Markt Waging a. See
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes
Waging a. See für den Bereich „Otting“ — Nr. 37 /25
Gemeinde Taching a. See
Änderung der Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung
von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) — Nr. 38 /25
Nr. 37/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Waging a. See für den Bereich „Otting“
Öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat Waging a. See hat am 23.01.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Waging a. See für den Bereich „Otting“ in der Fassung vom 25.07.2025 samt Begründung und Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 25.07.2025 gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen.
Die Geltungsbereiche der Flächennutzungsplanung werden wie folgt begrenzt
| Nr. 21.1 (Fläche für Gemeinbedarf Feuerwehr) | |
| im Norden: | Landwirtschaftliche Flächen und Tennisplätze |
| im Osten: | Sportplatz in Otting |
| im Süden: | Staatsstraße 2104 |
| im Westen: | Staatsstraße 2104; landwirtschaftliche Flächen |
| Nr. 21.2 (Fläche für Baugebietsausweisung -WA) | |
| im Norden: | Ortsstraße Schulstraße; Anwesen Schulstraße 7 und Balthasar-Permoser-Straße 1 |
| im Osten: | Landwirtschaftliche Flächen, Pfarrgasse |
| im Süden: | Landwirtschaftliche Flächen |
| im Westen: | Landwirtschaftliche Flächen; Kreisstraße TS 53 |
| Nr. 21.3 (künftige Grünfläche – Baugebietsreduzierung) | |
| im Norden: | Landwirtschaftliche Flächen |
| im Osten: | Landwirtschaftliche Flächen; Gemeindeverbindungsstraße von Otting nach Großscherzhausen bzw. Tettenberg |
| im Süden: | Anwesen Pfarrer-Jäger-Straße 5 und 7 |
| im Westen: | Landwirtschaftliche Flächen; Sportplatz |
und ergibt sich aus nachfolgendem Lageplan:
Luftbild mit Kennzeichnung der Änderungsbereiche:
Im Einzelnen gilt der Lageplan des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 25.07.2025
Der Änderungsbereich erstreckt sich auf drei Bereiche:
Nr. 21.1 Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr
Im Änderungsbereich Nr. 21.1 soll eine Fläche von ca. 3.100 m² als Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Feuerwehr dargestellt werden. Diese befindet sich an der ST 2104 an der (Holzhauser Straße) am nördlichen Ortsausgang von Otting. Der Bereich grenzt direkt an die bestehenden Bolzplätze an.
Nr. 21.2 WA-Ausweisung
Im Änderungsbereich 21.2 soll eine WA-Fläche von ca. 3.000 m² dargestellt werden. Diese befindet sich südlich der Schulstraße und südwestlich der Anwesen Schulstraße 7 und Balthasar-Permoser-Straße 1.
Nr. 21.3 Reduzierung der WA-Fläche
Im Änderungsbereich 21.3 soll dem Grundsatz der flächensparenden Siedlungsentwicklung folgend, die dargestellte Entwicklungsfläche um das Maß der im Bereich 21.2 neu dargestellten Flächen reduziert werden. Die in Otting dargestellten Bauflächen werden damit insgesamt nicht vergrößert. Die Reduzierung der WA-Flächen befindet sich zwischen der Raiffeisenstraße und der Zufahrt zum Sportplatz (Holzhauser Straße 20).
Wie oben bereits erwähnt umfasst die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr, die Ausweisung einer Wohnbaufläche, vorliegend eines allgemeinen Wohngebiets sowie die Reduzierung einer Wohnbaufläche in eine Grünfläche.
Ziel der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Erlangung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für die Ausweisung von Baugrundstücken sowie die Errichtung eines Feuerwehrhauses. Der Geltungsbereich der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich an drei verschiedenen Stellen, welche bereits oben beschrieben wurden.
Zur Deckung des Bedarfs an Wohnbauflächen wurde im FNP eine Entwicklungsfläche für ein Allgemeines Wohngebiet im Norden von Otting dargestellt. Im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des entsprechenden Bebauungsplans „Otting Nord“ hat sich herausgestellt, dass bezüglich des Lärmschutzes die Konflikte zwischen der geplanten Wohnnutzung und den bestehenden Nutzungen im Bereich der Sportanlagen sowie in dem östlich angrenzenden Mischgebiet nicht bewältigt werden können. Ein Bebauungsplan für ein Wohngebiet im Norden von Otting konnte daher nicht aufgestellt werden. Um den Bedarf in Otting dennoch ansatzweise befriedigen zu können, soll alternativ das Wohngebiet im Südwesten von Otting um einige wenige Parzellen erweitert werden.
