Titel Logo
Stadtblatt Trostberg an der Alz
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Festsetzung der Grundsteuer 2024

Die Grundsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Gemäß dieser Bestimmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung die Grundsteuer A und B für 2024, soweit für diese Zeit kein schriftlicher Grundsteuerbescheid ergangen ist, in der zuletzt veranschlagten Höhe festgesetzt. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erstellt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Stadt Trostberg, Hauptstr. 24, 83308 Trostberg, oder durch Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005 München, angefochten werden.

Trostberg, 23.01.2024
Stadt Trostberg
Karl Schleid
Erster Bürgermeister