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Gemeinde-Zeitung Waging a See
Ausgabe 7/2024
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
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Inhaltsübersicht

Amtsblatt

der Verwaltungsgemeinschaft

Waging a. See

Amtliche Bekanntmachungen

Inhaltsübersicht:

Markt Waging a. See

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Bodenrichtwerte für Bauland sowie für landwirtschaftlichen Nutzgrund zum 01.01.2024

Gemeinde Taching a. See

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Bodenrichtwerte für Bauland sowie für landwirtschaftlichen Nutzgrund zum 01.01.2024

Wasserrecht;

Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein ermittelten Überschwemmungsgebiets (Wildbachgefährdungsbereich) am Tenglinger Bach (Gewässer III. Ordnung, ausgebauter Wildbach), Flusskilometer 0,000 bis 3,100 auf dem Gebiet der Gemeinde Taching am See, Landkreis Traunstein

Gemeinde Wonneberg

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Bodenrichtwerte für Bauland sowie für landwirtschaftlichen Nutzgrund zum 01.01.2024

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

4. Änderung des Bebauungsplanes „Egerdach“


Nr. 21/24

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Bodenrichtwerte für Bauland sowie für landwirtschaftlichen Nutzgrund zum 01.01.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Bodenrichtwerte für Bauland sowie für landwirtschaftlichen Nutzgrund zum 01.01.2024

Die Bodenrichtwerte für Bauland sowie für landwirtschaftlichen Nutzgrund zum 01.01.2024 wurden beschlossen und können im Rathaus Waging a. See in der Bauverwaltung Zimmer 2.03 auf die Dauer von einem Monat kostenfrei eingesehen werden.

Der Gutachterausschuss am Landratsamt Traunstein veröffentlicht die Bodenrichtwerte kostenfrei auf der Homepage des Landratsamtes Traunstein. Alternativ sind sie auch im BayernAtlas abrufbar.

Der Weg zu den Bodenrichtwerten:

www.traunstein.com/buerger-verwaltung/gutachterausschuss.

Dort finden Sie die aktuellen Bodenrichtwerte für Bauland unter dem Link „Bodenrichtwertauskunft“.

Die aktuellen Bodenrichtwerte für landwirtschaftlichen Nutzgrund finden Sie unter dem Wort „Links“ unter „Land- und Forstwirtschaft“.

Waging a. See, den 01.07.2024
MARKT WAGING A. SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Bürgermeister

Nr. 22/24

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Bodenrichtwerte

für Bauland sowie für landwirtschaftlichen Nutzgrund zum 01.01.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Bodenrichtwerte für Bauland sowie für landwirtschaftlichen Nutzgrund zum 01.01.2024

Die Bodenrichtwerte für Bauland sowie für landwirtschaftlichen Nutzgrund zum 01.01.2024 wurden beschlossen und können im Rathaus Waging a. See in der Bauverwaltung Zimmer 2.03 auf die Dauer von einem Monat kostenfrei eingesehen werden.

Der Gutachterausschuss am Landratsamt Traunstein veröffentlicht die Bodenrichtwerte kostenfrei auf der Homepage des Landratsamtes Traunstein. Alternativ sind sie auch im BayernAtlas abrufbar.

Der Weg zu den Bodenrichtwerten:

www.traunstein.com/buerger-verwaltung/gutachterausschuss.

Dort finden Sie die aktuellen Bodenrichtwerte für Bauland unter dem Link „Bodenrichtwertauskunft“.

Die aktuellen Bodenrichtwerte für landwirtschaftlichen Nutzgrund finden Sie unter dem Wort „Links“ unter „Land- und Forstwirtschaft“.

Waging a.See, den 01.07.2024
GEMEINDE TACHING A. SEE
gez. Stefanie Lang, 1. Bürgermeisterin

Nr. 23/24

Az: 4.16-6451.02-240001

Wasserrecht;

Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein ermittelten Überschwemmungsgebiets (Wildbachgefährdungsbereich) am Tenglinger Bach (Gewässer III. Ordnung, ausgebauter Wildbach), Flusskilometer 0,000 bis 3,100 auf dem Gebiet der Gemeinde Taching am See, Landkreis Traunstein

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG). Gleiches gilt nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 BayWG für Wildbachgefährdungsbereiche.

Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser unter Berücksichtigung der wildbachtypischen Eigenschaften (Bemessungshochwasser - HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. Bei der Ermittlung der Wildbachgefährdungsbereiche sind die wildbachtypischen Eigenschaften zu berücksichtigen. Diese umfassen ein zumindest streckenweise großes Gefälle, rasch und stark wechselnden Abfluss und zeitweise hohe Feststoffführung (insbesondere Schwemmholz, Sand, Kies und Geröll).

Für den Wildbachgefährdungsbereich am Tenglinger Bach auf dem Gebiet der Gemeinde Taching am See im Landkreis Traunstein wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und im anliegenden Übersichtsplan dargestellt. Es erstreckt sich am Tenglinger Bach (Igelsbach) zwischen dem Tachinger Ortsteil Burg und der Mündung in den Tachinger See und schließt einen rund 600 m langen Abschnitt des Wabachs mit ein.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.

Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in einer Übersichtskarte im Maßstab M 1 : 25.000 blau hinterlegt und in einer Detailkarte im Maßstab M 1 : 2.500 diagonal schraffiert sowie blau hinterlegt und eingefasst. Die Karten können im Landratsamt Traunstein und in der Gemeinde Taching am See täglich während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Darüber hinaus sind ermittelte, vorläufig gesicherte und festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Internet im UmweltAtlas Bayern, Karteninhalt Naturgefahren (www.umweltatlas.bayern.de) für die Öffentlichkeit dokumentiert und können dort eingesehen werden. Unter www.iug.bayern.de sind weitere Informationen zu Überschwemmungsgebieten sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Wasserspiegellagen sind im Einzelfall beim Wasserwirtschaftsamt Traunstein zu erfragen.

Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind insbesondere folgende Rechtswirkungen verbunden:

Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) untersagt. Das Verbot gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften (§ 78 Abs. 1 Satz 2 WHG).

Ausnahmsweise kann das Landratsamt (Kreisverwaltungsbehörde) Traunstein abweichend von dem genannten Verbot nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG zulassen.

Nach § 78 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 WHG hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,

2.

die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes

und

3.

die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

Dies gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 BauGB entsprechend.

Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 8 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens (§ 78 Abs. 4 Satz 2 WHG).

Im Einzelfall kann das Landratsamt (Kreisverwaltungsbehörde) Traunstein abweichend von § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB gemäß § 78 Abs. 5 WHG zulassen, wenn

1.

das Vorhaben

a)

die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

b)

den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

c)

den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

d)

hochwasserangepasst ausgeführt wird oder

2.

die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Bei der Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen (§ 78 Abs. 5 Satz 2 WHG).

Gemäß § 78a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 WHG ist in vorläufig gesicherten Überschwem-mungsgebieten ebenfalls untersagt:

1.

die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,

2.

das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

3.

die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,

4.

das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

5.

das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

6.

das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,

7.

die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

8.

die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Die zuvor genannten Verbote nach § 78a Abs. 1 WHG gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

Das Landratsamt (Kreisverwaltungsbehörde) Traunstein kann im Einzelfall abweichend von den zuvor genannten Verboten Maßnahmen zulassen, wenn

1.

Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,

2.

der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden

und

3.

eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78a Abs. 2 Satz 1 WHG). Bei der Prüfung der Voraussetzungen der zuvor genannten Nummern 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen (§ 78a Abs. 2 Satz 3 WHG).

Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden (§ 78a Abs. 2 Satz 2 WHG).

Nach § 78a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 WHG sind in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr Gegenstände nach § 78a Abs. 1 Nr. 4 WHG durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.

Nach § 78c Abs. 1 WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten verboten. Das Landratsamt Traunstein kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird. Im Übrigen gilt § 78c Abs. 2 WHG (Nachrüstpflicht).

In vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere die Anforderungen nach § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Für Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten anstelle des § 50 insbesondere die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV. Zudem haben Betreiber prüfpflichtiger Anlagen gemäß § 46 AwSV die Prüfzeitpunkte und -intervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten.

Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Traunstein höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 4 BayWG).

Traunstein, 24.06.2024
LANDRATSAMT TRAUNSTEIN
Christian Nebl
Abteilungsleiter

Nr. 24/24

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Bodenrichtwerte für Bauland sowie für landwirtschaftlichen Nutzgrund zum 01.01.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Bodenrichtwerte für Bauland sowie für landwirtschaftlichen Nutzgrund zum 01.01.2024

Die Bodenrichtwerte für Bauland sowie für landwirtschaftlichen Nutzgrund zum 01.01.2024 wurden beschlossen und können im Rathaus Waging a. See in der Bauverwaltung Zimmer 2.03 auf die Dauer von einem Monat kostenfrei eingesehen werden.

Der Gutachterausschuss am Landratsamt Traunstein veröffentlicht die Bodenrichtwerte kostenfrei auf der Homepage des Landratsamtes Traunstein. Alternativ sind sie auch im BayernAtlas abrufbar.

Der Weg zu den Bodenrichtwerten:

www.traunstein.com/buerger-verwaltung/gutachterausschuss.

Dort finden Sie die aktuellen Bodenrichtwerte für Bauland unter dem Link „Bodenrichtwertauskunft“.

Die aktuellen Bodenrichtwerte für landwirtschaftlichen Nutzgrund finden Sie unter dem Wort „Links“ unter „Land- und Forstwirtschaft“.

Waging a.See, den 01.07.2024
GEMEINDE WONNEBERG
gez. Martin Fenninger, 1. Bürgermeister

Nr. 25/24

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

4. Änderung des Bebauungsplanes „Egerdach“

Öffentliche Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung

über die Änderung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB

Der Gemeinderat Wonneberg hat in seiner Sitzung am 14.05.2024 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Egerdach“ beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 13a Abs. 2 mit Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:

Der Geltungsbereich befindet sich in Egerdach nördlich der bestehenden Ortsdurchfahrt von Egerdach. Der Geltungsbereich liegt zwischen den Anwesen Egerdach 20 und 31 und erstreckt sich weiter nach Norden.

Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 09.05.2024

Ziele und Zwecke der Planung

Mit der Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes “Egerdach“ soll für die bestehenden Bauparzellen eine Nachverdichtung erfolgen. Unter anderem sollen nicht nur Einzel- sondern auch Doppelhäuser zugelassen werden.

Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung in der Fassung vom 10.04.2024 sind im Internet auf der Homepage der Gemeinde Taching a. See unter der Internetseite

https://www.vgwaging.de/verwaltungsgemeinschaft/bauleitplanung/gemeinde-wonneberg-1

während der Dauer der nachfolgenden Frist

von 15.07.2024 bis einschließlich 22.08.2024

veröffentlicht.

Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1 in 83329 Waging a. See, II Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden ausgelegt.

Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) zu dem Entwurf abgeben (§ 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB).

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse unter https://www.vgwaging.de/ unter der Rubrik Bauen/ Wirtschaft, Bauleitplanung der Gemeinde Wonneberg eingestellt.

Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich.

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Waging a.See, den 01.07.2024
GEMEINDE WONNEBERG
gez. Martin Fenninger, 1. Bürgermeister
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT WAGING A.SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Vorsitzender