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Gemeinde-Zeitung Waging a See
Ausgabe 8/2025
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
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Inhaltsübersicht

Markt Waging a. See

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes

Waging a. See für den Bereich „Otting“  —  Nr. 37 /25

Gemeinde Taching a. See

Änderung der Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung

von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)  —  Nr. 38 /25


Nr. 37/25

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Waging a. See für den Bereich „Otting“

Öffentliche Bekanntmachung

Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Waging a. See hat am 23.01.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Waging a. See für den Bereich „Otting“ in der Fassung vom 25.07.2025 samt Begründung und Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 25.07.2025 gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen.

Die Geltungsbereiche der Flächennutzungsplanung werden wie folgt begrenzt

Nr. 21.1 (Fläche für Gemeinbedarf Feuerwehr)

im Norden:

Landwirtschaftliche Flächen und Tennisplätze

im Osten:

Sportplatz in Otting

im Süden:

Staatsstraße 2104

im Westen:

Staatsstraße 2104; landwirtschaftliche Flächen

Nr. 21.2 (Fläche für Baugebietsausweisung -WA)

im Norden:

Ortsstraße Schulstraße; Anwesen Schulstraße 7 und Balthasar-Permoser-Straße 1

im Osten:

Landwirtschaftliche Flächen, Pfarrgasse

im Süden:

Landwirtschaftliche Flächen

im Westen:

Landwirtschaftliche Flächen; Kreisstraße TS 53

Nr. 21.3 (künftige Grünfläche – Baugebietsreduzierung)

im Norden:

Landwirtschaftliche Flächen

im Osten:

Landwirtschaftliche Flächen; Gemeindeverbindungsstraße von Otting nach Großscherzhausen bzw. Tettenberg

im Süden:

Anwesen Pfarrer-Jäger-Straße 5 und 7

im Westen:

Landwirtschaftliche Flächen; Sportplatz

und ergibt sich aus nachfolgendem Lageplan:

Luftbild mit Kennzeichnung der Änderungsbereiche:

Im Einzelnen gilt der Lageplan des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 25.07.2025

Der Änderungsbereich erstreckt sich auf drei Bereiche:

Nr. 21.1 Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr

Im Änderungsbereich Nr. 21.1 soll eine Fläche von ca. 3.100 m² als Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Feuerwehr dargestellt werden. Diese befindet sich an der ST 2104 an der (Holzhauser Straße) am nördlichen Ortsausgang von Otting. Der Bereich grenzt direkt an die bestehenden Bolzplätze an.

Nr. 21.2 WA-Ausweisung

Im Änderungsbereich 21.2 soll eine WA-Fläche von ca. 3.000 m² dargestellt werden. Diese befindet sich südlich der Schulstraße und südwestlich der Anwesen Schulstraße 7 und Balthasar-Permoser-Straße 1.

Nr. 21.3 Reduzierung der WA-Fläche

Im Änderungsbereich 21.3 soll dem Grundsatz der flächensparenden Siedlungsentwicklung folgend, die dargestellte Entwicklungsfläche um das Maß der im Bereich 21.2 neu dargestellten Flächen reduziert werden. Die in Otting dargestellten Bauflächen werden damit insgesamt nicht vergrößert. Die Reduzierung der WA-Flächen befindet sich zwischen der Raiffeisenstraße und der Zufahrt zum Sportplatz (Holzhauser Straße 20).

Wie oben bereits erwähnt umfasst die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr, die Ausweisung einer Wohnbaufläche, vorliegend eines allgemeinen Wohngebiets sowie die Reduzierung einer Wohnbaufläche in eine Grünfläche.

Ziel der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Erlangung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für die Ausweisung von Baugrundstücken sowie die Errichtung eines Feuerwehrhauses. Der Geltungsbereich der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich an drei verschiedenen Stellen, welche bereits oben beschrieben wurden.

Zur Deckung des Bedarfs an Wohnbauflächen wurde im FNP eine Entwicklungsfläche für ein Allgemeines Wohngebiet im Norden von Otting dargestellt. Im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des entsprechenden Bebauungsplans „Otting Nord“ hat sich herausgestellt, dass bezüglich des Lärmschutzes die Konflikte zwischen der geplanten Wohnnutzung und den bestehenden Nutzungen im Bereich der Sportanlagen sowie in dem östlich angrenzenden Mischgebiet nicht bewältigt werden können. Ein Bebauungsplan für ein Wohngebiet im Norden von Otting konnte daher nicht aufgestellt werden. Um den Bedarf in Otting dennoch ansatzweise befriedigen zu können, soll alternativ das Wohngebiet im Südwesten von Otting um einige wenige Parzellen erweitert werden.

Für den Planbereich ist das Plankonzept vom 25.07.2025 gefertigt vom Büro für Bauleitplanung Josef Brüderl aus Freilassing maßgebend.

