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Stadtblatt Trostberg an der Alz
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Trostberg folgende Satzung:

§ 1

Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Die Stadt Trostberg erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Städtische Friedhöfe Trostberg mit Leichenhaus und Aussegnungshalle und Friedhof Deinting mit Leichenhaus) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren (§ 5)

c) Verwaltungsgebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a)

wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)

wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a)

im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung

b)

im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,

c)

im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d)

im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes.

(2) Die sonstigen Gebühren (§ 5 Abs. 2 bis 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Auf den städtischen Friedhöfen Trostberg und Deinting beträgt die Gebühr pro Grabstätte und Jahr bzw. Nutzungsdauer

(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofs-anlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung des Grünguts von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.

(3) Mit der Grabnutzungsgebühr für die Einzelgräber mit Grabkreuz ist zusätzlich abgegolten die Nutzung des Grabkreuzes für die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit der Verlängerung.

(4) Mit der Grabnutzungsgebühr für die Urnenerdgräber in der Ruhegemeinschaftsgrabanlage ist zusätzlich abgegolten die jährliche gärtnerische Pflege des Gemeinschaftsgrabfeldes.

(5) Mit der Grabnutzungsgebühr für die Baumurnengräber ist zusätzlich die Nutzung der dazugehörenden Liegesteine abgegolten.

(6) Mit der Grabnutzungsgebühr für die Urnengräber in der Urnenring-Gemeinschaftsgrabanlage sind zusätzlich die Schriftplatten sowie die jährliche gärtnerische Pflege abgegolten.

(7) Mit der Grabnutzungsgebühr für die Urnengräber in der Stelengrabanlage ist zusätzlich die jährliche gärtnerische Pflege abgegolten. Die Stelen sind von den Grabnutzungsberechtigten zusätzlich zu erwerben.

(8) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss bei Erdgräbern für 15 Jahre erworben werden; bei einem Kindergrab verkürzt sich die Zeit auf 10 Jahre. Bei Aschenresten in Urnen muss das Nutzungsrecht an einer Grabstätte für 10 Jahre erworben werden (§ 7 der Friedhofssatzung). Die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes erfolgt für mindestens 5 weitere Jahre.

(9) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

§ 5

Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren

(1) Gebühren für die folgenden Bestattungsleistungen:

a)

Grundbetrag für eine Erdbestattung (180 cm tief)

566,50 €

b)

Zuschlag für eine Tieferlegung (210 cm tief)

120,00 €

c)

Entfernung der Grabeinfassung (Lagerung und Beschriftung)

130,00 €

d)

Grundbetrag für Urnenbestattung

154,00 €

e)

Öffnen und Schließen eines Grabes für Urnenbestattung

171,00 €

f)

Leichenträger bei Beerdigung oder Urnenbeisetzung pro Person (soweit für die Beisetzung erforderlich)

65,00 €

g)

Grabdekoration

75,00 €

h)

Exhumierung und Umbettung eines Sarges

- von Grab zu Grab innerhalb des Friedhofs

720,00 €

- bei Überführung nach auswärts

360,00 €

- bei Überführung von auswärts

360,00 €

i)

Exhumierung und Umbettung einer Urne

- von Grab zu Grab innerhalb des Friedhofs

240,00 €

- bei Überführung nach auswärts

120,00 €

- bei Überführung von auswärts

120,00 €

(2) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet

a)

für Särge

107,00 €

b)

für Urnen

107,00 €

(3) Gebühr für die Benutzung der Kühlzelle pro Tag  —  11,00 €

(4) Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle  —  163,00 €

(5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Stundensatz hierfür beträgt 39,95 €. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

(6) Für die Ablöse eines nicht mehr im Nutzungsrecht befindlichen und in das Eigentum der Stadt Trostberg übergegangenen historischen Grabmales wird eine Gebühr von 100,00 € erhoben.

§ 6

Verwaltungsgebühren

(1) Für folgende Tätigkeiten werden Verwaltungsgebühren erhoben:

a)

Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals

20,00 €–60,00 €

b)

Genehmigung zur Änderung einer Einfriedung oder sonstigerbaulicher Anlagen

20,00 €–60,00 €

c)

Erstellung des Bestattungsbescheides

20,00 €

d)

Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung

45,00 €

e)

Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung

45,00 €

f)

Gebühr für die Genehmigung der Bestattung vor oder nach dem gesetzlich festgelegten Bestattungszeitpunkt

20,00 €

(2) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von 10,00 € bis 45,00 € erhoben werden.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 29.10.2020 außer Kraft.

Trostberg, den 22.12.2022
Karl Schleid
Erster Bürgermeister