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Stadtblatt Trostberg an der Alz
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Achte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für die Musikschule der Stadt Trostberg

Die Stadt Trostberg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für die Musikschule der Stadt Trost- berg:

§1

Die Gebührensatzung zur Satzung für die Musikschule der Stadt Trostberg vom 27.04.2006 wird wie folgt geändert:

§ 2 (Unterrichtsgebühren) erhält folgende Fassung:

(1)

Für die Teilnahme am Unterricht an der Musikschule

beträgt die jährliche Unterrichtsgebühr:

a)

Musikalische Grundfächer

minderjährige Trostberger Schüler

45 Minuten

212 EUR

30 Minuten

141 EUR

volljährige Trostberger Schüler

45 Minuten

301 EUR

30 Minuten

200 EUR

auswärtige Schüler

45 Minuten

355 EUR

30 Minuten

235 EUR

b)

Instrumentalunterricht

minderjährige Trostberger Schüler

- Einzelunterricht

(45 Minuten)

1.310 EUR

30 Minuten

901 EUR

- Gruppenunterricht (45 Minuten)

2 Teilnehmer

694 EUR

3 Teilnehmer

490 EUR

4 Teilnehmer

385 EUR

volljährige Trostberger Schüler

- Einzelunterricht

45 Minuten

1.855 EUR

30 Minuten

1.276 EUR

- Gruppenunterricht (45 Minuten)

2 Teilnehmer

981 EUR

3 Teilnehmer

692 EUR

4 Teilnehmer

543 EUR

auswärtige Schüler

- Einzelunterricht

45 Minuten

2.185 EUR

30 Minuten

1.500 EUR

45 Minuten 30 Minuten

- Gruppenunterricht (45 Minuten)

2 Teilnehmer

1.155 EUR

3 Teilnehmer

811 EUR

4 Teilnehmer

641 EUR

c)

Ensemblefächer

minderjährige Trostberger Schüler

212 EUR

volljährige Trostberger Schüler

302 EUR

auswärtige Schüler

355 EUR

Chöre

68 EUR

(2)

Soweit der Ensembleunterricht neben einem Grund- oder Instrumentalfach belegt und bereits eine Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) oder b) erhoben wird, entfällt eine Gebührener- hebung für den Ensembleunterricht.

(3)

Trostberger Schüler und Erwachsene erhalten von der Stadt Trostberg eine Ermäßigung auf die Musikschulgebühren der Musikschule Trostberg. Diese Ermäßigung ist in den in (1) genannten Gebühren enthalten.

(4)

Trostberger Schüler sind die Schüler, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühren- schuld ihren Aufenthalt überwiegend in Trostberg haben. Volljährigen Trostberger Schülern wird auf Antrag die für Trostberger Schüler geltende Gebühr zugestanden, wenn sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Dies gilt nicht, wenn wegen eigener Einkünfte oder entsprechen- der Unterhaltsansprüche andere soziale Förderungen (z.B. Ausbildungsbeihilfe oder -förde- rung, Kindergeld, Waisenrente) versagt wurden.

(5)

Soweit sich Gemeinden vertraglich zur angemessenen Kostentragung des Musikschul- betriebs verpflichten, gelten für deren Bürger alle Vergünstigungen wie für Trostberger Schüler nach dieser Gebührensatzung.

(6)

Für Projektmaßnahmen und Kooperationen wird eine kostendeckende Kalkulation im Einzelfall erstellt.

(7)

Angebotene Fächer, die nicht unter §2 (1) a) und b) abgebildet sind, orientieren sich in ihrer Gebührenstruktur an diesen.

§2

Diese Satzung tritt zum 01.09.2023 in Kraft.

Trostberg, 25.05.2023 STADT TROSTBERG
Karl Schleid
Erster Bürgermeister