine Änderung ergibt: Maria Himmelfahrt am 15. August ist weiterhin gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 2 FTG ein gesetzlicher Feiertag.
Waging a. See, den 15.05.2025
MARKT WAGING A. SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Bürgermeister
Nr. 27/25
Vollzug des Feiertagsgesetzes;
Zensus 2022: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) Maria Himmelfahrt
Mit Schreiben vom 30.04.2025 hat das Bayer. Landesamt für Statistik mitgeteilt, dass mit den Ergebnissen des Zensus 2022 eine neue Datenbasis für die bayernweite Feststellung der Religionszugehörigkeit vorliegt. Es wurde festgestellt, dass sich in der Gemeinde Taching a. See zur bisherigen Regelung keine Änderung ergibt: Maria Himmelfahrt am 15. August ist weiterhin gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 2 FTG ein gesetzlicher Feiertag.
Waging a. See, den 15.05.2025
GEMEINDE TACHING A. SEE
gez. Stefanie Lang, 1. Bürgermeisterin
Nr. 28/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
2. Änderung des Bebauungsplanes „Thalwies II“ im Verfahren nach § 13 a BauGB
Der Gemeinderat Taching a. See hat am 12.09.2024 die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Thalwies II“, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet.
Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 12.09.2024
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft und liegt mit Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis auf Vorschriften:
Die in den Festsetzungen und der Begründung in Bezug genommenen Bestimmungen, Normen und Richtlinien liegen in der Verwaltungsgemeinschaft aus.
Waging a. See, den 13.05.2025
GEMEINDE TACHING A. SEE
gez. Stefanie Lang, 1. Bürgermeisterin
Nr. 29/25
Vollzug des Feiertagsgesetzes;
Zensus 2022: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) Maria Himmelfahrt
Mit Schreiben vom 30.04.2025 hat das Bayer. Landesamt für Statistik mitgeteilt, dass mit den Ergebnissen des Zensus 2022 eine neue Datenbasis für die bayernweite Feststellung der Religionszugehörigkeit vorliegt. Es wurde festgestellt, dass sich in der Gemeinde Wonneberg zur bisherigen Regelung keine Änderung ergibt: Maria Himmelfahrt am 15. August ist weiterhin gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 2 FTG ein gesetzlicher Feiertag.
Waging a. See, den 15.05.2025
GEMEINDE WONNEBERG
gez. Martin Fenninger, 1. Bürgermeister
Nr. 30/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
4. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Enzersdorf nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Der Gemeinderat Wonneberg hat am 11.03.2025 in öffentlicher Sitzung die Änderung der bestehenden Innenbereichssatzung für den Ortsteil Enzersdorf, im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 2156/1 und 2156/2 der Gem. Wonneberg, als Satzung beschlossen. Zweck der Planung ist es, auf dem Grundstück Fl.Nr. 2156/1 der Gemarkung Wonneberg Bauland für einen Einheimischen zu schaffen. Zudem soll auf dem Grundstück Fl.Nr. 2156/2 der Gemarkung Wonneberg die Garage zu Wohnzwecken überbaut werden.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Der Geltungsbereich befindet sich an der Gemeindeverbindungsstraße von Enzersdorf nach Hellmannsberg sowie westlich des Anwesens Enzersdorf 13.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V. mit § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Die 4. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Enzersdorf tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Die 4. Änderung der Innenbereichssatzung kann einschließlich ihrer Begründung im Rathaus Waging a. See während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Planänderung und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen.
Maßgebend ist der Entwurf der Innenbereichssatzung mit Begründung jeweils in der Fassung vom 11.03.2025.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Waging a. See, den 13.05.2025
GEMEINDE WONNEBERG
gez. Martin Fenninger, 1. Bürgermeister
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT WAGING A.SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Vorsitzender