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Gemeinde-Zeitung Waging a See
Ausgabe 6/2024
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
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Inhaltsübersicht

Nr. 17/24

Vollzug der Gemeindeordnung (GO);

Benutzungssatzung der Gemeinde Taching a. See für die Strandbäder und Sprungtürme in Taching a. See und Tengling

Benutzungssatzung der Gemeinde Taching a. See für die Strandbäder und Sprungtürme in Taching a. See und Tengling

Die Gemeinde Taching a. See erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich / Zweck / Öffentliche Einrichtung

(1)

Die Gemeinde Taching a. See unterhält die Strandbäder in Taching a. See und Tengling (im Folgenden „Strandbäder“ genannt) als öffentliche Einrichtungen zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendpflege, der Erholung und der sportlichen Betätigung der Bevölkerung.

(2)

Diese Benutzungssatzung dient der Sicherheit, Ordnung und Hygiene in den Strandbädern Taching a. See und Tengling.

(3)

Die Strandbäder umfassen die zu diesem Zweck ausgebauten Land- und Wasserflächen einschließlich der Verkehrs- und Parkflächen.

(4)

Mit dem Betreten der Anlage unterwerfen sich Besucher den Bestimmungen dieser Benutzungssatzung. Sie ist für alle Personen, die sich auf dem Gelände der beiden Strandbäder aufhalten, verbindlich.

§ 2 Benutzungsberechtigte

(1)

Die Strandbäder kann jedermann im Rahmen dieser Benutzungssatzung gegen Entrichtung der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühren benutzen.

(2)

Von der Benutzung ausgeschlossen sind

a)

Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen oder ansteckenden Krankheiten,

b)

Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen.

(3)

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres dürfen die Strandbäder nur in Begleitung eines Erwachsenen besuchen. Die Aufsichtspflicht und Haftung obliegt der Begleitperson.

(4)

Behinderte (mit Merkzeichen H) und sonstige der Aufsichtspflicht unterliegende Personen werden nur in Begleitung aufsichtsberechtigter Personen zugelassen.

(5)

Bei Benutzung der Anlage durch geschlossene Gruppen (z.B. Vereine, Schulklassen) muss eine verantwortliche Aufsichtsperson aus dieser Gruppe dafür Sorge tragen, dass die Bestimmungen dieser Satzung eingehalten werden.

§ 3 Verhaltensregeln

(1)

Es ist verboten, Wasservögel aller Art zu füttern.

(2)

Es ist größtmögliche Reinlichkeit und Sauberkeit zu wahren. Abfälle jeglicher Art sind in die dafür aufgestellten Abfallkörbe oder Müllbehälter zu bringen.

(3)

Außerhalb der Badeaufsicht erfolgt die Benutzung des Strandbades auf eigene Gefahr und Verantwortung.

(4)

Das Mitführen von Tieren, insbesondere von Hunden – auch angeleint – auf dem gesamten Strandbadgelände ist nicht gestattet.

(5)

Das Aufstellen von Zelten und Pavillons auf dem gesamten Strandbadgelände ist nicht erlaubt.

(6)

Das Errichten von Feuerstellen und das Grillen im Bereich des Strandbades ist nicht gestattet.

(7)

Das Befahren der Liegewiese mit Kraftfahrzeugen aller Art und Fahrrädern ist verboten.

(8)

Die Badegäste benutzen den Sprungturm und die Plattform auf eigene Gefahr. Bei Unfällen tritt eine Haftung der Gemeinde Taching a. See nur ein, wenn der Badeaufsicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

(9)

Der Sprungturm und die Plattform dürfen nur von Schwimmern benutzt werden; Kindern unter 6 Jahren ist die Benutzung des Sprungturmes und der Plattform nicht gestattet.

(10)

Es darf sich jeweils nur eine Person auf dem Brett und maximal eine Person auf der Aufstiegsleiter des Sprungturmes befinden.

(11)

Es ist untersagt, vom Sprungturm und der Plattform aus auf andere Objekte zu springen.

(12)

Nach Benutzung des Sprungturmes ist der Eintauchbereich umgehend zu verlassen. Es ist nicht erlaubt, unter dem Sprungturm zu tauchen.

(13)

Außerhalb der Badeaufsicht ist die Benutzung des Sprungturmes und der Plattform verboten. Ob die Badeaufsicht den Dienst aufgenommen hat, ist an der gehissten Flagge erkennbar (grün = Badeaufsicht/rot = keine Badeaufsicht).

(14)

Nach Eintritt der Dunkelheit ist der Aufenthalt im Strandbad untersagt.

(15)

Anordnungen der Badeaufsicht ist unverzüglich Folge zu leisten.

§ 4 Platzverweis

(1)

Die Badeaufsicht des Strandbades übt gegenüber allen Gästen das Hausrecht aus. Gäste, die gegen die Verhaltensregeln gemäß § 3 dieser Satzung verstoßen, können von der Badeaufsicht des Strandbades verwiesen werden. Der Eintrittspreis wird in diesen Fällen nicht erstattet.

(2)

In den Fällen des Absatzes 1 kann auch das Betreten der Strandbäder für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden, wer entgegen § 3 Abs. 1 Wasservögel füttert.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Waging a. See, den 17.05.2024
GEMEINDE TACHING A.SEE
gez. Stefanie Lang, 1.Bürgermeisterin