Für den Planbereich ist das Plankonzept vom 25.07.2025 gefertigt vom Büro für Bauleitplanung Josef Brüderl aus Freilassing maßgebend.
Der Entwurf der 21. Änderung des Flächennutzungsplans, bestehend aus dem Planentwurf mit Planteil und Textteil sowie mit Begründung und Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 25.07.2025 sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
19.08.2025 bis einschließlich 19.09.2025
im Internet veröffentlicht und sind auf der Homepage der Gemeinde bzw. der VG Waging a. See
https://www.vgwaging.de unter der Rubrik
BAUEN/WIRTSCHAFT/ BAULEITPLANUNG / Markt Waging a. See
unter https://www.vgwaging.de/bauen/wirtschaft/bauleitplanung/markt-waging-a-see
oder im Geoportal Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/
Gemeindename: Waging a. See-> laufende Bauleitplanverfahren
einsehbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
| Schutzgut | Art der vorhandenen Informationen |
| Mensch/Erholung | Immissionsschutz (Verkehrslärm); Lärm aus der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen |
| Boden | Bodengrundbeschaffenheit |
| Wasser | Hinweiskarte: Oberflächenabfluss und Sturzflut |
| Fläche | Flächenversiegelung |
| Pflanzen/Tiere | Auswirkung auf geschützte Tiere; Eingriffe in Natur und Landschaft |
| Klima/Luft | Informationen zu Klimaauswirkungen |
| Landschaftsbild | Ortsrandeingrünung |
| Kultur- und sonstige Sachgüter | Bodendenkmäler, Einzeldenkmäler |
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar.
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgeben werden.
Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (bauamt@waging.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung6 unberücksichtigt bleiben.
Neben der Veröffentlichung im Internet werden die im Internet veröffentlichten Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist auch in Papierform im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, II. Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Auf Wunsch werden die Ziele und Zwecke der Planung erläutert. Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Wonneberg den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Nr. 38/25
Änderung der
über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)
Öffentliche Bekanntmachung
über die Änderung der Satzung über die Anzahl,
die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen
(Stellplatzsatzung)
Die Gemeinde Taching a. See erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung folgende Satzung:
Die Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) vom 04.02.2020 wird wie folgt geändert:
„(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im
Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet Taching a. See. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.“
„(1) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage zur Satzung. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.“
„Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage zu ermitteln.“
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
| Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze | hiervon für Besucher in % |
| 1 | Wohngebäude | ||
| 1.1 | Gebäude mit Wohnungen | 2 Stellplätze je Wohnung[VWS1], bei Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besteht, 0,5 Stellplätze | _ |
| 1.2 | Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime | 1 Stellplatz je 20 Betten, mindestens 2 Stellplätze | 75 |
| 1.3 | Studentenwohnheime | 1 Stellplatz je 5 Betten | 10 |
| 1.4 | Schwestern-/ Pflegewohnheime, Arbeitnehmerwohnheime u. ä. | 1 Stellplatz je 4 Betten | 10 |
| 1.5 | Altenwohnheime, Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime, Tagespflegeeinrichtungen u.ä. | 1 Stellplatz je 15 Betten bzw. Pflegeplätze, mindestens 2 Stellplätze | 50 |
| 1.6 | Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 2 Stellplätze | 10 |
| 2. | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | ||
| 2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 Stellplatz je 40 m2 NUF1) | 20 |
| 2.2 | Räume mit erhehblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) | 1 Stellplatz, je 30m2 NUF1) mindestens 3 Stellplätze | 75 |
| 3. | Verkaufsstätten | ||
| 3.1 | Läden | 1 Stellplatz je 40 m2 Verkaufsfläche für den Kundenverkehr, mindestens 2 Stellplätze je Laden | 75 |
