Inhaltsübersicht:
Markt Waging a. See
Änderung der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) — Nr. 39 /25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
1. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße“ im Verfahren nach § 13 a BauGB — Nr. 40 /25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
9. Änderung des Bebauungsplanes „Tettenhausen – Am Sandberg“ im Verfahren nach § 13 a BauGB — Nr. 41 /25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung eines Bebauungsplanes „Strandcamping Waging“ für das Gebiet des Strandkurhauses und des Campingplatzes Teilbereich A
(Campingplatz) — Nr. 42 /25
Gemeinde Wonneberg
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich „Enzersdorf Nord“ — Nr.43 /25
Nr. 39/25
Änderung der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung)
Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 81 Abs 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt der Markt Waging a. See folgende Satzung:
Die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung vom 11.10.2017 wird wie folgt geändert:
„Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im
Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet Waging a. See. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.“
„(1) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage 1 zur Satzung. Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage zu ermitteln. Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und wird aufgerundet.“
„(6) Für Nichtwohnnutzungen in den Geltungsbereichen der Zone „Waging – Ortsmitte“ (Anlage 2) sind nur 50 Prozent der nach § 3 dieser Satzung notwendigen, gerundeten Stellplätze nachzuweisen. Anlage 2 ist Bestandteil der Satzung. Von der Ermäßigung sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.“
„(4) Der Ablösebetrag wird pauschal auf 12.000 € pro Stellplatz festgesetzt.“
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
| Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze | hiervon für Besucher in % |
| 1 | Wohngebäude | ||
| 1.1 | Gebäude mit Wohnungen |
| _ |
| 1.2 | Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime | 1 Stellplatz je 20 Betten, mindestens 2 Stellplätze | 75 |
| 1.3 | Studentenwohnheime | 1 Stellplatz je 5 Betten | 10 |
| 1.4 | Schwestern-/ Pflegewohnheime, Arbeitnehmerwohnheime u. ä. | 1 Stellplatz je 4 Betten | 10 |
| 1.5 | Altenwohnheime, Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime, Tagespflegeeinrichtungen u.ä. | 1 Stellplatz je 15 Betten bzw. Pflegeplätze, mindestens 2 Stellplätze | 50 |
| 1.6 | Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 2 Stellplätze | 10 |
| 2. | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | ||
| 2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 Stellplatz je 40 m2 NUF1) | 20 |
| 2.2 | Räume mit erhehblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) | 1 Stellplatz, je 30m2 NUF1) mindestens 3 Stellplätze | 75 |
| 3. | Verkaufsstätten | ||
| 3.1 | Läden | 1 Stellplatz je 40 m2 Verkaufsfläche für den Kundenverkehr, mindestens 2 Stellplätze je Laden | 75 |
| Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze | hiervon für Besucher in % |
| 3.2 | Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetrieben) | 1 Stellplatz je 40 m2 Verkaufsfläche für den Kundenverkehr | 75 |
| 4. | Versammlungsstätten (außer Sport- Stätten), Kirchen | ||
| 4.1 | Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) | 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze | 90 |
| 4.2 | Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) | 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze | 90 |
| 4.3 | Kirchen | 1 Stellplatz je 30 Sitzplätze | 90 |
| 5. | Sportstätten | ||
| 5.1 | Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) | 1 Stellplatz je 300 m2 Sportfläche | _ |
| 5.2 | Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen | 1 Stellplatz je 300 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze | _ |
| 5.3 | Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze | 1 Stellplatz je 50 m2 Hallenflächen | _ |
| 5.4 | Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen | 1 Stellplatz je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze | _ |
| 5.5 | Freibäder und Freiluftbäder | 1 Stellplatz je 300 m2 Grundstücksfläche | _ |
| 5.6 | Hallenbäder ohne Besucherplätze | 1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen | _ |
| 5.7 | Hallenbäder mit Besucherplätzen | 1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze | _ |
| 5.8 | Tennisplätze, Squashanlagen o.ä. ohne Besucherplätze | 2 Stellplätze je Spielfeld | _ |
| 5.9 | Tennisplätze, Squashanlagen o.ä. mit Besucherplätzen | 2 Stellplätze je Spielfeld, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze | _ |
