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Stadtblatt Trostberg an der Alz
Ausgabe 23/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Wasser- und Abwasserabgaberecht;Einleiten von nicht bedandlungsbedürftigen Abwässern aus dem Chemiepark Trostbergin die Alz durch die Firma Alzchem Trostberg GmbH, Landkreis Traunstein;Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15Wasserhaushaltsgesetz; Antrag der Alzchem Trostberg GmbH vom 14.09.2023

Einleiten von nicht behandlungsbedürftigen Abwässern aus dem Chemiepark Trostberg in die Alz durch die Firma Alzchem Trostberg GmbH, Landkreis Traunstein; Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 Wasserhaushaltsgesetz;

Antrag der Alzchem Trostberg GmbH vom 14.09.2023

Mit Datum vom 14.09.2023 beantragte die Alzchem Trostberg GmbH am Standort Trostberg eine Anschlussgestattung in der Form einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 WHG zum Einleiten von nicht behandlungsbedürftigen Abwässer in die Alz.

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung von nicht behandlungsbedürftigen Abwässern aus verschiedenen Anlagen der Antragstellerin und anderer Firmen auf dem Gelände des Chemieparks Trostberg. Hierzu gehören insbesondere Durchlaufkühlwasser (indirekte Kühlung) und Niederschlagswasser, welches im Bereich des Chemieparks Trostberg anfällt. Außerdem sind weitere nicht behandlungsbedürftige Abwässer, wie z. B. Abwässer aus dem Kesselhaus oder Kondensate, Teil der beantragten Gewässerbenutzung.

Die Einleitung der gesammelten Abwässer in die Alz ist derzeit mit Bescheid des Landratsamtes Traunstein vom 30.12.2004 (Az.: 16-641/1-48-25) gestattet. Die Einleitung erfolgt bei Fluss-km 42,915.

Die mit vorgenannten Bescheid erteilte gehobene Erlaubnis der Gewässerbenutzung ist bis zum 31.12.2023 befristet. Aufgrund dieser Befristung wird mit oben genannten Antrag die Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Gewässerbenutzung für einen Zeitraum von 20 Jahren beantragt.

Im Speziellen werden die nachfolgenden Punkte beantragt.

Es werden folgende Grenzwerte für die Einleitung von gesammelten Abwässern über das bestehende Rückhaltebecken (RHB) in die Alz beantragt:

Bei der Umgehung des Rückhaltebeckens, z. B. während Rückhalte- oder Reinigungs-, bzw. Sanierungsmaßnahmen gelten die o. g. Anforderungen an den Einleitungsstellen der Hauptsammler 0, 1, 2/3 und 4/5. Der Abwasservolumenstrom gilt für die Summe der 5 Einleitungsstellen (RHB, Hauptsammler 0, 1, 2/3 und 4/5).

Sonderfall: Das Abwasser aus der Rauchgaskühlung des Kesselhauses soll direkt über die Einleitungsstelle des Hauptsammlers 1 in die Alz geleitet werden, wenn das Rückhaltebecken nicht zur Verfügung steht (z. B. während einer Rückhalte- oder Reinigungsmaßnahme). In diesem Fall liegt der pH-Wert des Abwassers an der Einleitungsstelle des Hauptsammlers 1 zwischen 5,8 – 9,0.

Weiter werden folgende Überwachungswerte beantragt:

Im Falle von Starkregenereignissen und wenn gleichzeitig kein Stoffaustritt vorliegt, kann bei den o. g. Parametern mit höheren Werten in die Alz eingeleitet werden.

Bei der Umgehung des Rückhaltebeckens, z. B. während Rückhalte- oder Reinigungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen gelten die o. g. Anforderungen an den Einleitungsstellen der Hauptsammler 0, 1, 2/3 und 4/5.

Für die Einleitungen des Kesselhauses in den Kühl- und Regenwasserkanal (Hauptsammler 1) werden folgende Grenzwerte / Überwachungswerte beantragt:

Das Einleiten von Abwasser bedarf als Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der vorherigen Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde.

Eine UVP-Pflicht nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Anlange 1 Nr. 13 für ein wasserwirtschaftliches Vorhaben, insbesondere die in Nr. 13.1 der Anlage 1 angeführte Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage besteht nicht. Eine Behandlung von Abwasser findet vorliegend nicht statt, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 13.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht vorliegen. Des Weiteren regelt eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser lediglich die Benutzung eines oberirdischen Gewässers und nicht die Errichtung und den Betrieb der (Abwasserbehandlungs-)Anlage und würde somit auch aus diesem Grunde nicht dem UVPG unterliegen.

Das Landratsamt Traunstein beabsichtigt, über den Antrag im förmlichen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren gem. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 2 i.V.m. 15 Abs. 2 WHG zu entscheiden.

Das Vorhaben und die Auslegung des Plans werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird zusätzlich im Internet unter

https://www.trostberg.de/stadt-buerger/aktuell-informativ/

veröffentlicht.

Die für das wasserrechtliche Verfahren entscheidungserheblichen Unterlagen (Antrag mit Planunterlagen) liegen

ab Montag, den 13.11.2023 auf die Dauer eines Monats, also bis einschließlich 12.12.2023

auf Zimmer Nr. 27 im 2. OG des Rathauses in Trostberg, Hauptstraße 24 in 83308 Trostberg während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht auf.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich Mittwoch, 27.12.2023 (Einwendungsfrist) schriftlich oder zur Niederschrift

  • beim Landratsamt Traunstein (Anhörungsbehörde) in 83278 Traunstein, Kernstr. 4, Zimmer EG 05, oder
  • bei der Geschäftsstelle der Stadt Trostberg in Trostberg, Hauptstraße 24, Zimmer Nr. 27.

Einwendungen gegen den Plan erheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. Einwendungen rechtswirksam nur innerhalb der genannten Einwendungsfrist und nur bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen vorgebracht werden können;

  2. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen;

  3. im Falle einer mündlichen Verhandlung nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;

  4. der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher in der Gemeinde, in der auch die Auslegung erfolgt ist, ortsüblich bekannt gemacht wird und die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt werden

  5. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin auch durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind;

  6. bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermins auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Trostberg, den 31.10.2023
Karl Schleid
Erster Bürgermeister