Der Entwurf der 21. Änderung des Flächennutzungsplans, bestehend aus dem Planentwurf mit Planteil und Textteil sowie mit Begründung und Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 25.07.2025 sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

19.08.2025 bis einschließlich 19.09.2025

im Internet veröffentlicht und sind auf der Homepage der Gemeinde bzw. der VG Waging a. See

https://www.vgwaging.de unter der Rubrik

BAUEN/WIRTSCHAFT/ BAULEITPLANUNG / Markt Waging a. See

unter https://www.vgwaging.de/bauen/wirtschaft/bauleitplanung/markt-waging-a-see

oder im Geoportal Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/

Gemeindename: Waging a. See-> laufende Bauleitplanverfahren

einsehbar.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar.

  • IHK für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 19.03.2025
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Traunstein; Stellungnahme vom 24.04.2025
  • Landratsamt Traunstein (Untere Naturschutzbehörde); Stellungnahme vom 17.03.2025
  • Bayernwerk Netz GmbH; Stellungnahme vom 25.02.2025
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Stellungnahme vom 28.02.2025
  • Landratsamt Traunstein (Untere Immissionsschutzbehörde); Stellungnahme vom 19.03.2025
  • Landratsamt Traunstein (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 14.04.2025
  • Landratsamt Traunstein (Tiefbauverwaltung); Stellungnahme vom 24.02.2025
  • Regierung von Oberbayern (Höh. Landesplanungsbehörde); Stellungnahme vom 14.04.2025
  • Staatliches Bauamt Traunstein; Stellungnahme vom 20.03.2025
  • Landratsamt Traunstein (Untere Verkehrsbehörde); Stellungnahme vom 26.02.2025
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Stellungnahme vom 18.03.2025
  • Landratsamt Traunstein (Wasserrecht und Bodenschutz); Stellungnahme vom 17.03.2025
  • Zweckverband zur Wasserversorgung der Otting-Pallinger-Gruppe; Stellungnahme vom 20.02.2025

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Es wird auf folgendes hingewiesen:

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgeben werden.

Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (bauamt@waging.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung6 unberücksichtigt bleiben.

Neben der Veröffentlichung im Internet werden die im Internet veröffentlichten Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist auch in Papierform im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, II. Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Auf Wunsch werden die Ziele und Zwecke der Planung erläutert. Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Wonneberg den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Waging a. See, den 05.08.2025
MARKT WAGING A. SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Bürgermeister

Nr. 38/25

Änderung der

über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

Öffentliche Bekanntmachung

über die Änderung der Satzung über die Anzahl,

die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen

(Stellplatzsatzung)

Die Gemeinde Taching a. See erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung folgende Satzung:

§ 1 Änderungen

Die Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) vom 04.02.2020 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

„(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im

Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet Taching a. See. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.

(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.“

  1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

„(1) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage zur Satzung. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.“

  1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage zu ermitteln.“

  1. § 2 Abs. 4 und 5 werden gestrichen.
  2. Der bisherige § 2 Abs. 6 wird § 2 Abs. 4
  3. Der bisherige § 2 Abs. 7 wird § 2 Abs. 5
  4. Die Anlage erhält folgende Fassung: siehe Anlage unten

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Waging a. See, den 05.08.2025
GEMEINDE TACHING a. See
Stefanie Lang
Erste Bürgermeisterin

Anlage zu § 2 Abs. 1 der Stellplatzsatzung der Gemeinde Taching a. See

1) NUF = Nutzungsfläche nach DIN 277

[VWS1]Hier muss noch entschieden werden, ob man eine Staffelung der Stellplatzanzahl je nach Wohngebäude haben will.

Erläuterung zur Ermittlung der anzurechnenden Flächen:

anzurechnende Nutzfläche = Nutzfläche ohne

  • Flächen für haustechnische Anlagen (z.B. Heizungsräume, Technikräume, Räume für Versorgungs- und Entsorgungsreinrichtungen)
  • Flächen für die Erschließung des Gebäudes und seiner Räume (wie z.B. Flure, Treppenräume und sonstige Zuwegungen)
  • Flächen für sanitäre Anlagen, Abstellräume und Stellplätze

Bewegungsflächen innerhalb von Räumen sind anzurechnen. Lagerflächen sind nach Maßgabe der Ziffer 8.2. anzurechnen.

  • Verkaufsnutzfläche = Nutzfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume
  • Nettogastraumfläche = Nutzfläche aller Gasträume, ohne Thekenbereich

Die Maßgaben zur Ermittlung der anzurechnenden Nutzfläche gelten entsprechend.

Waging a. See, den 05.08.2025
GEMEINDE TACHING A. SEE
gez. Stefanie Lang, 1. Bürgermeisterin

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT WAGING A.SEE

gez. Matthias Baderhuber, 1. Vorsitzender