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Gemeinde-Zeitung Waging a See
Ausgabe 6/2024
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
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Nr. 18/24 Vollzug des Kommunalabgabengesetztes (KAG); Gebührensatzung für die gemeindlichen Strandbäder

Gebührensatzung für die gemeindlichen Strandbäder

Die Gemeinde Taching a. See erlässt aufgrund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Strandbäder in Taching a. See und Tengling:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Strandbäder wird eine Gebühr erhoben.

(2) In allen auf Grund dieser Satzung festgesetzten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

§ 2 Gebührenschuldner

Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren ist derjenige, der eines der gemeindlichen Strandbäder benutzt.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebühr entsteht mit Beginn der Benutzung.

(2) Die Gebühr für die Strandbäder wird mit dem Lösen der Eintrittskarte fällig.

§ 4 Entrichtung der Benutzungsgebühr

(1)

Die Benutzungsgebühr für die Strandbäder wird durch Lösen einer Eintrittskarte (Tages- oder Jahresbadekarte) entrichtet.

(2)

Einzelkarten berechtigen zur einmaligen Benutzung eines der beiden Strandbäder am Lösungstag. Die Jahresbadekarte berechtigt zum Besuch der beiden Strandbäder während der Badesaison.

(3)

Die Jahresbadekarte, die im betreffenden Kalenderjahr während der Badesaison beliebig oft zum Eintritt in die beiden Strandbäder berechtigt, ist nicht übertragbar. Sie muss deutlich lesbar mit dem Vor- und Familiennamen und dem Geburtsdatum versehen sein. Bei Überlassung der Karte an Dritte zur missbräuchlichen Nutzung wird die Karte ersatzlos eingezogen. Für verloren gegangene Jahresbadekarten wird kein Ersatz geleistet.

(4)

Gelöste Benutzerkarten werden nicht zurückgenommen, die Gebühr für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.

§ 5 Gebührensätze und -maßstab

(1)

Für die Benutzung der Strandbäder in Taching und Tengling werden folgende Gebühren erhoben:

1.01

Tageseintrittskarten für Personen ab 10 Jahre bis 17 Jahre

1.02

Tageseintrittskarten für Personen ab 10 Jahre bis 17 Jahre mit gültiger Kurkarte

1.03

Tageseintrittskarten für Personen ab 18 Jahre

1.04

Tageseintrittskarten für Personen ab 18 Jahre mit gültiger Kurkarte

1.05

Jahresbadekarten für Personen ab 10 bis 17 Jahre

1.06

Jahresbadekarten für Personen ab 18 Jahre

1.07

Familien-Jahresbadekarten

(2)

Personen mit einem Grad der Behinderung ab 80 % haben freien Eintritt in die gemeindlichen Strandbäder. Bei der Notwendigkeit einer Begleitperson (Eintrag „B“ im Schwerbehindertenausweis) hat die Begleitperson ebenfalls freien Eintritt.

(3)

Besucher von Campern haben bei Eintritt in das Strandbad Taching a.See die Eintrittsgebühr zu entrichten. Inhaber eines Bootsliegeplatzes sind zur Zahlung des Eintrittes an den gemeindlichen Strandbädern verpflichtet, sofern das Strandbad zu Badezwecken besucht wird.

(4)

Inhaber einer „Ehrenamtscard“ haben freien Zutritt.

§ 6 Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er eine entstandene und fällige Gebühr schuldhaft hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet wird nach Art. 14, 15 oder 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Waging a. See, den 17.05.2024
GEMEINDE TACHING A.SEE
gez. Stefanie Lang, 1.Bürgermeisterin