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Stadtblatt Trostberg an der Alz
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

4.16-6323.01-200001

Wasserrecht;

Einleiten von nicht behandlungsbedürftigen Abwässern aus dem Chemiepark Trostberg durch die Firma Alzchem Trostberg GmbH in die Alz;

Antrag der Alzchem Trostberg GmbH vom 14.09.2023 auf Erteilung einer Gehobenen Erlaubnis - Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens -

Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 12.12.2024, Az.: 4.16-6323.01-200001, der Firma Alzchem Trostberg GmbH die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung der Alz erteilt. Die erlaubte Benutzung dient der Beseitigung nichtbehandlungsbedürftiger Abwässer aus dem Chemiepark Trostberg. Im Wesentlichen handelt es sich hier um Durchlaufkühlwasser, Niederschlagswasser, Abwasser aus der Wasseraufbereitung und Rauchgaskühlung, Regenerat aus Ionenaustauschern, Dampfkondensat und Kondenswasser aus Klimageräten, sowie Abschlämmwasser.

Das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren zum o. g. Vorhaben wurde hiermit abgeschlossen.

Ausfertigungen dieses Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und der Planunterlagen liegen ab dem übernächsten Werktag, der auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung folgt, auf die Dauer von zwei Wochen in der Geschäftsstelle der Stadt Trostberg, Hauptstraße 24, 83308 Trostberg, 2. Stock, Fachbereich Planen und Bauen, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.

Mit dem Ende dieser Auslegungsfrist gilt der Bescheid gemäß Art. 74 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) auch gegenüber allen weiteren Betroffenen als zugestellt, die keine Ausfertigung des Bescheides zugestellt erhalten haben.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkungen.

Weitere Hinweise enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, die zusammen mit der Ausfertigung des Bescheids ausliegt.

Traunstein, den 19.08.2025
Landratsamt Traunstein
Christian Nebl
Abteilungsleiter