Amtliche Bekanntmachungen
Inhaltsübersicht:
Markt Waging a. See
Vollzug der Gemeindeordnung
Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen
des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung – HauptS) Nr. 29/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
1. Änderung der Einbeziehungssatzung für den Ortsteil Holzhausen im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 339/2 der Gemarkung Otting nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB Nr. 30/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
10. Änderung des Bebauungsplanes „Kammeringer Berg“ Nr. 31/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich „Oberaschau“ gemäß
§ 35 Abs. 6 BauGB Nr. 32/26
Gemeinde Wonneberg
Vollzug der Gemeindeordnung (GO);
Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2026 Nr. 33/26
Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
Vollzug der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO)
Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See Nr. 34/26
Schulverband Otting-Wonneberg
Vollzug des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) Nr. 35/26
Nr. 29/26
Vollzug der Gemeindeordnung
Aufgrund Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 GO erlässt der Markt Waging a. See folgende
§ 1
Änderungen
Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (HauptS) vom 18.07.2019 (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See Nr. 49 vom 16.08.2019) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Buchst. d erhält folgende neue Fassung:
„den Sozial- und Seniorenheimausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,“
§ 3 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
„(2) 1Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 60 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats und ein Sitzungsgeld von je 80 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses. 2Marktgemeinderatsmitglieder, die einem gemeindlichen Arbeitskreis angehören, erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 € für die Teilnahme an Sitzungen dieses Arbeitskreises. 3Außerdem erhält jedes Ratsmitglied eine pauschale Entschädigung von 150 € pro Jahr für die Nutzung privater IT-Geräte, wie z.B. PC, Tablet, Smartphone.“
§ 3 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 30 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.“
§ 3 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
„(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes bis zu einem Höchstbetrag von 500 € pro Gemeinderatsmitglied pro Jahr.“
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.
Waging a. See, den 20.05.2026
MARKT WAGING A. SEE
gez. Martin Dandl, 1. Bürgermeister
Nr. 30/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Inkrafttreten des Satzungsbeschlusses
Der Bauausschuss Waging a. See hat am 02.12.2025 in öffentlicher Sitzung die Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil „Holzhausen“ im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 339/2 der Gemarkung Otting nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Im Einzelnen gilt der Lageplan der Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 21.08.2025.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Einbeziehungssatzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft und liegt mit Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die Einbeziehungssatzung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, daher wurde auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Aus dem gleichen Grund wurde deshalb von der Abgabe verfügbarer Arten umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Waging a. See, den 19.06.2026
MARKT WAGING A. SEE
gez. Barbara Krautenbacher, 2. Bürgermeisterin
Nr. 31/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See hat in seiner Sitzung am 11.03.2026 die Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplanes „Kammeringer Berg“ beschlossen.
Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See hat am 13.05.2026 den Plan in der Fassung vom 07.05.2026 und Begründung in der Fassung vom 19.02.2026 gebilligt und beschlossen, diesen erneut auszulegen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Der Geltungsbereich befindet sich südöstlich der Bergstraße und nordwestlich der Seestraße.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 07.05.2026.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der gegenständlichen Planung soll auf dem bebauten Flurstück im Zuge der vertikalen Nachverdichtung die Möglichkeit für zusätzlichen Wohnraum im bestehenden Wohnhaus geschaffen werden. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist geplant, den beschriebenen Bereich zu ändern, zumal mit der Bauplanung die Nachverdichtung im Sinne der gemeindlichen ortsplanerischen Konzeption umgesetzt werden kann. Die geplante Änderung dient der Schaffung von Wohnraum und damit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 07.05.2026 und Begründung in der Fassung vom 19.02.2026 sind im Internet auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See unter der Internetseite
https://www.vgwaging.de/bauen/wirtschaft/bauleitplanung/markt-waging-a-see
während der Dauer der nachfolgenden Frist
von 22.06.2026 bis einschließlich 21.07.2026
veröffentlicht.
Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1 in 83329 Waging a. See, II Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden ausgelegt.
Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) zu dem Entwurf abgeben (§ 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse unter https://www.vgwaging.de/ unter der Rubrik Bauen/ Wirtschaft, Bauleitplanung des Marktes Waging a. See eingestellt.
Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Waging a. See, den 09.06.2026
MARKT WAGING A. SEE
gez. Martin Dandl, 1. Bürgermeister
Nr. 32/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See hat am 13.05.2026 die Aufstellung der Außenbereichssatzung für den Ortsteil Oberaschau nach § 35 Abs. 6 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet.
Im Einzelnen gilt der Lageplan der Außenbereichssatzung in der Fassung vom 13.05.2026
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 35 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Außenbereichssatzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft und liegt mit Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die Außenbereichssatzung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, daher wurde auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Aus dem gleichen Grund wurde deshalb von der Abgabe verfügbarer Arten umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Waging a. See, den 09.06.2026
MARKT WAGING A. SEE
gez. Martin Dandl, 1. Bürgermeister
Nr. 33/26
Vollzug der Gemeindeordnung (GO);
Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Wonneberg folgende Nachtragshaushaltssatzung:
§ 1
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird von 200.000 € um 400.000 € erhöht und damit auf 600.000 € neu festgesetzt.
§ 2
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2026 in Kraft.
I.)
Diese Nachtragshaushaltssatzung wurde gem. Art. 65 Abs. 2 GO dem Landratsamt als Rechtsaufsichtbehörde vorgelegt, welchem mit Schreiben vom 10.06.2026, Gz. 5.20-940-250006 festgestellt hat, dass die Nachtragshaushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen enthält.
II.)
Die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Wonneberg für das Jahr 2026 liegt ab dem Tag der Veröffentlichung der Nachtragshaushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1, 83329 Waging a. See, Zimmer 3.02, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf.
Waging a.See, den 11.06.2026
GEMEINDE Wonneberg
gez. Martin Fenninger, 1.Bürgermeister
Nr. 34/26
Vollzug der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO)
Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
Auf Grund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 und 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See folgende
§ 1
Änderungen
Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See vom 18.11.2014 wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird die Zahl „30,00 €“ durch „40,00 €“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „943,00 €“ durch „1.138,46 €“ ersetzt.
In § 3 Abs. 2 wird die Zahl „60,71 €“ durch „77,54 €“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.
Waging a. See, den 10.06.2026
Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
gez. Martin Dandl, 1. Vorsitzender
Nr. 35/26
Vollzug des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)
Aufgrund Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.V.m. Art. 18 ff. des Gesetzes für die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) erlässt der Schulverband Otting-Wonneberg folgende
§ 1
Änderungen
Die Verbandssatzung des Schulverbandes Otting-Wonneberg vom 04.02.2010 wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 wird die Zahl „25 €“ durch die Zahl „35 €“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „50 €“ durch die Zahl „200 €“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 wird die Zahl „25 €“ durch die Zahl „50 €“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.
Waging a. See, 09.06.2026
Schulverband Otting-Wonneberg
gez. Martin Fenninger, 1. Vorsitzender
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT WAGING A.SEE
gez. Martin Dandl, 1. Vorsitzender