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Stadtblatt Trostberg an der Alz
Ausgabe 1/2024
Das Rathaus
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Verkehrssicherungspflicht - Gefahrenstellen durch Anpflanzungen

Erstellt am 10.01.2024 Stadt Trostberg, Hauptstr. 24, 83308 Trostberg, Planen und Bauen, Mail: bauamt@trostberg.de

Die Stadtverwaltung weist aufgrund der vorangegangen Schneefälle, wodurch Bäume und Sträucher teils schwer mit Gewicht belastet wurden, alle Grundstückseigentümer/-innen im Stadtgebiet auf die bestehende Verpflichtung hin, die an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzenden Gehölze (Bäume, Hecken, Sträucher) rechtzeitig und ausreichend zurückzuschneiden.

Die Anpflanzungen müssen so weit entfernt werden, dass die Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtungen, der Lichtraum entlang und über Straßen bzw. Geh- und Radwegen sowie das Sichtfeld an Einmündungen und Kreuzungen vom angrenzenden Bewuchs freigehalten werden. Die Höhe des erforderlichen Lichtraums bei Geh- und Radwegen beträgt 2,50 m, bei Straßen hingegen 4,50 m. In Sichtdreiecken von Straßenkreuzungen und -einmündungen darf die Bepflanzung eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Auf das nachfolgende Schaubild wird hingewiesen.

Wir weisen ferner darauf hin, dass auch eine Überprüfung des Baumbestandes notwendig sein kann. Oftmals gehen von größeren Bäumen Gefahren (vor allem bei Stürmen) sowohl für das eigene als auch auf angrenzende Grundstücke bzw. den öffentlichen Verkehrsraum aus. Ein rechtzeitiger Rückschnitt oder eine Verjüngung kann Schäden vorbeugen.

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger mitzuhelfen, die Sicherheit im Verkehr zu erhalten und Unfälle zu vermeiden. Aus einer Missachtung dieser Verkehrssicherungspflicht können unter Umständen erhebliche Haftungsansprüche entstehen.

Da nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit von 1. März bis 30. September Fällungen und erhebliche Rückschnitte an Bäumen und Sträuchern grundsätzlich untersagt sind, wäre bis einschl. 29. Februar eine geeignete Zeit, um wirksame Rückschnitte vorzunehmen. Generell ist auch in dieser Zeit vor Beginn der Schnittmaßnahmen der ganzjährig gültige Artenschutz zu beachten: Überprüfung ob relevante Lebensraumstrukturen wie z.B. bewohnte Baumhöhlen oder Baumspalten, sowie dauerhafte Nester vorhanden sind. In solchen Fällen ist das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.