Gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dürfen Gartenbesitzer ihre Gartenhecke und Bäume nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt schneiden, sondern nur zu bestimmten Zeiten im Jahr. Grundsätzlich verbietet der Absatz 1 dieser Vorschrift, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten sowie ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen. Auch eine Hecke bzw. Bäume stellen eine solche Lebensstätte dar. Daher ist es gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG verboten, Hecken, lebende Zäume und Gebüsche im Zeitraum zwischen 1. März und 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte, mit denen man den Zuwachs der Pflanzen beseitigt.
Vom Verbot des Bayerischen Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümer in diesem Fall befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt.
Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten Sie frühzeitig zugeschnitten werden. Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Darüber hinaus verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt gegebenenfalls sogar zu Unfällen.
Die Verpflichtung, derartige Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist in Art. 29 Abs. 2 BayStrWG geregelt. Demnach sind Anpflanzungen aller Art, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, verboten.
Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gem. StVO dar. Gemäß § 32 Abs. 1 StVO ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Zusammenfassend ist der Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen wie folgt nachzukommen:
| • | Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird. |
| • | Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 m über den Wegen auszuschneiden. |
| • | Bäume sind auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst bzw. dürre Bäume ganz zu entfernen. |
| • | Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 m reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 m. Alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen sind bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. |
| • | An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art gem. BayStrWG stets so gehalten werden, dass sie nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Um eine ausreichende Übersicht im „Sichtdreieck“ für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, gilt daher: Gibt es für das Grundstück keinen Bebauungsplan, der ein individuelles Sichtdreieck vorgibt, sollte die Bepflanzung an der Grundstücksgrenze – im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen – auf maximal 0,80 m zurückgeschnitten werden. |
| • | Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. |
| • | Letztlich muss darauf geachtet werden, dass die Sichtbarkeit der Hausnummern gegeben ist. Das Hausnummern-Schild muss von der Straße aus deutlich sichtbar sein und darf nicht durch Bäume, Sträucher oder Vorbauten behindert werden. Im Ernstfall kann dies für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei wichtig sein und im Notfall wertvolle Zeit retten. |