Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
wir weisen darauf hin, dass nach der geltenden Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen im Winter die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, die Räum- und Streupflicht auf eigene Kosten zu erfüllen haben.
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Gehbahnen (Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege und falls diese nicht vorhanden sind, ein 1 Meter breiter Streifen entlang der Straßengrundstücksgrenze (§ 2 Abs. 2 Straßenreinigungsverordnung)) zu räumen und zu streuen.
| Beginn: | Vor Einsetzen des Haupt- und Berufsverkehrs | |
| (Mo. - Sa. 7.00 Uhr, So. + gesetzliche Feiertage 8.00 Uhr) | |
| Ende: | Ende des Tagesverkehrs (20.00 Uhr) | |
| Regelmäßig: | immer wieder, soweit erforderlich | |
Das Streuen soll gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, wie z. B. Streusalz, erfolgen. An bestimmten Stellen im Stadtgebiet sind dafür auch Splittkästen bereitgestellt.
Gefahrensituationen für Fußgänger, insbesondere auch Schulkinder, die durch mangelhafte Ausübung der Räum- und Streupflicht entstehen, wenn sie auf die Straße ausweichen müssen, sollten unbedingt vermieden werden. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Eigentümer bei Unfällen haften!
Weiter haben die Anlieger gemäß § 5 der Verordnung bei einsetzendem Tauwetter bzw. Regenfällen die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen, da es ansonsten aufgrund des gefrorenen Bodens und abgelagerter Schneemassen zu Überschwemmungen kommen kann.
Bitte denken Sie auch daran, Bäume, Sträucher und Hecken entlang der Gehwege und öffentlichen Straßen so zurückzuschneiden, dass es zu keinen unnötigen Behinderungen bei entsprechenden Witterungsverhältnissen kommt und der Lichtraum frei bleibt.