| 3.2 | Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetrieben) | 1 Stellplatz je 40 m2 Verkaufsfläche für den Kundenverkehr | 75 |
| 4. | Versammlungsstätten (außer Sport- Stätten), Kirchen | ||
| 4.1 | Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) | 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze | 90 |
| 4.2 | Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) | 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze | 90 |
| 4.3 | Kirchen | 1 Stellplatz je 30 Sitzplätze | 90 |
| 5. | Sportstätten | ||
| 5.1 | Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) | 1 Stellplatz je 300 m2 Sportfläche | _ |
| 5.2 | Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen | 1 Stellplatz je 300 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze | _ |
| 5.3 | Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze | 1 Stellplatz je 50 m2 Hallenflächen | _ |
| 5.4 | Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen | 1 Stellplatz je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze | _ |
| 5.5 | Freibäder und Freiluftbäder | 1 Stellplatz je 300 m2 Grundstücksfläche | _ |
| 5.6 | Hallenbäder ohne Besucherplätze | 1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen | _ |
| 5.7 | Hallenbäder mit Besucherplätzen | 1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze | _ |
| 5.8 | Tennisplätze, Squashanlagen o.ä. ohne Besucherplätze | 2 Stellplätze je Spielfeld | _ |
| 5.9 | Tennisplätze, Squashanlagen o.ä. mit Besucherplätzen | 2 Stellplätze je Spielfeld, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze | _ |
| 5.10 | Minigolfplätze | 6 Stellplätze je Minigolfanlage | _ |
| 5.11 | Kegel- und Bowlingbahnen | 4 Stellplätze je Bahn | _ |
| 5.12 | Bottshäuser und Bootsliegeplätze | 1 Stellplatz je 5 Boote | _ |
| 5.13 | Fitnesscenter | 1 Stellplatz je 40 m2 Sportfläche | _ |
| 6. | Gaststätten und Beherbergungsbetriebe | ||
| 6.1 | Gaststätten | 1 Stellplatz je 10 m2 Gastfläche | 75 |
| 6.2 | Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonst. Vergnügungsstätten | 1 Stellplatz je 20 m2 NUF1), mindestens 3 Stellplätze | 90 |
| 6.3 | Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe | 1 Stellplatz je 6 Betten, je Restaurationsbetrieb Zuschlag nach den Nrn. 6.1 oder 6.2 | 75 |
| 6.4 | Jugendherbergen | 1 Stellplatz je 15 Betten | 75 |
| 7. | Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung | ||
| 7.1 | Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen | 1 Stellplatz je Klasse, zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Schüler über 18 Jahre | 10 |
| 7.2 | Hochschulen | 1 Stellplatz je 10 Studierenden | _ |
| 7.3 | Tageseinrichtungen für mehr als 12 Kinder | 1 Stellplatz je 30 Kinder, mindestens 2 Stellplätze | _ |
| 7.4 | Tageseinrichtungen bis zu 12 Kinder | 1 Stellplatz | _ |
| 7.5 | Jugendfreizeitheime und dergl. | 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze | _ |
| 7.6 | Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und dergl. | 1 Stellplatz je 10 Auszubildende | _ |
| 8. | Gewerbliche Anlagen | ||
| 8.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 Stellplatz je 70 m2 NUF1) oder je 3 Beschäftigte | 10 |
| 8.2 | Lagerräume, -plätze, Ausstellungs-, Verkaufplätze | 1 Stellplatz je 100 m2 NUF1) oder je 3 Beschäftigte | _ |
| 8.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand | _ |
| 8.4 | Tankstellen | Bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag nach Nr. 3.1 (ohne Besucheranteil) | _ |
| 8.5 | Automatische Kfz-Waschanlagen | 5 Stellplätze je Waschanlage | _ |
| 9. | Verschiedenes | ||
| 9.1 | Kleingartenanlagen | 1 Stellplatz je 3 Kleingärten | _ |
| 9.2 | Friedhöfe | 1 Stellplatz je 1 500 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze | _ |
1) NUF = Nutzungsfläche nach DIN 277
[VWS1]Hier muss noch entschieden werden, ob man eine Staffelung der Stellplatzanzahl je nach Wohngebäude haben will.
Erläuterung zur Ermittlung der anzurechnenden Flächen:
anzurechnende Nutzfläche = Nutzfläche ohne
Bewegungsflächen innerhalb von Räumen sind anzurechnen. Lagerflächen sind nach Maßgabe der Ziffer 8.2. anzurechnen.
Die Maßgaben zur Ermittlung der anzurechnenden Nutzfläche gelten entsprechend.
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT WAGING A.SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Vorsitzender