| 5.10 | Minigolfplätze | 6 Stellplätze je Minigolfanlage | _ |
| Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze | hiervon für Besucher in % |
| 5.11 | Kegel- und Bowlingbahnen | 4 Stellplätze je Bahn | _ |
| 5.12 | Bottshäuser und Bootsliegeplätze | 1 Stellplatz je 5 Boote | _ |
| 5.13 | Fitnesscenter | 1 Stellplatz je 40 m2 Sportfläche | _ |
| 6. | Gaststätten und Beherbergungsbetriebe | ||
| 6.1 | Gaststätten | 1 Stellplatz je 10 m² Gastfläche im Innenraum; die Gastgartenfläche außen wird nur angerechnet, sofern die Fläche größer ist als die Gastraumfläche im Gebäudeinneren. Zur Berechnung wird die größere Fläche herangezogen. | 75 |
| 6.2 | Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonst. Vergnügungsstätten | 1 Stellplatz je 20 m2 NUF1), mindestens 3 Stellplätze | 90 |
| 6.3 | Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe | 1 Stellplatz je 6 Betten, je Restaurationsbetrieb Zuschlag nach den Nrn. 6.1 oder 6.2 | 75 |
| 6.4 | Jugendherbergen | 1 Stellplatz je 15 Betten | 75 |
| 7. | Krankenanstalten | ||
| 7.1 | Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung | 1 Stellplatz je 4 Betten | 60 |
| 7.2 | Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung | 1 Stellplatz je 6 Betten | 60 |
| 7.3 | Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke | 1 Stellplatz je 4 Betten | 25 |
| 7.4 | Ambulanzen | 1 Stellplatz je 30 m2 NUF1) | |
| 8. | Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung | ||
| 8.1 | Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen | 1 Stellplatz je Klasse, zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Schüler über 18 Jahre | 10 |
| 8.2 | Hochschulen | 1 Stellplatz je 10 Studierenden | _ |
| 8.3 | Tageseinrichtungen für mehr als 12 Kinder | 1 Stellplatz je 30 Kinder, mindestens 2 Stellplätze | _ |
| Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze | hiervon für Besucher in % |
| 8.4 | Tageseinrichtungen bis zu 12 Kinder | 1 Stellplatz | _ |
| 8.5 | Jugendfreizeitheime und dergl. | 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze | _ |
| 8.6 | Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und dergl. | 1 Stellplatz je 10 Auszubildende | _ |
| 9. | Gewerbliche Anlagen | ||
| 9.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 Stellplatz je 70 m2 NUF1) oder je 3 Beschäftigte | 10 |
| 9.2 | Lagerräume, -plätze, Ausstellungs-, Verkaufplätze | 1 Stellplatz je 100 m2 NUF1) oder je 3 Beschäftigte | _ |
| 9.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand | _ |
| 9.4 | Tankstellen | bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag nach Nr. 3.1 (ohne Besucheranteil) | _ |
| 9.5 | Automatische Kfz-Waschanlagen | 5 Stellplätze je Waschanlage | _ |
| 10. | Verschiedenes | ||
| 10.1 | Kleingartenanlagen | 1 Stellplatz je 3 Kleingärten | _ |
| 10.2 | Friedhöfe | 1 Stellplatz je 1 500 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze | _ |
1) NUF = Nutzungsfläche nach DIN 277
Erläuterung zur Ermittlung der anzurechnenden Flächen:
anzurechnende Nutzfläche = Nutzfläche ohne
Bewegungsflächen innerhalb von Räumen sind anzurechnen. Lagerflächen sind nach Maßgabe der Ziffer 8.2. anzurechnen.
Die Maßgaben zur Ermittlung der anzurechnenden Nutzfläche gelten entsprechend.
Nr. 40/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
1. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße“ im Verfahren nach § 13 a BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung
über die Änderung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB
Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See hat in seiner Sitzung am 10.09.2025 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße“ beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 13a Abs. 2 mit Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Der Geltungsbereich betrifft das Grundstück Fl.Nr. 257/7 der Gemarkung Waging. Das Grundstück befindet sich westlich der Seestraße und südöstlich des Anwesens Sonnblick 1 a.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 13.08.2025.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes soll beim Grundstück Fl.Nr. 257/7 der Gemarkung Waging die maximal zulässigen Wohneinheiten von zwei auf vier erhöht werden.
Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 13.08.2025 und die Begründung in der Fassung vom 14.08.2025 sind im Internet auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See unter der Internetseite
https://www.vgwaging.de/bauen/wirtschaft/bauleitplanung/markt-waging-a-see
während der Dauer der nachfolgenden Frist
von 22.09.2025 bis einschließlich 21.10.2025
veröffentlicht.
Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1 in 83329 Waging a. See, II Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden ausgelegt.
Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) zu dem Entwurf abgeben (§ 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse unter https://www.vgwaging.de/ unter der Rubrik Bauen/ Wirtschaft, Bauleitplanung des Marktes Waging a. See eingestellt.
Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
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Nr. 41/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
9. Änderung des Bebauungsplanes „Tettenhausen – Am Sandberg“ im Verfahren nach § 13 a BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung
über die Änderung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB
Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See hat in seiner Sitzung am 10.09.2025 die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes „Tettenhausen – Am Sandberg“ beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 13a Abs. 2 mit Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Der Geltungsbereich befindet sich nordöstlich des Feuerwehrhauses in Tettenhausen (Hauptstraße 25) sowie östlich der Straße Am Sandberg. Der Geltungsbereich befindet sich südlich des Anwesens Am Sandberg 21 und südwestlich des Anwesens Am Sandberg 3.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.08.2025.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes soll beim Grundstück Fl.Nr. 333/4 der Gemarkung Tettenhausen die seitliche Wandhöhe auf 6,70 m festgesetzt werden. Damit soll auf einem bebauten Flurstück im Zuge der Nachverdichtung die Möglichkeit für zusätzlichen Wohnraum im Dachgeschoss des bestehenden Wohnhauses geschaffen werden.
Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.08.2025 und die Begründung in der Fassung vom 21.08.2025 sind im Internet auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See unter der Internetseite
https://www.vgwaging.de/bauen/wirtschaft/bauleitplanung/markt-waging-a-see
während der Dauer der nachfolgenden Frist
von 22.09.2025 bis einschließlich 21.10.2025
veröffentlicht.
Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Str. 1 in 83329 Waging a. See, II Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden ausgelegt.
Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) zu dem Entwurf abgeben (§ 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse unter https://www.vgwaging.de/ unter der Rubrik Bauen/ Wirtschaft, Bauleitplanung des Marktes Waging a. See eingestellt.
Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
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Nr. 42/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung eines Bebauungsplanes „Strandcamping Waging“ für das Gebiet des Strandkurhauses und des Campingplatzes Teilbereich A (Campingplatz)
Öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See hat am 10.09.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Strandcamping Waging“ für das Gebiet des Strandkurhauses und des Campingplatzes Teilbereich A (Campingplatz) in der Fassung vom 09.09.2025 samt Begründung in der Fassung vom 09.09.2025 und Umweltbericht in der Fassung vom 05.02.2025 gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt
| im Norden: | Waginger See und Anwesen Seglerhafen 1 |
| im Osten: | Straße Strandbadallee; Anwesen Am See 2 |
| im Süden: | Landwirtschaftliche Flächen und Kurhausstraße; Am See 7 und 9 |
| im Westen: | Landwirtschaftliche Flächen; Höllenbach |
und ergibt sich aus nachfolgendem Lageplan:
Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplanentwurfes in der Fassung vom 09.09.2025.
Ziele und Zwecke der Planung
Zur planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Anlagen sowie als Grundlage für die zum erfolgreichen Fortbestand notwendigen baulichen Veränderungen in den kommenden Jahren ist die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Campingplatzbereich vorgesehen. Damit soll der für die gesamte Region bedeutsame Standort gefestigt und zugleich die touristische Infrastruktur der Marktgemeinde Waging am See gesichert werden. Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist in diesem Zusammenhang gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Der Bebauungsplanentwurf, bestehend aus dem Planentwurf mit Planteil und Textteil sowie mit Begründung jeweils in der Fassung vom 09.09.2025 und Umweltbericht in der Fassung vom 05.02.2025 sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
22.09.2025 bis einschließlich 22.10.2025
im Internet veröffentlicht und sind auf der Homepage der Gemeinde bzw. der VG Waging a. See
https://www.vgwaging.de unter der Rubrik
BAUEN/WIRTSCHAFT/ BAULEITPLANUNG / Markt Waging a. See
unter https://www.vgwaging.de/bauen/wirtschaft/bauleitplanung/markt-waging-a-see
oder im Geoportal Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/
Gemeindename: Waging a. See-> laufende Bauleitplanverfahren
einsehbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
| Schutzgut | Art der vorhandenen Informationen |
| Mensch/Erholung | Schalltechnisches Gutachten; Lärm aus der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen |
| Boden | Bodengrundbeschaffenheit; |
| Wasser | Hinweiskarte: Oberflächenabfluss und Sturzflut |
| Fläche | Flächenversiegelung |
| Pflanzen/Tiere | Auswirkung auf geschützte Tiere und Pflanzen; Eingriffe in Natur und Landschaft |
| Klima/Luft | Informationen zu Klimaauswirkungen |
| Landschaftsbild | Schutzwürdigkeit und Auswirkungen auf das Landschaftsbild |
| Kultur- und sonstige Sachgüter | Bodendenkmäler, Einzeldenkmäler |
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar.
