Nr. 20/23
Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG);
Verordnung
der Gemeinde Taching a. See
über das Einschränken des freien Umherlaufens
von großen Hunden und Kampfhunden
(Hundeverordnung – HundeV)
Die Gemeinde Taching a. See erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechts-sammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, folgende Verordnung:
§ 1 Verordnungszweck
Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.
§ 2 Anleinpflicht, Betretungsverbot
| (1) | Kampfhunde und große Hunde sind auf allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet stets an einer reißfesten Leine von maximal 2 m zu führen. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen. |
| (2) | Von Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet. |
§ 3 Begriffsbestimmungen
| (1) | Die Anleinpflicht verpflichtet den Hundeführer, vor Betreten der Verbotsbereiche dem Hund eine Leine anzulegen und in den Verbotsbereichen ständig an der Leine zu führen. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von maximal 2 Metern nicht überschreiten. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbstständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. |
| (2) | Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils gültigen Fassung geregelten Vermutungen über die Eigenschaft als Kampfhund finden Anwendung. |
| (3) | Große Hunde sind erwachsene Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge. |
| (4) | Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tisch-tennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privat-eigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind. |
§ 4 Ausnahmen
Von § 2 Abs. 1 bis 3 sind ausgenommen:
| 1. | Blindenführhunde, |
| 2. | Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr jeweils im Einsatz, |
| 3. | Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind, |
| 4. | Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie |
| 5. | im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert |
| 6. | Jagdhunde, während ihrer Verwendung zur Jagd, wobei der Weg zum und vom Jagdrevier in Begleitung des Jagdberechtigten als Jagausübung gilt. |
§ 5 Beseitigung von Verschmutzungen
Hundehalter haben Verschmutzungen, insbesondere Losungen, welche von ihrem Hund auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und auf privaten Grundstücken, insbesondere auch auf landwirtschaftlichen Grünlandflächen verursacht wurden, zu beseitigen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 1 für einen Kampfhund oder großen Hund die Anleinpflicht nicht beachtet, |
| 2. | als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 2 zulässt, dass der mitgeführte Kampfhund oder große Hund einen Kinderspielplatz betritt. |
§ 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer
| (1) | Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Diese Verordnung gilt 20 Jahre. |
Waging a. See, den 05.06.2023
GEMEINDE TACHING A.SEE
gez. Stefanie Lang, 1. Bürgermeisterin