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Gemeinde-Zeitung Waging a See
Ausgabe 7/2023
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
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Amtliche Bekanntmachung-Nr. 21/23


Nr. 21/23

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

2. Änderung des Bebauungsplanes „Anger Nord“, im Verfahren nach § 13a BauGB

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See hat am 05.07.2023 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Anger Nord“, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Betreffend die Flurnummern 234/3, 234/6, 234/7, 234/11, 234/12, 234/13, 234/14, 233/1 Tfl. (private Stellplätze) sowie 234/4, 234/5 und 228/ Tfl. (öffentliche Verkehrsfläche „Am Anger“), jeweils der Gemarkung Waging a. See. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan in der Fassung vom 15.02.2023 mit der Begründung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweis auf Vorschriften:

Die in den Festsetzungen und der Begründung in Bezug genommenen Bestimmungen, Normen und Richtlinien liegen in der Verwaltungsgemeinschaft aus.

Waging a.See, den 06.07.2023

MARKT WAGING A.SEE

gez. Matthias Baderhuber, 1. Bürgermeister