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgeben werden.
Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (bauamt@waging.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung6 unberücksichtigt bleiben.
Neben der Veröffentlichung im Internet werden die im Internet veröffentlichten Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist auch in Papierform im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, II. Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Auf Wunsch werden die Ziele und Zwecke der Planung erläutert. Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Wonneberg den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Nr. 43/25
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich „Enzersdorf Nord“
Öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat Wonneberg hat am 09.09.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die Aufstellung des Bebauungsplanes für den Bereich „Enzersdorf Nord“ in der Fassung vom 04.09.2025 samt Begründung in der Fassung vom 04.09.2025 und Umweltbericht in der Fassung vom 23.06.2025 gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes für den Bereich „Enzersdorf Nord“ wird wie folgt begrenzt
| im Norden: | Landwirtschaftliche Flächen und GVStr. St. Leonhard-Steppach |
| im Osten: | Landwirtschatliche Flächen; Anwesen Enzersdorf 3 |
| im Süden: | Ortsstraße in Enzersdorf; Anwesen Enzersdorf 1, 1a und 2 |
| im Westen: | GVStr. Enzersdorf-Hellmannsberg |
und ergibt sich aus nachfolgendem Lageplan:
Luftbild mit Kennzeichnung des Geltungsbereiches:
Ausgleichsfläche:
Die Ausgleichsfläche befindet sich nördlich der Gemeindeverbindungsstraße GVStr. St. Leonhard-Steppach.
Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplanentwurfes in der Fassung vom 04.09.2025.
Ziele und Zwecke der Planung
Die Gemeinde möchte Bauland zum Bau von Eigenheimen und Wohnungen für heimische Bürger schaffen, um der Abwanderung von Arbeitnehmern aus der Gemeinde rechtzeitig entgegen zu wirken. Im Gemeindebereich stehen derzeit kaum Bauplätze für heimische Bauwerber zur Verfügung. Die Grundeigentümer der beiden betroffenen Grundstücke sind bereit, der Gemeinde die nicht für den Eigenbedarf benötigten Grundstücke für das Einheimischen Modell zu verkaufen.
Der Bebauungsplanentwurf, bestehend aus dem Planentwurf mit Planteil und Textteil sowie mit Begründung jeweils in der Fassung vom 04.09.2025 und Umweltbericht in der Fassung vom 23.06.2025 sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
22.09.2025 bis einschließlich 22.10.2025
im Internet veröffentlicht und sind auf der Homepage der Gemeinde bzw. der VG Waging a. See
https://www.vgwaging.de unter der Rubrik
BAUEN/WIRTSCHAFT/ BAULEITPLANUNG / Gemeinde Wonneberg
unter https://www.vgwaging.de/bauen/wirtschaft/bauleitplanung/gemeinde-wonneberg
oder im Geoportal Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/
Gemeindename: Wonneberg-> laufende Bauleitplanverfahren
einsehbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
| Schutzgut | Art der vorhandenen Informationen |
| Mensch/Erholung | Lärm aus der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen |
| Boden | Bodengrundbeschaffenheit; Bodengutachten |
| Wasser | Hinweiskarte: Oberflächenabfluss und Sturzflut |
| Fläche | Flächenversiegelung |
| Pflanzen/Tiere | Auswirkung auf geschützte Tiere; Eingriffe in Natur und Landschaft; Artenschutzrechtliche Betrachtung |
| Klima/Luft | Informationen zu Klimaauswirkungen |
| Landschaftsbild | Ortsrandeingrünung |
| Kultur- und sonstige Sachgüter | Bodendenkmäler, Einzeldenkmäler |
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar.
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgeben werden.
Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (bauamt@waging.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung6 unberücksichtigt bleiben.
Neben der Veröffentlichung im Internet werden die im Internet veröffentlichten Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist auch in Papierform im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Salzburger Straße 1 in 83329 Waging a. See, II. Stock – auf dem Flur, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Auf Wunsch werden die Ziele und Zwecke der Planung erläutert. Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Wonneberg den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT WAGING A.SEE
gez. Matthias Baderhuber, 1. Vorsitzender