Gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dürfen Gartenbesitzer ihre Gartenhecke und Bäume nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt schneiden, sondern nur außerhalb des zeitlichen Rahmens vom 1. März bis 30. September.
Wir möchten aber darauf hinweisen, dass vom Verbot die Eigentümer befreit sind, wenn es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt.
Auch wenn bis zum 1. März die Hecken, Sträucher und Bäume geschnitten sind, wachsen sie im Laufe des Jahres stark nach. Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Darüber hinaus verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und kann gegebenenfalls sogar zu Unfällen führen.
Die Verpflichtung, derartige Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, um damit der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, ist in Art. 29 Abs. 2 BayStrWG geregelt.
Daher achten Sie bitte darauf, dass Ihre Hecken, Sträucher oder Bäume nicht den Gehweg oder die Straße blockieren oder die Sicht auf Fußgänger oder Verkehrsteilnehmer behindern. Ein ausreichender Freiraum auf dem Bürgersteig ermöglicht es Fußgängern, sicher zu gehen und sich ungehindert zu bewegen, insbesondere für Personen mit Mobilitätseinschränkungen, Eltern mit Kinderwagen oder ältere Menschen.
Wir sind uns bewusst, dass der Pflegeschnitt Zeit und Mühe erfordert, möchten Sie jedoch ermutigen, Ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit aller zu leisten. Falls Sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage sind, den Pflegeschnitt selbst vorzunehmen, bitten wir Sie, Hilfe in Ihrer Familie, Nachbarschaft zu suchen, oder ein Fachunternehmen zu beauftragen.