Stadt Trostberg
Landkreis Traunstein
Die Meldebehörde ist berechtigt, bestimmte Auskünfte an Dritte zu erteilen. Die Betroffenen können jedoch der Übermittlung von persönlichen Daten aus dem Melderegister in folgenden Fällen widersprechen:
1. Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG)
Im Zusammenhang mit der anstehenden Wahl zum 21. Deutschen Bundestag haben die Wahlberechtigten das Recht, der Auskunft aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen.
Die Meldeauskunft umfasst ausschließlich Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Wahlberechtigten. Diese Daten können gruppenweise angefordert werden, wobei für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Stadt/Gemeinde darf, falls einer Datenweitergabe nicht widersprochen wurde, Daten frühestens 6 Monate vor der jeweiligen Wahl weitergeben.
2. Alters- und Ehejubiläen und Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 2 und 3 BMG)
Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 100. Geburtstag jedes Jahr. Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Ehejubiläum. die Auskunft an Adressbuchverlage beinhaltet alle Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Daten dürfen dabei nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Diese Auskunft darf u.a. nicht bei Personen erfolgen, die in einem Senioren- oder Pflegeheim gemeldet sind.
3. Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gem. § 58 c Soldatengesetz (SG) jährlich zum 31. März Namen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von deutschen Staatsangehörigen (Männer und Frauen), die im nächsten Jahr volljährig werden. Diese Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 BMG widersprochen haben.
4. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Daten ihrer Mitglieder regelmäßig übermitteln. Gem. § 42 Abs. 3 BMG haben die betroffenen Personen das Recht dieser Übermittlung zu widersprechen.
Grundsätzlich steht das Widerspruchsrecht allen Betroffenen zu. Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich beim Bürgerservice der Stadt Trostberg im Rathaus, Zimmer 2 und 3, EG, oder auch online über das Bürgerservice-Portal der Stadt Trostberg
(https://www.buergerserviceportal.de/bayern/trostberg/bsp_ewo_uebermittlungssperren) einzulegen.
Er ist dabei an keine Frist gebunden, bedarf keiner Begründung und gilt bis zu seinem Widerruf bzw. Wegzug aus Trostberg.