I.
Aufgrund Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | |
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 35.199.230,00 EUR |
| und im Vermögenshaushalt | |
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 6.793.240,00 EUR |
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.900.000,00 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 6.245.000,00 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.
§ 5
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Trostberg, 21.01.2025
Stadt Trostberg
Nachrichtliche Angaben:
Die Hebesätze für nachstehende Gemeindesteuern wurden in der Satzung vom 26.09.2024
| wie folgt festgesetzt: | ||
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) | 350 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (B) | 360 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer |
| 360 v.H. |
II.
Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 16.01.2025, Geschäftszeichen K.20-940-240009, den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Art. 71 Abs. 2 GO) und den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (Art. 67 Abs. 4 GO) genehmigt.
III.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO ab dem Tag der Bekanntmachung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Rathaus in Trostberg, Hauptstr. 24, Zimmer Nr. 35, innerhalb der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsicht bereit.
Trostberg, 21.01.2025