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Gemeinde-Zeitung Waging a See
Ausgabe 8/2026
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
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Inhaltsübersicht

Markt Waging a. See

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

1. Änderung der Einbeziehungssatzung Otting-Nordost im nordöstlichen Bereich der Fl.Nr. 57/9 der Gemarkung Otting Nr. 42/26

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

10. Änderung des Bebauungsplanes "Kammeringer Berg" Nr. 43/26

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

4. Änderung der Innenbereichssatzung für den Bereich Unteraschau im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 585, 582, 579 und 721/3 der Gemarkung Freimann gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB Nr. 44/26

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich „Oberleiten“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB Nr. 45/26

Gemeinde Taching a. See

Vollzug der Gemeindeordnung (GO);

Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes (Hauptsatzung – HauptS) Nr. 46/26

Gemeinde Wonneberg 

Vollzug der Gemeindeordnung (GO);

Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes (Hauptsatzung – HauptS) Nr. 47/26


Nr. 42/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
1. Änderung der Einbeziehungssatzung Otting-Nordost im nordöstlichen Bereich der Fl.Nr. 57/9 der Gemarkung Otting

Öffentliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung

über die Änderung einer Innenbereichssatzung im vereinfachten Verfahren nach § 34 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 und § 13 BauGB

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See hat in seiner Sitzung am 29.07.2026 die Aufstellung der 1. Änderung der Einbeziehungssatzung Otting-Nordost im nordöstlichen Bereich der Fl.Nr. 57/9 der Gemarkung Otting beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung sind:

 

 

 

Der Geltungsbereich befindet sich südlich der Straße nach Sprinzenberg und östlich der Raiffeisenstraße im Ortsteil Otting.

Maßgebend ist der Entwurf der Innenbereichssatzung mit Begründung jeweils in der Fassung vom 01.06.2026.

Ziele und Zwecke der Planung

Die Grundstückseigentümerin und Betreiberin des Gesundheitshauses verfolgt das Ziel, den als Ausgleichsfläche festgesetzten Pflanzstreifen am nordöstlichen Ortsrand des Grundstücks mit der Fl-Nr. 57/9, Gemarkung Otting im Markt Waging a. See künftig für Kurse im Außenbereich (Yoga, Rückenschule usw.) nutzen zu können und die erforderliche Ausgleichsfläche daher auf Fl.Nr. 327 der Gemarkung Oberteisendorf in der Gemeinde Teisendorf im Landkreis Berchtesgadener Land nachzuweisen.

Im Jahr 2020 wurde das Gebäude am nordöstlichen Ortsrand von Otting errichtet und seither als Sport- und Gymnastikraum einschließlich Büro und Sanitärräume genutzt. Der Wunsch Kurse im Freien abzuhalten, ist sowohl bei den Kursteilnehmern als auch bei der Kursleiterin, gerade in Zeiten mit vornehmlich Indoor-Tätigkeiten, ausgeprägt. Die Flächen zwischen Straße und Gebäude im Norden und Westen sind versiegelte bzw. aufgekiest und werden als Lkw-Abstell-/Wendefläche sowie als Pkw-Stellplatz genutzt. Damit stehen diese Flächen als Kursflächen im Freien nicht zur Verfügung. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird im Rahmen der 1. Änderung von einer festgesetzte Ausgleichsfläche mit Pflanzbindung im nordöstlichen Bereich abgesehen. Der Grünstreifen östlich des Gebäudes wird als nutzbare Rasen/Wiesenfläche angelegt. Die Rasen/Wiesenfläche soll frei von Bäumen sein und in die freie Landschaft übergehen. Eine durchgehende Eingrünung ist nicht vorgesehen. Entlang der Ostgrenze werden zwei Solitärsträucher gepflanzt. Dabei sind ausschließlich autochthone Arten der Pflanzliste in Kapitel 1.1 des Begründungsentwurfs zu verwenden. Der nordöstliche Bereich ist bereits Stellplatzfläche für die Kursteilnehmer und wird auch weiterhin als Pkw-Stellplatzfläche genutzt werden.

Der Satzungsentwurf wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Entwurf der Innenbereichssatzung (Einbeziehungssatzung) samt Begründung jeweils in der Fassung vom 01.06.2026 sind im Internet auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See unter der Internetseite

https://www.vgwaging.de/bauen/wirtschaft/bauleitplanung/markt-waging-a-see

während der Dauer der nachfolgenden Frist

von 17.08.2026 bis einschließlich 16.09.2026

veröffentlicht.

Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1 in 83329 Waging a. See, II Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden ausgelegt.

Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) zu dem Entwurf abgeben (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB).

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung der Satzung nicht von Bedeutung ist.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse unter https://www.vgwaging.de/ unter der Rubrik Bauen/ Wirtschaft, Bauleitplanung des Marktes Waging a. See eingestellt.

Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich.

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Waging a. See, den

Markt Waging a. See

gez. Martin Dandl, 1. Bürgermeister


Nr. 43/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
10. Änderung des Bebauungsplanes "Kammeringer Berg"

Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans

Der Bauausschuss des Marktes Waging hat am 29.07.2026 in öffentlicher Sitzung die 10. Änderung des Bebauungsplanes „Kammeringer Berg“ nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet.

 

 

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:

 

 

Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 28.07.2026.

Der Bebauungsplan „10. Änderung des Bebauungsplanes „Kammeringer Berg“ in der Fassung vom 28.07.2026 samt Begründung vom 26.02.2026 tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See (Zimmer-Nr. 2.04) während der Öffnungszeiten eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Waging a. See, den 04.08.2026

MARKT WAGING A. SEE

gez. Martin Dandl, 1. Bürgermeister


Nr. 44/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
4. Änderung der Innenbereichssatzung für den Bereich Unteraschau im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 585, 582, 579 und 721/3 der Gemarkung Freimann gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB

Bekanntmachung

Inkrafttreten des Satzungsbeschlusses

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See hat am 29.07.2026 in öffentlicher Sitzung die 4. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Unteraschau gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB als Satzung beschlossen. Betroffen sind die Grundstücke Fl.Nrn. 585, 582, 579, 721/3 der Gemarkung Freimann.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:

 

 

 

Im Einzelnen gilt der Lageplan der Innenbereichssatzung in der Fassung vom 28.07.2026.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Innenbereichssatzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft und liegt mit Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Innenbereichssatzung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, daher wurde auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Aus dem gleichen Grund wurde deshalb von der Abgabe verfügbarer Arten umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Waging a. See, den 04.08.2026

MARKT WAGING A. SEE

gez. Martin Dandl, 1. Bürgermeister


Nr. 45/26
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich „Oberleiten“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See hat am 29.07.2026 die Aufstellung der Außenbereichssatzung für den Ortsteil Oberaschau nach § 35 Abs. 6 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet.

 

 

Im Einzelnen gilt der Lageplan der Außenbereichssatzung in der Fassung vom 18.09.2026

 

 

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 35 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Außenbereichssatzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft und liegt mit Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, Zimmer 2.04, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Außenbereichssatzung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, daher wurde auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Aus dem gleichen Grund wurde deshalb von der Abgabe verfügbarer Arten umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Waging a. See, den 04.08.2026

MARKT WAGING A. SEE

gez. Martin Dandl, 1. Bürgermeister


Nr. 46/26
Vollzug der Gemeindeordnung
Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung – HauptS)

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)

Die Gemeinde Taching a. See erlässt aufgrund der Art.20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus der ersten Bürgermeisterin / dem ersten Bürgermeister (§ 4) und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

1Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben ständige Ausschüsse. 2Alle weiteren Einzelheiten zu den Ausschüssen werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) 1Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 35 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses. 2 Außerdem erhält jedes Ratsmitglied eine pauschale Entschädigung von 150 € pro Jahr für die Nutzung privater IT-Geräte, wie z.B. PC, Tablet, Smartphone.

(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 30 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 4

Erste Bürgermeisterin / Erster Bürgermeister

Die erste Bürgermeisterin / Der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamtin / Ehrenbeamter.

§ 5

Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

§ 6

Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt zum 01.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 08.05.1978 außer Kraft.

Waging a. See, 30.07.2026

Gemeinde Taching a. See

gez. Stefanie Lang, 1. Bürgermeisterin


Nr. 47/26
Vollzug der Gemeindeordnung (GO);
Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes (redaktioneller Hinweis)

Im Amtsblatt vom 17.07.2026 wurde unter Nr. 40/26 eine Änderungssatzung zur Hauptsatzung veröffentlicht. In der ersten Zeile der Überschrift fehlte ein Wort. Hier nochmals der volle Satz: „Vollzug der Gemeindeordnung (GO).“

Waging a. See, den 06.08.2026

Gemeinde Wonneberg

gez. Martin Fenninger, 1. Bürgermeister


VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT WAGING A.SEE

gez. Martin Dandl, 1. Vorsitzender